Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Einwilligung

Rz. 9 Einwilligung meint die vorherige Zustimmung, § 183 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB wird vom Nacherben jedoch auch die Genehmigung, d.h. die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), geschuldet.[20] Die Zustimmung zu einem Vertragsschluss oder einem Rechtsgeschäft, das einem Dritten gegenüber vorzunehmen ist, kann gem. § 182 Abs. 1 BGB auch dem Dritten gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. "Verzeihung" vor der Tat?

Rz. 8 Nach hier vertretener Ansicht liegen die Voraussetzung des § 2343 BGB vor, wenn der Erblasser seiner Tötung (z.B. aktive, direkte Sterbehilfe, § 216 StGB) durch den Erben zugestimmt hat, auch wenn dies – gebilligt vom Erblasser – gesetzeswidrig war (Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 1901a, 1901b BGB).[9] Zwar liegt begrifflich keine "Verzeihung" vor, sondern eine Einwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Beschränkte Empfangszuständigkeit

Rz. 3 Das Einziehungsrecht ist nach S. 2 zum Schutz des zahlenden Schuldners und des Nacherben allerdings insoweit beschränkt, als der Vorerbe Zahlung des Kapitals an sich selbst nur gegen Nachweis der Einwilligung des Nacherben, ansonsten lediglich Hinterlegung für sich und den Nacherben verlangen kann; die Einwilligung ist hierbei formlos wirksam. Soweit sie dem Zahlenden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 9 Nach den allg. Regeln kommt auch gesetzliche Vertretung in Betracht: Für den minderjährigen vorläufigen Erben gelten die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 111 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Erben, die im Zeitpunkt der Annahmeerklärung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen also der Einwilligung ihrer Eltern; wegen § 111 BGB ist eine nachträgliche Geneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Entsprechende Anwendung von § 753 BGB

Rz. 35 § 753 BGB Teilung durch Verkauf (1)Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift soll es dem Vorerben ermöglichen, erforderlichenfalls die ihn konkret treffenden Verfügungsbeschränkungen zu überwinden. Hauptanwendungsfall: Der nicht befreite Vorerbe muss mangels Bargelds ein Nachlassgrundstück versilbern, um Nachlassverbindlichkeiten erfüllen zu können. Rz. 2 Zugleich soll sie den Vorerben im Innenverhältnis zum Nacherben gegen etwaig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2)Der Erbe ist verpflichtet, zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 664 Abs. 1 BGB – Einschaltung Dritter

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[32] Kann jedoch der Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB einen Nachfolger ernennen, ist diese Übertragung durch Kündigung durch den Testamentsvollstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf andere Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Abs. 1 Nr. 1 1. Fall (vorsätzliche Tötung)

Rz. 8 Zur vorsätzlichen Tötung gehören die Tatbestände des Mordes [10] und Totschlags (§§ 211, 212 StGB). Ist die Todesfolge nicht vom Vorsatz umfasst gewesen, liegt kein Fall des Abs. 1 Nr. 1 1. Fall vor (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge, § 239 Abs. 4 StGB, fahrlässige Tötung, § 222 StGB [11]).[12] Möglich ist dann die Variante des Abs. 1 Nr. 1 3. Fall. Bei einer Tötung a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erblasser

Rz. 7 Durch den Verweis auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2 BGB werden von der grundsätzlichen Höchstpersönlichkeit für den Erblasser nur die auch dort erwähnten Ausnahmen gemacht (Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) bei Geschäftsunfähigen zulässig, vgl. § 2347 BGB). Rz. 8 Auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB, der beschränkt Geschäftsfähige betr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Betreuter Erblasser

Rz. 3 Eine Betreuung bedeutet nicht immer, dass eine Person geschäftsunfähig ist. Steht der Erblasser unter Betreuung, ist aber geschäftsfähig, kann er den Vertrag selbst abschließen. Für den geschäftsunfähigen Erblasser kann ein mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteter Betreuer den Verzicht erklären, der dann noch vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss. Rz. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinterlegung

Rz. 5 Die Einzelheiten der Hinterlegung bestimmen sich nach den §§ 372 ff. BGB und den Landeshinterlegungsgesetzen. Über den hinterlegten Betrag können Vorerbe und Nacherbe nur gemeinschaftlich verfügen. Ist ohne Einwilligung des Nacherben an den Vorerben gezahlt worden, hat dieser entsprechend § 2114 BGB den Betrag alsbald für sich und den Nacherben zu hinterlegen. Bei Zuwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 3 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[3] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 68 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe bereits Rdn 24). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich (siehe bereits Rdn 24), so ist zunächst zu prüfen, ob (we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebungstestament

Rz. 2 § 2291 BGB bezieht sich nur auf die Aufhebung der entsprechenden vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind dagegen auch ohne Zustimmung des Vertragspartners jederzeit frei widerruflich (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügung erfolgt durch Testament, ihre Wirksamkeit hängt aber von der Zustimmung des Vertragspartners...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 11 Soll die Zustimmung zu einer Verfügung gegen passive oder sich widersetzende Miterben durchgesetzt werden, so sind lediglich diese Miterben zu verklagen. Häufig wird jedoch übersehen, die Zustimmung in Form der Einwilligung durch die anderen Miterben derart zu "sichern", dass nicht nach erfolgreichem Prozess nun plötzlich die ursprünglich zustimmenden Erben es "sich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zustimmung

Rz. 4 Weil die Zustimmung empfangsbedürftig ist, kann sie nach dem Tod des Erblassers nicht mehr erklärt werden;[5] das Zustimmungsrecht steht nur dem Vertragspartner des Erbvertrages zu, nicht auch seinen Erben. Stimmt der Vertragspartner zu, dann wird die Wirksamkeit der Zustimmung nicht dadurch beeinflusst, dass er vor Zugang der Erklärung stirbt, § 130 Abs. 2 BGB. Die Zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Form, Kosten

Rz. 12 Auf Verlangen des Nacherben ist die Einwilligung in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) zu erteilen, S. 2. Die Form dient lediglich Beweiszwecken.[27] Ein Formerfordernis kann sich jedoch aus anderen Bestimmungen ergeben. So ist für die Zustimmung zu Grundstücksverfügungen § 29 GBO zu beachten. Für die Verpflichtung des Nacherben, einer Grundstücksverfügung des V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Nachhinein

Rz. 64 Mitwirken bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noch a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Minderjähriger Erblasser

Rz. 5 Bei Minderjährigen muss zwischen dem geschäftsunfähigen Erblasser (§ 104 BGB) und dem beschränkt geschäftsfähigen Erblasser (§ 106 BGB) unterschieden werden. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser muss die Erklärung selbst abgeben. Eine vormundschaftliche Genehmigung ist nicht notwendig. Bei einem reinen Erbverzicht – also ohne Gegenleistung des Erblassers – benötigt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 21 Der Erbe kann die Ausführung einer vom Testamentsvollstrecker unmittelbar bevorstehenden Verfügung durch Klage auf Unterlassen verhindern und deren Erfolg durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sichern.[35] Ebenso ist eine Leistungsklage des Erben möglich, dass Erträge an ihn ausgekehrt werden.[36] Um derartige Probleme nicht auftreten zu lassen, ist es dri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Vertragsgegner beweisen, dass die fehlende Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar war. Der Vertragspartner ist generell im Streitfall beweispflichtig, Gleiches gilt auch für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.[18] I.R.d. §§ 2205, 2206 BGB ist vom Anwalt besonderes Augenmerk auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verkäuferpflichten

Rz. 18 Der Erbschaftskauf ändert als schuldrechtlicher Vertrag nicht die Erbenstellung des Verkäufers und macht den Käufer nicht zum Erben, sondern verschafft diesem nur den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe sei. Die Pflicht des Verkäufers ist gerichtet auf die Verschaffung des Vertragsgegenstandes, also der Erbschaft des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kostentragung bei Prozessen

Rz. 20 Verliert der Testamentsvollstrecker einen nach § 2212 BGB geführten Rechtsstreit, erfolgt die Kostentragung nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO. Die Kosten trägt aber der Nachlass, in den auch allein aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden kann.[47] Hat der Testamentsvollstrecker z.B. einen Rechtsstreit gegen den Erben wegen Einwilligung zur Eingehu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Hauptpflicht

Rz. 24 Grundsätzlich geht der Anspruch des Bedachten auf die Übereignung des vermachten Gegenstandes (§§ 873, 925, 929 ff. BGB) oder die Abtretung des vermachten Rechts (§ 398 BGB). Es kommt somit darauf an, was der Erblasser konkret vermacht hat. Der Umfang der Übereignung bzw. Übertragung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[33] Rz. 25 Das Vermächtnis muss grundsätzlich b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Arbeits- und dienstrechtliche Verhältnisse

Rz. 21 Persönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestellt ist. Verstirbt der Arbeitgeber, so ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Erblasser bedürftig, §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB, und der Pflichtteilsberechtigte leistungsfähig ist, § 1603 BGB. Darüber hinaus muss er Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers haben und ihm aus verwerflichen Gründen den Unterhalt verweigern. Nur wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zu Abs. 2: Anspruch auf Regelung der Verwaltung und Benutzung

Rz. 41 Jeder Miterbe hat Anspruch auf eine Regelung der Verwaltung und Benutzung, die billigem Ermessen aller Miterben entspricht – also auch seinem eigenen, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.[133] Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn durch die Erbengemeinschaft weder eine Vereinbarung noch ein Beschluss getroffen worden ist, die billigem Ermessen entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügung ohne Zustimmung aller Erben

Rz. 7 Verfügen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 2040 BGB einer oder mehrere Miterben ohne Zustimmung aller Miterben, so ist die Verfügung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[13] Wird die Genehmigung versagt oder war bereits im Vorfeld die Einwilligung verweigert worden, so ist die Verfügung endgültig unwirksam. Der Verfügungsempfänger, auch ein Miterbe, kann i.R...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 15 Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erklärung des Widerrufs gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 In diesen Fallkonstellationen richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[27] Liegt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäfts...mehr

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zfs 01/2020, Notwendigkeit der Einwilligung des Betreuten in die Änderung der Bezugsberechtigung eines Lebensversicherungsvertrages zugunsten des Betreuers

VVG § 159 Abs. 2 a.F. = § 150 Abs. 2 n.F.; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1 a.F. § 1857a § 1852 Abs. 2 S. 1 § 1831 S. 1 § 1812 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 § 164 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 3 jeweils a.F. Leitsatz Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche...mehr

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zfs 01/2020, Notwendigkeit ... / Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei ...mehr

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zfs 01/2020, Notwendigkeit ... / 2 Aus den Gründen:

"… [17] 1. Das BG hat zutreffend angenommen, dass die Kl. den Bekl. gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann." [18] a) Der Bekl. hat diese ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihm stand keine Bezugsberechtigung für die Leistungen aus den Lebensversicherungen zu, da er die ursprünglich zugunsten der geschiedenen Ehefrau...mehr

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zfs 01/2020, Notwendigkeit ... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch. Der Sohn des Bekl. (im Folgenden: Betreuter) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Kl. abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er in...mehr

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ZErb 01/2020, Anspruch von ... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen betreffend ihre verstorbene Tochter geltend. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit Urt. v. 9.11.2018 hat das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen (I 175). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, fü...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Voraussetzungen

Rz. 220 Voraussetzung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Rz. 221 Durch die Neufassung des § 7 StVG im Rahmen des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes wird eine Halterhaftung nicht mehr nur für den Betrieb eines Kraftfah...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Subjektive Gefahrerhöhung

Rz. 56 § 23 Abs. 1 VVG verbietet dem Versicherungsnehmer, nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung oder Wissen des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr von erheblicher Dauer vorzunehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten zu gestatten (sog. Gefahrstandspflicht). Rz. 57 Die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG verlangt p...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / c) Beweislast

Rz. 115 Bei einem gestellten Unfall muss der Kläger beweisen, dass eine Rechtsgutsverletzung vorliegt. Dagegen muss der den gestellten Unfall einwendende KH-Versicherer beweisen, dass der Geschädigte (freiwillig) damit einverstanden war (Einwilligung als Rechtfertigungsgrund). Rz. 116 Zu den Indizien für einen manipulierten Unfall wurde das so genannte Berliner Modell entwick...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / 6. Vermeidung von Doppelvertretungen

Rz. 120 Eine besondere Sorgfalt des Anwaltes beginnt bereits bei der Übernahme des Mandates. In Verkehrssachen ist die Gefahr von Doppelmandaten besonders groß. Allein schon aus berufsrechtlichen Gründen, aber auch wegen der Strafbestimmung des § 356 StGB (Parteiverrat), ist der Anwalt daher verpflichtet, die Annahme eines Doppelmandates nicht nur zu vermeiden, sondern siche...mehr