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Kündigung durch den Mieter / 2.2.4 Vorzeitige Kündigung des Mieters nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB)

Rudolf Stürzer
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Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach § 559 BGB wegen einer Modernisierung geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des 2. Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.[1] Damit ist der Ablauf des 2. Monats ab Ende der Frist, bis zu der die Kündigung spätestens erklärt werden kann, gemeint; also nicht ab Kündigungserklärung.[2] Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht daher immer erst für den Ablauf des 4. Monats, der dem Mieterhöhungsverlangen folgt.[3]

Unerheblich ist, ob das Erhöhungsverlangen rechtswirksam war.[4] Der Vermieter kann sich daher nicht auf die Unwirksamkeit seiner Mieterhöhung berufen, wenn der Mieter im Vertrauen auf dessen Wirksamkeit das Sonderkündigungsrecht ausgeübt hat.[5]

 
Praxis-Beispiel

Kündigungsfrist

Bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens am 17.3. kann der Mieter bis 30.5. zum 31.7. kündigen.

Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.[6]

Der Mieter muss in der Kündigungserklärung nicht den Grund für die Kündigung angeben, d. h. eine Bezugnahme auf die vorausgegangene Mieterhöhung ist nicht erforderlich. Ein Begründungserfordernis ergibt sich weder aus § 561 Abs. 1 BGB noch aus §§ 569 Abs. 4 oder 573d BGB.[7]

Begehrt der Vermieter eine Mieterhöhung erst zu einem späteren als dem in § 558b BGB genannten Zeitpunkt (z. B. erst zum 1.8. anstatt zum 1.4. bei Zugang des Erhöhungsverlangens im Januar), ist § 561 BGB nach seinem Sinn und Zweck dahingehend anzuwenden, dass dem Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung (hier: bis 31.7.) die Möglichkeit offenbleibt, sich von dem Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats (hier: 30...

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