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Sommer, SGB V § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund ... / 2.7 Richtlinie zum Datenschutz (Abs. 4b)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 10d

Der GKV-Spitzenverband legt bis zum 31.1.2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme fest (Satz 1). Diese Richtlinie ist für die Krankenkassen verbindlich und bei Kontakten mit ihren Versicherten anzuwenden. Bestehende Regelungen gewährleisten bereits den Schutz von Sozialdaten vor unbefugtem Zugriff (z. B. § 78a SGB X). Diese benennen jedoch keine konkreten Maßnahmen und sind technikneutral gefasst (BT-Drs. 18/10186 S. 40).

Außerdem existieren auch unverbindliche Empfehlungen zu Maßnahmen (z. B. die IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik). Vor diesem Hintergrund bestehen derzeit bei den Krankenkassen viele unterschiedliche Sicherheitskonzepte und -maßnahmen bei Kontakten mit ihren Versicherten. Unter Kontakt der Krankenkassen mit ihren Versicherten sind dabei alle Möglichkeiten zu verstehen, bei denen Krankenkassen Informationen austauschen (persönlich, telefonisch, postalisch oder elektronisch).

 

Rz. 10e

Der GKV-Spitzenverband hat dazu die Richtlinie zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Absatz 4b SGB V (GKV-SV Richtlinie "Kontakt mit Versicherten") v. 14.12.2018 veröffentlicht (Stand: 20.11.2024). Die Richtlinie ist nach den erforderlichen Abstimmungen und der Genehmigung am 6.2.2019 in Kraft getreten und für alle Krankenkassen verbindlich. Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingeführt waren, ist eine 12-monatige Übergangsfrist vorgesehen, die am 5.2.2020 abgelaufen ist. Danach sind bei der Kommunikation der Krankenkassen mit ihren Versicherten die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten. Verfahren, bei denen die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Schutzmaßnahmen ni...

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