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Bauliche Veränderungen durch den Mieter / 2.1 Ansprüche des Vermieters

Rudolf Stürzer
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Nimmt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen vor, verletzt er i. d. R. schuldhaft seine Obhutspflicht und ist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.[1] Der Vermieter kann entweder sofort die Herstellung des ursprünglichen Zustands verlangen[2] oder sich ausdrücklich vorbehalten, dies spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses zu fordern.

Zu einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer eigenmächtig vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderung ist der Vermieter nur berechtigt, wenn es sich um Eingriffe in die Bausubstanz handelt.

 
Praxis-Beispiel

Eingriff in Bausubstanz

  • Abriss einer Wand[3]
  • eigenmächtiger Ausbau des Dachbodens[4]
  • Einbau eines betonierten Schwimmbeckens im Garten[5]

Dagegen rechtfertigt eine bauliche Veränderung, die nicht zu einer Gefährdung der Mietsache führt (hier: Anbringen von buntem Sichtschutz und Katzennetzen auf dem Balkon), keine fristlose Kündigung, sondern nur eine Klage auf Beseitigung bzw. Unterlassung.[6]

Lässt der Vermieter über einen Zeitraum von mehreren Jahren die vom Mieter vorgenommenen Änderungen trotz Kenntnis unbeanstandet, kann er zwar trotzdem bei Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau verlangen; nicht aber während des laufenden Mietverhältnisses. Der Vermieter ist in diesem Fall auch nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen der eigenmächtig vorgenommenen Umbauten berechtigt.[7]

Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter grundsätzlich sämtliche von ihm eingebrachten Einrichtungen und Einbauten zu entfernen.

 
Praxis-Beispiel

Rückbau Holzdecke

Hierzu gehört auch die Entfernung von Holzzwischendecken bzw. Übernahme der Kosten für den Abtransport durch den Vermieter.[8]

Hat der Mieter zum Vertragsende den von ihm geschuldeten Zustand nicht wieder hergestellt, ist der Schadenser...

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