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Sauer, SGB IX § 53 Dauer von Leistungen / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, für welche Dauer die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49) gewährt werden.

Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass die Leistungen für die vorgeschriebene oder allgemein zur Teilhabezielerreichung übliche Zeit erbracht werden, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Damit wird klargestellt, dass die benötigte Leistungszeit nicht aufgrund einer längeren vorgeschriebenen oder üblichen Zeitspanne einer bedarfsentsprechenden Aus- oder Fortbildung des behinderten Menschen infrage gestellt wird. Eine Förderung kann nach Abs. 1 Satz 2 darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

 

Rz. 3

Abs. 2 Satz 1 beschränkt die Leistungen bei beruflicher Weiterbildung auf in der Regel 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Die Bestimmung ist als Soll-Vorschrift formuliert worden, was schon ohne weitere Ergänzung auf die Möglichkeit schließen lässt, in atypischen Fällen Leistungen für eine längere Dauer zu gewähren. Das bestätigt Abs. 2 Satz 1 HS 2 für Fälle, in denen entweder das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Nicht selten findet ganztägiger Unterricht bei beruflichen Weiterbildungen nicht statt, etwa bei betrieblichen Maßnahmen. Dann gilt die Grundregel von 2 Jahren Leistungsdauer nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 nicht. Eine länger als 2 Jahre andauernde Leistung ist insbesondere bei schweren gesundheitlichen Schäden angezeigt, die sich zudem als ein erhebliches Eingliederungshindernis darstellen, etwa erheblich eingeschränkte Mobilität.

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 2 schreibt seit dem 1.1.2018 fest, dass die Leistung für eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildu...

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