Rz. 4

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Die dem > Betriebsstätten-Finanzamt zu übermittelnden Daten ergeben sich aus dem amtlichen Vordruckmuster. Es wird durch die FinVerw jährlich bestimmt und im BStBl bekannt gemacht (für 2014: BMF vom 22.08.2014, BStBl 2014 I, 997; zur jeweils aktuellen Fassung > Anh 2 Erlassverzeichnis ). Für die elektronische Übermittlung über das Internet entspricht das sich über > ELSTER zur Ausfüllung öffnende ‚Fenster‘ diesem Vordruck.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Anzumelden sind die Summen der im Anmeldungszeitraum vom Arbeitslohn einzubehaltenden und der bei einer Pauschalierung auch zu übernehmenden LSt (§ 40 Abs 3 EStG). Zu beachten ist die Trennung zwischen den im Regelverfahren (nach den individuellen > Lohnsteuerabzugsmerkmale) erhobenen Beträgen und der nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG. In die Summe der pauschalen LSt einzubeziehen sind auch die Beträge aus der Übernahme pauschaler ESt für Kundenbindungsprogramme (vgl § 37a Abs 2 Satz 1 EStG). Hingegen wird die pauschal übernommene ESt bei Sachzuwendungen (vgl § 37b Abs 3 Satz 2 EStG) – wohl aus statistischen Gründen – als Einzelgröße angemeldet (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen).

Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See abzuführende 2 %ige Pauschsteuer für >  Geringfügige Beschäftigung Rz 15, wohl aber die 20 %ige Pauschsteuer des § 40a Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215). Zur Behandlung der Kürzungsbeträge für die Betreiber von Handelsschiffen > Rz 5 und > Rz 17.

 

Rz. 5

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Die vorstehenden Erläuterungen gelten entsprechend für die KiLoSt und den SolZ (vgl § 51a Abs 1 EStG; § 1 Abs 2 SolZG). Die individuell und die pauschal erhobene Kirchenlohnsteuer (> Kirchensteuer) werden in einem Betrag ausgewiesen; lediglich die im vereinfachten Verfahren erhobene pauschale Kirchensteuer (vgl gleich lautende Erlasse vom 23.10.2012, BStBl 2012 I, 1083; > Anh 16; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295) wird davon getrennt ausgewiesen; die Aufteilung auf die erhebungsberechtigten Kirchen übernimmt die FinVerw. Auch für den Solidaritätszuschlag wird nicht zwischen dem individuell und pauschal erhobenen SolZ unterschieden. Für die Kürzungsbeträge bei Betreibern von Handelsschiffen (§ 41a Abs 4 EStG; > Reeder) ist ebenfalls eine gesonderte Angabe in Zeile 21 vorgesehen. Daneben enthält die LSt-Anmeldung bei ArbN des öffentlichen Dienstes das Kindergeld (§ 72 Abs 8 EStG; > Kindergeld). Als Besonderheit für ArbG mit Beschäftigten in Bremen und dem Saarland sind die Beiträge zur >  Arbeitskammer bei den FÄ im Land Bremen und im Saarland anzumelden (dafür ist eine Leerzeile des Vordrucks [27 – 31] zu benutzen).

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