Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronische Steuererklärung

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Elektronische Datenübermittlung (§ 18h Abs. 3 UStG)

Rz. 21 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Der im Inland ansässige Unternehmer hat nach § 18h Abs. 3 UStG bis zum 20. Tag nach Ende jedes Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Erklärungen sind über ein elektronisches Portal (ELSTER-Portal oder BZSt Onl...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Drüen/Hechtner, Rechts- und Sicherheitsfragen der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung im Projekt "ELSTER", DStR 2006, 821. Jaupt, Vorsteuervergütungsverfahren – ein europäisches Trauerspiel, UR 2007, 602. Lehr, Rückvergütung – Erstattung ausländischer Vorsteuern: Voraussetzungen, Verfahren und praktische Lösungen, GmbH-Stpr. 2005, 360. Monfort, MwSt-Paket: Aufhebung der 8....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden, § 87a Abs. 3 AO

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine gesetzlich angeordnete Schriftform für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit in der entsprechenden Formvorschrift keine abweichende Regelung getroffen ist (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO). Letzteres ist z. B. der Fall, wenn ein...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Sedlaczek, Festsetzungs- und Verfolgungsverjährung bei Anzeige- und Erklärungspflichten, ErbBStg 2002, 148; Kempf/Schmidt, Neuere Entwicklung zur Festsetzungsverjährung bei der Kapitalertragsteuer, DStR 2003, 190; Wübbelsmann, Feststellungsverjährung vs. Festsetzungsverjährung, AO-StB 2004, 317; Kamps, Besonderheiten der Festsetzungsverjährung und Anzeigepflicht im Erbschaft- u...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Voraussetzungen der Bekanntgabe durch Bereitstellung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf beruht auf Freiwilligkeit. Der Stpfl. muss in die Bekanntgabe durch Datenabruf einwilligen. Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form, kann jedoch von der Finanzbehörde nicht einfach angenommen oder unterstellt werden. Sie kann insbes. auch nicht darin gesehen werden, dass ein Zuga...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Schmitz/Schlatmann, Digitale Verwaltung? – Das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2002, 1281; Burchert, Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit Finanzbehörden, INF 2003, 179; Hütt, Steuerliches e-Government, AO-Steuerberater 2003, 22 und 80; Roßnagel, Das elektronische Verwaltungsverfahren, NJW 2003, 469; Drüen/Hechtner, Rechts-...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige kann aus Gesetz oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) resultieren (BFH v. 04.10.2017, VI R 53/15, BStBl II 2018, 123; auch s. § 149 AO Rz. 4. Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 8. Unverschuldeter Rechtsirrtum

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn er sich auf die rechtlichen Vorschriften über die einzuhaltende Frist oder die Form des fristgebundenen Handelns bezieht, nicht jedoch auf das materielle Recht (BFH v. 29.08.2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69). Bei Letzterem wird ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuererklärungen (zu Rechtsnatur und Zweck s. § 149 AO Rz. 1) sind "nach", nicht "auf" amtlich vorgeschriebenem Vordruck (den das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auflegt, s. zum Verfahren: Schick, StuW 1988, 306) abzugeben, soweit nicht eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, eine Steuererklär...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Abzustellen ist dabei nach der in der AO geltenden Erklärungstheorie allein darauf, wie der Empfänger den Verwaltungsakt nach seinem Horizont verstehen konnte und nicht darauf, was die Behörde regeln wollte (s. § 124 AO Rz. 8 f.)....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zugang des elektronischen Dokuments, § 87a Abs. 1 Satz 2 AO

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87a Abs. 1 Satz 2 1. HS AO bestimmt den Zugangszeitpunkt des elektronischen Dokuments. Erst der Zugang löst die mit einer Übermittlung des Dokuments verbundenen Rechtsfolgen, z. B. Fristläufe, aus. Für den Zugang ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung das Dokument in für den Empfänger be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / X. ELSTER-Programm

Rz. 37 Im Hinblick auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der USt-Voranmeldung an das FA können Sie diese Erklärung mit Zuhilfenahme des ELSTER-Programmes an das FA übermitteln. Das ELSTER-Programm ist ein von der Steuerverwaltung entworfenes Steuerprogramm, das Sie kostenlos auf Ihren Computer laden können. Rz. 38 Praxistipp: Das ELSTER-Programm können Sie unt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Weitere Einzelentscheidungen

Rz. 10 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 129 AO kommt in Betracht, wenn der ArbG eine fehlerhafte > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat (EFG 2011, 1220; aA EFG 2014, 1743); bei einer fehlerhaften Ermittlung des Arbeitslohns aus einem anderen Bundesland (EFG 2016, 1843 – Rev, BFH VI R 38/16); wenn die richtigen Zahlen eindeutig aus der Steuerer...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Steuersoftware

Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Zu ELSTER > Elektronische Kommunikation, > Maschinelle Lohnabrechnung, > Programmablaufplan, > Steuererklärung Rz 6ff.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Vordrucke

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Die Gestaltung amtlicher Vordruckmuster, besonders für das > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, die (regelmäßig elektronisch abzugebende) > Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Einkommen- > Steuererklärung bestimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (§ 51 Abs 4 Nr 1 EStG). Grundsätze für die Verwendung von Steuererklär...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.1 Registrierung des Entwicklers

Rz. 3 Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt ein ERiC Development Toolkit (ERiC DTK) zum Download im abgeschlossenen Entwicklerbereich zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung ist die Registrierung des Softwareentwicklers, der sich sodann mit seinem Zugriffscode die Clientsoftware für das aktuelle Jahr sowie die Vorjahre herunterladen kann. Diese Clientsoftware stel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3 Sicherheit des Übermittlungsverfahrens

Rz. 12 Gerade in der jüngeren Vergangenheit ist wieder mehr die Frage in den Vordergrund gerückt, ob das Verfahren zur elektronischen Übermittlung steuerlicher Sachverhalte sicher sei. Zwar kann der nach § 93c AO Übermittlungspflichtige keinen Härtefallantrag nach § 150 Abs. 8 AO stellen, da die Mitteilung keine elektronisch zu übermittelnde Steuererklärung darstellt. Zuglei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch andere als die zuständigen Finanzbehörden oder durch andere Verwaltungsträger

Rz. 4 § 20 Abs. 2 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 FVG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2008[1] kann auch das BMF technische Hilfstätigke...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 8 Verordnungsermächtigung

Rz. 35 § 87a Abs. 6 AO galt in seiner ursprünglichen Fassung nur bis zum 31.12.2005. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, wurden die bislang bestehende Befristung aufgehoben, da sich laut der Gesetzesbegründung[1] das von der Steuerverwaltung angebotene ELSTER-Verfahren in der Praxis als sicher und zuverlässig erwiesen hat.[2] Darüber hin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322 wurden die drei Verwaltungsverfahrensordnungen des Bundes[1] mit Wirkung v. 28.8.2002 für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorgaben des Verwaltungsverfahrens den bereits mit dem Gesetz zur Anpassun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.2 Prüfung der Programme

Rz. 6 In § 87c Abs. 1 AO wird festgelegt, dass das Leistungsprofil des Produktes nach außen hin erkennbar sein muss und das Produkt diese Leistungsmerkmale enthält. Zudem muss es die steuerlich relevanten Konstellationen, die durch das Produkt nicht unterstützt oder verarbeitet werden können, ausdrücklich darlegen (z. B. Gewinnermittlungsprogramme, USt- oder LoSt-Anmeldung)....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 9 Folgeänderungen

Rz. 36 Das 3. VwVfÄndG hat über die bereits besprochenen Änderungen hinaus u. a. folgende Vorschriften an die Einfügung der Generalnorm des § 87a AO und die damit verbundene Öffnung des Besteuerungsverfahrens für die elektronische Kommunikation angepasst: § 80 Abs. 6 AO (Ausschluss vom elektronischen Vortrag); § 87 Abs. 2 AO (Ersetzung der "Schriftstücke" durch "Dokumente"); § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.2 Bestimmung der Schnittstelle

Rz. 9 Insoweit ausweislich der Gesetzesbegründung[1] zu § 87b AO die inhaltlich identische Regelung des § 2 StDÜV herangezogen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die hierzu ergangenen Festlegungen auch nach der Neuregelung in § 87b Abs. 2 AO weiter Bestand haben werden. Die Übersicht der von den Finanzverwaltungen des Bundes und Länder geöffneten Zugänge können unter ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Finanzverwaltung bietet mit der Software "ELSTER-Formular" eine unentgeltliche Steuererklärungssoftware an, die auf dem Server des Bayerischen Landesamtes für Steuern genutzt werden kann. Allerdings sollen auch private Anbieter mit zusätzlichen Serviceangeboten die Möglichkeit haben, unter Nutzung der allgemeinen Eingabeschnittstelle Elster Rich Client (ERiC) und C...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3 Bereitstellung der Daten

Rz. 9 In Anlehnung an den Wortlaut des früheren § 6 Abs. 2 StDÜV enthält § 87d Abs. 3 AO die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Verfügung zu stellen. Der Zusatz, dass die Daten dem Auftraggeber zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen sind, legt die Person des inhaltlich Verantwortlichen für die übermittelten Daten fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87e Ausnahmeregelungen für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Allgemeines Rz. 1 Wie bei der Vorgängervorschrift[1] gelten die aus der StDÜV entnommenen Vorschriften der §§ 87b – 87d AO nicht für die Verbrauchsteuern und, wie nunmehr nach Übernahme der Regelungen in die AO klargestellt wird, ebenfalls nicht für die übrigen durch die Bundessteuerverwaltung administrierten Abgaben, wie die Zölle und die Kraftfahrzeugsteuer. Steuerpflichten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 6 Ersetzung einer durch Gesetz angeordneten Schriftform

Rz. 18 Soweit durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist[1], ermöglichen § 87a Abs. 3 und 4 AO grundsätzlich eine Übermittlung in elektronischer Form, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.[2] § 87a Abs. 3 AO enthält Regelungen für an die Finanzbehörden zu richtende Anträge, Erklärungen und Mitteilungen, § 87a Abs. 4 AO entsprec...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.3.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

Rz. 182f Nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (Rz. 182e) – folgende Daten zu übermitteln: Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (§ 43 Abs. 2 S. 7 EStG), den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungsp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.21.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

Rz. 131 Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG müssen im Fallen eines unentgeltlichen Depotübertags nach § 43 Abs. 1 S. 5 EStG durch die auszahlende Stelle an das für die auszahlende Stelle zuständige Betriebsstätten-FA folgende Daten gemeldet werden, um der Finanzverwaltung eine Überprüfung der schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu ermöglichen: Bezeichnung der auszahlenden Stelle (Nr. 1...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger (bis 2016)

Rz. 182b Wählt der Stpfl. bzw. die Personengesellschaft die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug, hat die auszahlende Stelle im Fall der Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Steueridentifikationsnummer, Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des G...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außerbilanzielle Korrekturen / 1.7.3 Fazit zu den außerbilanziellen Korrekturen in der E-Bilanz

Rz. 58 Es ist unglücklich, dass ein Teil der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in dem Bereich "Steuerliche Gewinnermittlung" angegeben werden muss und andere dann in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeschlüsselt werden. Die "Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einschl. anteilige Schuldzinsen" werden schließlich als ein "davon"-Ausweis zum "Ergebnis der gewöhnlich...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Zur weiteren Entwicklung des Lohnsteuerrechts

Rz. 7 Stand: EL 102 – ET: 04/2014 Das seit über 90 Jahren angewandte Steuerabzugsverfahren hat sich bewährt. Wenn auch die sich wandelnden wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Verhältnisse Anpassungen und Korrekturen notwendig gemacht haben, so ist doch das System im Kern unverändert geblieben. Seine Handhabung hat sich bei den ArbG, den ArbN und den Finanzbeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 2/2017, Anwaltsmagazin / IV. Steuern und Finanzen

Vereinfachte Steuererklärung Künftig soll auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichtet werden. Steuerpflichtige müssen deshalb seit Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege wie Spendenquittungen nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren. Gewinnverschiebungen ins Ausland Um schädli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / c) Angaben machen

"Angaben machen" bedeutet, sich einer Erklärung willentlich zu entäußern (vgl. Rolletschke/Kemper, § 370 Rn. 93). Dabei spielt die Erklärungsform keine Rolle. Neben schriftlichen Erklärungen werden auch mündliche und sogar konkludente Äußerungen erfasst. Eine Unterschrift ist für ein "Angaben machen" ebenfalls nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.9.2002 – 5 StR 97/02, wistra ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, ELSTER

Stand: EL 109 – ET: 05/2016 > Elektronische Kommunikation.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Elektronische Kommunikation

Rz. 1 Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Die Übermittlung von Informationen zwischen der Finanzbehörde und dem Stpfl auf elektronischem Wege über das Internet ist inzwischen weit vorangekommen und wird in naher Zukunft Standard sein. Ein weiterer Schritt wird die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sein (vgl Regierungsentwurf BT-Drs 18/7457; vgl...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Leitsatz 1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludent...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 104 – ET: 10/2014 Der ArbG hat nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (> Rz 6 ff) dem > Betriebsstätten-Finanzamt eine LSt-Anmeldung über die im Anmeldungszeitraum abzuführende LSt einzureichen. Sie ist eine > Steuererklärung iSv § 149 AO (§ 41a Abs 1 EStG). Die Verpflichtung zur Abgabe der Anmeldung besteht unabhängig neben der Verpflichtung zur > A...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung

Rz. 4 Stand: EL 104 – ET: 10/2014 Die dem > Betriebsstätten-Finanzamt zu übermittelnden Daten ergeben sich aus dem amtlichen Vordruckmuster. Es wird durch die FinVerw jährlich bestimmt und im BStBl bekannt gemacht (für 2014: BMF vom 22.08.2014, BStBl 2014 I, 997; zur jeweils aktuellen Fassung > Anh 2 Erlassverzeichnis ). Für die elektronische Übermittlung über das Internet en...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 106 – ET: 06/2015 Zu den wesentlichen ArbG-Pflichten beim LSt-Abzug gehört das Erstellen der LSt-Bescheinigung (§ 41b EStG). Diese LSt-Bescheinigung hat der ArbG der FinVerw für jeden ArbN und jedes Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln; (§ 41b Abs 1 Satz 2 EStG). Das gilt grundsätzlich für sämtliche unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen ArbN, für ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz 1. Der Begriff des Verschuldens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. 2. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich grob fahrlässig i.S...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung

Leitsatz Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Normenkette §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 55j Satz 2 EStG, § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO, § 126 BGB Sach...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Abgabenordnung: Änderung des Anwendungserlasses zur AO vom 1.8.2014

Kommentar Anpassungen wegen der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen Ein wesentlicher Anteil der aktuellen Änderungen des AEAO resultiert aus der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Ehen. Bereits in der Änderung des AEAO durch das BMF-Schreiben vom 1.10.2013 waren einige der Regelungen des AEAO diesbezüglich angepasst ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Überlassung einer komprimierten "ELSTER"-Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

Leitsatz 1. Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind, wenn er dem steuerlich unerfahrenen Steuerpflichtigen lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Steuere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 34 Schlussvorschriften (a. F.)

Rz. 1 § 34 KStG regelt die Anwendung des Gesetzes bzw. einzelner seiner Vorschriften für bestimmte Vz. Die Vorschrift wird nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden KStG nicht mehr enthalten ist. Spätere Neufassungen des § 34 KStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zum groben Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Missverständlichkeiten im ElsterFormular

Leitsatz Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind. Normenkette § 173 Ab...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Fehlende Ausdruckmöglichkeiten bei ElsterFormular lassen grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entfallen

Leitsatz Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine ansonsten gegebene grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen. Normenkette § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 33a Abs. 1 EStG Sachverhalt K lebte mit seiner Lebensgefährtin L und dem gemeinsamen Kind zusammen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 AO bei Verwendung von ELSTER

Leitsatz Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen an der nachträglichen Geltendmachung von Unterhaltsaufwendungen bei Verwendung der ELSTER-Software scheidet aus. Sachverhalt Der Kläger zahlte in 2008 monatlich 1.100 EUR Unterhalt an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind. In der im August 2009 mittels ELSTER eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 erklärte er ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Anwendung des Elster-Verfahrens

Leitsatz Es liegt kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vor, wenn er eine Angabe in der Elster-Steuererklärung nicht überprüfen konnte. Sachverhalt Der Kläger gab für das Jahr 2007 seine Steuererklärung mittels des ELSTER-Verfahrens ab. Die Erklärung hatte ein steuerlicher Berater nach den Angaben des Klägers gefertigt und ihm zur Durchsicht und Unterschrift zugeleite...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Eingabefehler im Elster-Programm: Kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

Leitsatz Macht ein Steuerpflichtiger beim Ausfüllen seiner elektronischen Steuererklärung versehentlich unvollständige Angaben, handelt er nicht grob fahrlässig. Eine Änderung des Steuerbescheides ist daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch möglich. Die Vielzahl der Datenmasken und Fenster begünstigt die Eintragungsfehler. Sachverhalt Ein Notar übermittelte seine Einkommensteue...mehr