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Kündigungsschutz – Sozialklausel (§ 574 BGB) / 2.6 Räumungsvollstreckung

Rudolf Stürzer
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Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Mieter wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt im Sinne der Räumungsschutzvorschrift § 765a ZPO, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken. In die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.[1]

Die Vollstreckungsgerichte müssen in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der – sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden – Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dementsprechend sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen (hier: 98-jährige Mieterin mit 72-jährigem Sohn) dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum einzustellen ist.[2]

Bei einer langen Verfahrensdauer, die beim Gläubiger und seiner Familie (z. B. durch die Doppelbelastung mit Darlehensverbindlichkeiten für den Erwerb des Räumungsobjekts und mit der Miete für den aktuellen Wohnraum) erkennbar auch wirtschaftlich erhebliche Spuren hinterlassen hat, kann es dem Rechtsmittelgericht jedoch geboten sein, statt die Sache zurückzuverweisen selbst die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen umfassend einzuleiten, durchzuführen und insgesamt größtmögliche Beschleunigung obwalten zu lassen.[3]

 
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