Rz. 8

Nach hier vertretener Ansicht liegen die Voraussetzung des § 2343 BGB vor, wenn der Erblasser seiner Tötung (z.B. aktive, direkte Sterbehilfe, § 216 StGB) durch den Erben zugestimmt hat, auch wenn dies – gebilligt vom Erblasser – gesetzeswidrig war (Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 1901a, 1901b BGB).[9] Zwar liegt begrifflich keine "Verzeihung" vor, sondern eine Einwilligung. Der hinter der Strafbarkeit trotz Einwilligung stehende Strafanspruch des Staates überlagert aber nicht den hier entscheidenden, subjektiven Willen des Erblassers hinsichtlich seiner letztwilligen Verfügung. Die Einwilligung muss allerdings tatsächlich und nicht mutmaßlich sein (siehe Rdn 7). Anders sieht dies zumindest grundsätzlich der BGH.[10] Eine Verzeihung sei nur nachträglich möglich. Das ist begrifflich richtig, lässt aber den Sinn der Verzeihung und den Gedanken, dass Strafbarkeit und persönliche Missbilligung auseinanderfallen können, weitgehend außer Acht. Der BGH hält aber immerhin ausnahmsweise eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 2343 BGB für möglich, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers aus Äußerungen in der Vergangenheit hervorgegangen ist.[11]

Keine Einwilligung kann angenommen werden, wenn die Tat erst nach dem Tod des Erblassers geschah und nicht bewiesen ist, dass der Erblasser informiert war. Der BGH verneinte eine Verzeihung, als eine Ehefrau einen Testamentsentwurf, bei dem sie beide Unterschriften getätigt hatte, im Erbscheinverfahren als unechte Urkunde gebrauchte (§ 267 StGB), obwohl der Erblasser diesen Entwurf noch Zeugen mit den Worten "das haben wir gemacht" gezeigt hatte.[12]

[9] Ähnlich zu dem Fall der Testamentsfälschung: MüKo/Helms, § 2339 Rn 13.

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