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Kündigung durch den Mieter / 2.2 Außerordentliche befristete Kündigung durch den Mieter

Rudolf Stürzer
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In den nachfolgend angeführten Fällen kann der Mieter ein Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Vertragszeit, kündigen. Diese beträgt bei Wohnraum 3 Monate[1]; bei Geschäftsräumen 6 Monate zum Quartalsende.[2]

[1] §§ 573d Abs. 2, 575a Abs. 3 BGB.
[2] § 580a Abs. 2, 4 BGB.

2.2.1 Vorzeitige Kündigung wegen Verweigerung der Untervermieterlaubnis (§ 540 BGB)

Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung oder zur sonstigen Gebrauchsüberlassung, z. B. zur Weitervermietung an einen Dritten, verweigert, sofern nicht in der Person des Untermieters oder des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.[1] Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Geschäftsraummietverhältnisse.

Dieses außerordentliche Kündigungsrecht soll den Mieter, dem die Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter aus nicht in der Person des Untermieters liegenden Gründen verweigert wurde, aus der Zwangslage befreien, die sich für ihn aus dem weiteren Festhalten an dem Mietvertrag ergeben würde. Gegen den Sinn und Zweck des außerordentlichen Kündigungsrechts verstößt es aber, wenn der vom Mieter vorgeschlagene Untermieter gar nicht beabsichtigt, in die Wohnung einzuziehen bzw. die Geschäftsräume zu übernehmen.

 
Hinweis

Rechtsmissbräuchliche Ausübung

Die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Mieter ist daher rechtsmissbräuchlich[2], wenn der (angebliche) Untermieter vom Mieter nur in der Erwartung präsentiert wurde, dass der Vermieter die Untervermietung generell ablehnen wird und damit das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters auslöst.[3]

Das Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen verweigerter Untervermieterlaubnis entfällt daher, wenn der benannte Untermieter keinen ernstzunehmenden Anmietungswillen hat.[4]

Unabhängig davon kann der Mieter von Wohnraum einen...

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