Rz. 3

Eine Betreuung bedeutet nicht immer, dass eine Person geschäftsunfähig ist. Steht der Erblasser unter Betreuung, ist aber geschäftsfähig, kann er den Vertrag selbst abschließen. Für den geschäftsunfähigen Erblasser kann ein mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteter Betreuer den Verzicht erklären, der dann noch vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss.

 

Rz. 4

Nicht immer wird die Geschäftsunfähigkeit bei einer Betreuungsanordnung festgestellt (im Zweifel sollte die Betreuungsakte nach einem entsprechenden Gutachten durchgesehen werden). Ist der Betreute geschäftsfähig, würde nach dem Wortlaut der Norm eine Vertretung durch den Betreuer auch mit Genehmigung des Betreuungsgerichts unzulässig und damit unwirksam sein. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen. Denkbar ist, dass der Betreute in solchen Fällen den Vertrag zum einen selbst und zum anderen vertreten durch den Betreuer abschließt. Das mag pragmatisch sein. Es wird aber ein zum Teil unwirksamer oder von zwei Verträgen ein Vertrag unwirksam beurkundet. Ein anderer Weg wäre es – wenn der Zeitlauf es zulässt –, beim Betreuungsgericht speziell die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Abschluss eines Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrags mit …" anzuregen. Im Rahmen der ohnehin notwendigen Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 1896 BGB muss dann die Geschäftsfähigkeit geprüft werden, weil bei bestehender Geschäftsfähigkeit der Betreute den Vertrag selbst schließen könnte und daher eine Betreuung mit diesem Aufgabenkreis nicht erforderlich wäre.

Es ist nicht möglich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, welcher dem Betreuten den Erbverzicht mit Einwilligung des Betreuers erlaubt, § 1903 Abs. 2 BGB.

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