Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 3 Keine unbillige Benachteiligung

Durch eine Umlage der Betriebskosten nach dem in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel dürfen dem Mieter gemäß § 556a Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Der Umlagemaßstab muss insoweit noch billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird nach der Interessenlage von vermietendem Wohnungseigentümer un...mehr

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Bauliche Veränderungen von A – Z (WEMoG)

Begriff Die Wohnungseigentümer können seit Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 grundsätzlich bis zur Grenze der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage[2] und der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer[3] sämtliche Maßnahmen beschließen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Vornahmebeschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG sind auf Grun...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3.2 Einverständnis liegt nicht vor

Liegt das Einverständnis nicht vor und wird die Maßnahme dennoch mehrheitlich genehmigt, ist der Gestattungsbeschluss nach diesseitiger Auffassung von den beeinträchtigten Wohnungseigentümern anfechtbar. Voraussetzung der Verkündung eines Positivbeschlusses ist gerade ihr Einverständnis. Liegt das Einverständnis beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht vor, kann die Entsche...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3 Einbruchschutz

Neu: Anspruch auf bauliche Veränderung zum Einbruchschutz § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG n. F. verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung, die dem Einbruchschutz dient. Einbruchschutz kann insoweit nicht nur bezüglich der jeweiligen Sondereigentumseinheit des Wohnungseigentümers begehrt werden, sondern auch bezüglich der Wohnanlage in...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.1 Privilegierte Maßnahme

Beschlussanfechtung Wird der Beschlussantrag eines Wohnungseigentümers mehrheitlich abgelehnt, kann dieser Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung nach § 44 WEG n. F. erheben. Der Wohnungseigentümer hat im Klageantrag die begehrte bauliche Veränderung zu bezeichnen. Die konkrete Art und Weise der Durchführung bezüglich des "Wie" kann in das Ermesse...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.1 Stellplätze im Gemeinschaftseigentum

Stehen Stellplätze im Gemeinschaftseigentum, haben die Wohnungseigentümer einen weiten Spielraum, Gebrauchsregelungen auf Grundlage der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. Insbesondere dann, wenn der Parkraum knapp ist, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Stellplätze ausschließlich dem Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und es insbesondere Besu...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 4.2 Änderungsvereinbarung notwendig

Stets dann, wenn die Mietvertragsparteien für bestimmte Kostenarten einen vom Flächenmaßstab abweichenden Verteilungsschlüssel ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben, bedarf es einer Änderungsvereinbarung.[1] Bedarf es der Zustimmung des Mieters zur Änderung des Umlageschlüssels vom bislang praktizierten zum künftigen Schlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft, sollte...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1] Voraussetzungen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nachteilig ist die Vermietu...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können.[1] Eine Benachteiligung ist i...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3 Formen von Benachteiligungen

Der Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben aus den EG-Richtlinien in § 3 AGG weitgehend wörtlich übernommen. Dabei findet sich der Begriff "Diskriminierung" im Gesetz nicht. Stattdessen werden folgende Formen der Benachteiligung unterschieden: unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, Belästigung und sexuelle Belästigung. 2.3.1 Unmittelbare Benachteiligung Eine ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.[1] Praxis-Beispiel Bei Ausschreibung,...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.2 Merkmal "ethnische Herkunft"

Auch das Merkmal der "ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist europarechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien wie Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der Hautfarbe. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigk...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.4 Wegen des Geschlechts

Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen wegen des Geschlechts können nur nach der allgemeinen Rechtfertigungsregel des § 8 AGG wegen beruflicher Anforderungen ausnahmsweise zulässig sein, oder – bei bestehenden Nachteilen – als positive Maßnahme nach Maßgabe von § 5 AGG.[1] Zu beachten ist, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf § 2 A...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.1 Der Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG)

Als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Benachteiligungsverbots sieht das Gesetz in § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden des Betroffenen vor, also eine Art Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers.[1] Der aus § 611a BGB a. F. für die Diskriminierung wegen des Geschlechts bereits bekannte ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 6 Beweislast

Sowohl nach deutschem als auch nach den Grundsätzen des europäischen Rechts trägt grundsätzlich derjenige, der sich diskriminiert fühlt, in einem Rechtsstreit die Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals. Hat ein Beschäftigter im Gerichtsverfahren hierfür genügend Anhaltspunkte vorgetragen, kehrt sich die Beweislast um. § 22 AGG best...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.5 Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung

Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist es zulässig, Altersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung festzusetzen. Diese dürfen aber nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts führen. Praxis-Beispiel Altersabstands- und Spätehenklausel Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts kann vorliegen, wenn eine Versorgungszusage Teilzeitbeschäftigte ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4.2 Reaktion im Einzelfall

Wenn ein Beschäftigter Opfer einer Benachteiligung durch andere Beschäftigte geworden ist, muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen. Das Gesetz nennt beispielhaft Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG). Für den Fall, dass die Benachteiligung von einem ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.2 Förderung der beruflichen Eingliederung

Als legitimes Ziel bezeichnet das AGG beispielhaft die Förderung der beruflichen Eingliederung sowie den Schutz von jugendlichen und älteren Beschäftigten und von Personen mit Fürsorgepflichten. Diese Ziele erlauben es, besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen festzulegen, einschließlich der Entlohnungs- und ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.3 Differenzierung beim Zugang zur Beschäftigung oder für Vorteile im Arbeitsverhältnis

Zulässig ist die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter oder die Berufserfahrung für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile.[1] Letzteres betrifft insbesondere Entgeltregelungen. Achtung Anknüpfungspunkt Berufserfahrung vorziehen Hinsichtlich des Entgelts ist eine Anknüpfung an die Berufserfahrung eher zu rechtfertig...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.6 Zulässige Bevorzugung benachteiligter Gruppen

Das AGG lässt eine Ungleichbehandlung zu, wenn dadurch tatsächliche Nachteile wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden sollen.[1] Es handelt sich dabei um eine umgekehrte Diskriminierung oder positive Maßnahme. Dies erfordert gezielte Maßnahmen zur Förderung bisher benachteiligter Gruppen nicht nur durch den Gesetzgeber[2], s...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.1 Stellenausschreibung

Jede Stellenausschreibung [1] ist grundsätzlich geschlechtsneutral abzufassen. Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsplatz öffentlich oder innerhalb des Betriebs nicht nur für Männer oder für Frauen ausschreiben, sofern nicht das Geschlecht aufgrund besonderer Umstände eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt. Darüber hinaus darf ein Arbeitsplatz oder eine Beförderun...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.5 Merkmal "Alter"

Der Begriff "Alter" meint Lebensalter, soll also gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen schützen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen. Es geht damit nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung, wenngleich dies ein Schwerpunkt des Anwendungsbereichs sein soll. Geschützt werden ebenso jüngere Beschäftigte, z. B. ein 20-Jähriger,...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.1 Beschwerderecht

Betroffene Beschäftigte haben das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren.[1] Die Beschwerde ist (vom Arbeitgeber) zu prüfen und das Ergebnis der oder dem Beschwerde führenden Beschäftigten mitzuteilen. Eine besondere Form der Mitteilung schreibt das Gesetz nicht vor; um die Mitteilung des Ergebnisses im St...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.6 Befristungen bis zur gesetzlichen Altersrente

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Befristungsvereinbarungen zulässig, die an den Zeitpunkt der gesetzlichen Rentenberechtigung anknüpfen. Praxis-Beispiel Tarifliche und vertragliche Altersgrenzen zulässig Das BAG hält tarifliche Altersgrenzen für zulässig, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersg...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4 Die 8 gesetzlich geschützten Merkmale

Die folgenden Merkmale bzw. Gründe sind nach § 1 AGG vor Diskriminierung geschützt. 2.4.1 Merkmal "Rasse" Das Merkmal "Rasse" ist von der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Dieser auch in Artikel 13 EG-Vertrag erwähnte Begriff ist europarechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen und soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteil...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.6.1 Kündigungen

Für Kündigungen sollen nach § 2 Abs. 4 AGG "ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" gelten. Nach Auffassung des BAG[1] finden jedoch – entgegen dem Gesetzeswortlaut – die Diskriminierungsverbote des AGG im Rahmen des Kündigungsschutzes durchaus Anwendung. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1–...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.2 Benachteiligungsverbot

Das Gesetz untersagt in § 7 Abs. 1 AGG die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines (oder mehrerer) der in § 1 AGG genannten Merkmale grundsätzlich. Damit wird deutlich, dass nach dem Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal gegeben sein muss. Die Benachteiligung muss an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen oder hierdurc...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.7 Differenzierungen in Sozialplänen

Bei Sozialplanleistungen können Differenzierungen nach dem Lebensalter oder nach der Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig sein. Den Betriebsparteien wird ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen eröffnet. Dessen Ausgestaltung unterliegt einer Verhältnis...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.4 Merkmale "Geschlecht" und "sexuelle Identität"

Das Merkmal "Geschlecht" erfasst die objektive Geschlechtsidentität, d. h. die biologische Zuordnung zu einer Geschlechtsgruppe (männlich, weiblich, divers[1]), nicht die sexuelle Ausrichtung. Ist das Geschlecht das maßgebliche Unterscheidungskriterium, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4.1 Allgemeine Schutzpflichten – Schulung/Präventionsmaßnahmen

Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, konkrete geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Arbeitskollegen oder Dritte, wie etwa Kunden, zu treffen.[1] Was "erforderlich" ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Welch...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.4 Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung

Das Gesetz lässt auch die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung zu.[1] Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss.[2] Achtung Statt verallgemein...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.1 Wegen beruflicher Anforderungen

Die gesetzliche Zielsetzung, Benachteiligungen zu verhindern, gilt nicht ausnahmslos. In § 8 AGG ist geregelt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der 8 in § 1 AGG genannten Merkmale ist danach nur zulässig, wenn das Merkmal "wegen der Art der auszuübende...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.3 Sonderfall: Als schwerbehindert anerkannte Bewerber

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, als schwerbehindert anerkannte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diese sich um einen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind.[1] Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als Indiz für eine Benachteiligung w...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.4 Fristen

Sowohl ein Entschädigungsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch muss vom Betroffenen in einer ersten Stufe innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden gemäß § 15 Abs. 4 AGG.[1] Achtung Tarifliche Ausschlussfristen gehen vor Haben die Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen zur Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart, find...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 1 Die europäischen Vorgaben

Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichtet, den Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen als allgemeines Menschenrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf durch nationale Gesetze umzusetzen hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht....mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 7 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in de...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.1 Ziel und Aufbau des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem Katalog der in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründe legt das Gesetz abschließend fe...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.1 Allgemeine Anforderungen

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist über die allgemeine Regelung in § 8 AGG hinaus nach § 10 AGG auch dann zulässig, wenn sie "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; das angewandte Mittel muss angemessen und erforderlich sein".[1] Diese Regelungen entsprechen insoweit Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Liegen solche Rechtfert...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.4 Sexuelle Belästigung

In Erweiterung des Begriffs der Belästigung liegt eine sexuelle Belästigung bei einem "unerwünschten" Verhalten vor, das (zusätzlich) sexuell bestimmt sein muss. Zum sexuell bestimmten Verhalten gehören unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührungen, unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie unerwünsc...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.2 Wegen der Religion oder Weltanschauung

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGG zulässig, "wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellscha...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / Zusammenfassung

Überblick Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) [1] ist in Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien am 18.8.2006 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhi...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.1 Merkmal "Rasse"

Das Merkmal "Rasse" ist von der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Dieser auch in Artikel 13 EG-Vertrag erwähnte Begriff ist europarechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen und soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten. Die Verwendung des Begriffs der "Rasse" ist nicht unproblematisch. Die Mitgliedstaat...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.3 Sonderregelung für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.[1] Der Verschuldensmaßstab wird hier zugunsten des Arbeitgebers angehoben. Grund für die in § 15 Abs. 3 AGG enthaltene Privilegierung ist, dass der Arbeitgeber für die Folgen einer diskriminierenden kollektivrech...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 10 Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Entsprechend § 25 Abs. 1 AGG wurde eine Antidiskriminierungsstelle errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet ist.[1] Jeder, der der Ansicht ist, wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bunds wenden. Nach § 27 Abs. 2 AGG unterstützt die Antidiskriminieru...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.3 Belästigung

Wesentlich für das Vorliegen einer "Belästigung" ist nach § 3 Abs. 3 AGG die Verletzung der Würde der Person durch unerwünschte Verhaltensweisen, insbesondere durch das Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds. Die unerwünschte Verhaltensweise muss geeignet sein, die Würde der betreffenden P...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.6 Merkmale "Religion" und "Weltanschauung"

Das AGG definiert weder den Begriff "Religion" noch "Weltanschauung". Unter Religion oder Weltanschauung versteht die (deutsche) Rechtsprechung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Beteiligungsrechte

Rz. 33 Das BetrVG sieht Beteiligungsrechte des Betriebsrats in unterschiedlicher Form und Stärke vor. Man unterscheidet zwischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Zu den Mitwirkungsrechten gehören z. B. die Informationsrechte, Anhörungs- und Vorschlagsrechte sowie die Beratungsrechte des Betriebsrats. Demgegenüber bestehen die eigentlichen Mitbestimmungsrechte vor alle...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Schulsozialarbeit / 1 Anspruchsberechtigter

Schulsozialarbeit wird als sozialpädagogische Hilfen an junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen oder individuellen Beeinträchtigungen erbracht, wenn sie einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben. Kinder und Jugendliche sind sozial benachteiligt oder individuell beeinträchtigt, wenn sie in der Gesellschaft ausgegrenzt, zurückgesetzt oder individuell in ihrer Persönlichkeits...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kinder- und Jugendhilfe (Au... / 1 Grundziele

Die Grundziele der Kinder- und Jugendhilfe sind[1] die Förderung junger Menschen (27. Lebensjahr noch nicht vollendet), die Vermeidung und der Abbau von Benachteiligungen, die Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter (andere Personensorgeberechtigte, z. B. Vormund), der Schutz von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (14-18 Jahre) vor Gefahren...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kinder- und Jugendhilfe (Au... / Zusammenfassung

Begriff Grundlegende Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen und Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und dazu beizutrag...mehr