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Sauer, SGB IX § 64 Ergänzende Leistungen / 2.3.6.2 Rentenversicherung

Siegfried Wurm
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Rz. 45

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen die Kosten des Rehabilitationssports im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 14 bis 15a sowie § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), wenn bereits während dieser Leistung die Notwendigkeit der Durchführung von Rehabilitationssport vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung festgestellt worden ist und der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Rehabilitationssport innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Hauptleistung) beginnt (Ziff. 1.2 der unter Rz. 20 aufgeführten Rahmenvereinbarung).

Dabei werden die Kosten des Rehabilitationssports für eine Dauer von i. d. R. bis zu 6 Monaten übernommen (für Versicherte, deren medizinische Rehabilitationsleistung während der Corona-Zeit endete, verlängern sich die bestehenden Fristen für Beginn und Abschluss des Rehabilitationssports i. d. R. um bis zu 3 Monate, vgl. Rz. 39).

Eine längere Leistungsdauer – höchstens aber insgesamt 12 Monate – ist möglich, wenn dieses aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn

  • bei einer schweren chronischen Herzkrankheit weiterhin ärztliche Aufsicht erforderlich ist oder
  • eine eigenverantwortliche Durchführung des Rehabilitationssports krankheits-/behinderungsbedingt nicht oder noch nicht möglich ist, weil wegen der Veränderungen des Krankheitsbildes eine ständige Anpassung der Übungen erforderlich ist.

(vgl. Ziff. 4.2 der Rahmenvereinbarung).

Reicht die Dauer des von der Rentenversicherung finanzierten Rehabilitationssports nicht aus, hat die Krankenkasse die weiteren Kosten zu übernehmen. Der vom Rentenversicherungsträger bereits finanzierte Rehabilitationssport wird dabei auf den Richtwert der Höchstanspruchsdauer angerechne...

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