Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Gestaltung amtlicher Vordruckmuster, besonders für das > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, die (regelmäßig elektronisch abzugebende) > Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Einkommen- > Steuererklärung bestimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (§ 51 Abs 4 Nr 1 EStG). Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken enthält BMF vom 03.04.2012, BStBl 2012 I, 522. Zu den BMF-Schreiben, mit denen die jeweils aktuellen Vordruckmuster bekannt gegeben werden, > Anh 2 Erlassverzeichnis. Amtliche Vordrucke auf Papier sind im FA erhältlich; die FinVerw bietet sie auch im Internet an (zu ELSTER > Elektronische Kommunikation).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine > Steuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (BFH 214, 137 = BStBl 2007 II, 2). Ein grobes Verschulden, das eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO zugunsten des Stpfl ausschließt, ist gegeben, wenn der Stpfl den Vordruck zur > Steuererklärung nicht vollständig ausfüllt (EFG 1994, 9; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14 ff [23]).

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