Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 14 Den Unterhaltsgläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass für ihn eine mögliche Tätigkeit wegen der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre, Die Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, sind vom Gläubiger als Einwand vorzubringen und zu beweisen. Der Gr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 12 Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung sowie ein Ende der Hemmung trägt der Schuldner, der sich darauf beruft; entspr gilt bei Ausschlussfristen. Damit obliegt ihm bei der Regelverjährung auch der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen iSd § 199 I Nr 2 (BGH NJW 07, 1584 [BGH 23.01.2007 - XI ZR 44/06] Rz 34 ff; 09, 587 Rz 15). Auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 26 Wenn der Gläubiger nach § 326 zurücktreten will, muss er die Unmöglichkeit beweisen (zu den Substantiierungsanforderungen BGH WM 22, 347). Gelingt ihm das nicht, wird er nach §§ 320, 322 zur Leistung Zug um Zug verurteilt. Dieses Urt kann aber nicht vollstreckt werden. Daher ist der Weg über § 323 anzuraten. Rn 27 Dagegen muss der Schuldner bei II 1 Alt 1 beweisen, dass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 7 Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 76 Darlegungs- und beweispflichtig ist der Anspruchsteller. Voll zu beweisen hat er den Pflichtverstoß und dass er in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können (BGH WM 96, 1333 [BGH 07.03.1996 - IX ZR 169/95]). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 10 Nach allg Grundsätzen hat derjenige die Wirksamkeit der Erklärung zu beweisen, der sich auf die Einhaltung der Form beruft (vgl BGHZ 104, 176). Elektronische Urkunden sind dabei gem § 371 I 2 ZPO Augenscheinsobjekte. Ist eine qualifizierte elektronische Signatur bewiesen, kommt dem Beweisführer die Beweisregel des § 371a ZPO zugute, die das Gesetz – fehlerhaft – als An...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 4 Der Ersatz begehrende Ehegatte hat darzulegen und ggf zu beweisen, dass er höheren Unterhalt geleistet hat als ihm obliegt, dass im Zeitpunkt der Leistung Ersatz beabsichtigt war und dass diese Absicht dem anderen Ehegatten von vornherein oder den Umständen nach bekannt war (Karlsr FamRZ 90, 744).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 8 Für sein Rückgewährverlangen muss der Mieter lediglich beweisen, dass er die Sicherheit an den Veräußerer oder den Erwerber geleistet hat (BGH ZMR 06, 348 für Altfall). Die Voraussetzungen eines Wiederauffüllungsanspruchs hat der Vermieter zu beweisen. Verlangt der Erwerber eine Sicherheitsleistung, muss er die Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag beweisen. Für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Beruft sich der Beschenkte auf ein formloses, nach II wirksames Schenkungsversprechen, so hat er zu beweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH NJW 14, 2275). Hierzu genügt bei einer Abhebung von fremdem Konto eine Bankvollmacht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens idR nicht (BGH FamRZ 07, 386). Gegenüber dem Bereicherungsanspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 66 Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGHZ 53, 379; NJW 95, 1429). An den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 85, 2524 [BGH 03.05.1985 - V ZR 23/84]). Zur Beweiser...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 10 Vergleichbar anderen Vertragsverhältnissen des Besonderen Schuldrechts enthalten die §§ 630a ff keine speziellen Haftungs- und Schadensersatznormen. Grds gelangen daher die Vorschriften des Allg Schuldrechts zur Anwendung (Wagner VersR 12, 789, 790 f). Sofern der Behandelnde gg den geltenden oder vereinbarten Standard, bspw hinsichtlich der Diagnose oder Therapie, vers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 15 Der Mieter muss beweisen, dass nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung bzw an der Untervermietung entstanden ist. Der Vermieter muss Unzumutbarkeitsgründe nach I 2 beweisen. Der Mieter muss auch beweisen, dass er die Räume weiterhin bewohnt. Die Drittüberlassung hat der Vermieter zu beweisen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen und Beweislast.

Rn 4 Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs richten sich allg nach denen des Gläubigerverzugs, §§ 300–304. Durch den Annahmeverzug des Gläubigers gerät der Schuldner seinerseits nicht in Schuldnerverzug (BRHP/Lorenz § 298 Rz 6). Kann der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung aufgrund eines durch ihn zu vertretenden Umstands nicht rechtzeitig erbringen, so gerät er gleichzeiti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 13 Für Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers ist der Verkäufer (BGHZ 188, 43 Rz 17; BGH NJW-RR 17, 468 [BGH 08.07.2016 - V ZR 35/15] Rz 17; Karlsr MittBayNot 05, 401, 404; Köln NotBZ 05, 300 [OLG Köln 22.09.2004 - 19 W 40/04]), für Vorliegen von Arglist und einer Garantie ist der Käufer beweispflichtig (insg BRHP/Faust Rz 37).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 24 Die §§ 312 ff treffen keine Aussage darüber, wer die Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags zu beweisen hat. Auch die VRRL stellt hierzu keinerlei Anforderungen auf. Nach allgemeinen Grundsätzen hat daher der Verbraucher diese Voraussetzungen darzulegen und ggf zu beweisen. Für § 312 aF hat der BGH dies ausdrücklich entschieden (BGHZ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Beweislast.

Rn 14 Der Unterhaltsberechtigte muss darlegen, dass altersbedingt keine angemessene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss er nachweisen, dass er typischerweise in den für ihn in Betracht kommenden Berufssparten altersbedingt keine angemessene Arbeit mehr zu finden vermag. Hat der Berechtigte die Regelaltersgrenze (vgl BGH FamRZ 06, 6...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 8 Für Abgabe und Inhalt der Garantie sowie Vorliegen eines Garantiefalls ist der Käufer beweispflichtig. II erleichtert diesen Beweis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4; BeckOKBGB/Faust Rz 12). § 477 findet keine Anwendung, da der Inhalt der Garantie anders als die von § 477 geregelten gesetzlichen Rechte der freien Disposition des Verkäufers unterliegt (BeckOKBGB/Faust § 443 Rz ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 34 Die Angemessenheit des geänderten Betrags hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der die Anpassung vorgenommen hat (Bentrop WuM 22, 505 [506]; aA LG Itzehoe WuM 11, 26). Die Angemessenheit muss nach hM allerdings nur ›plausibel‹ (§ 294 ZPO?) gemacht werden (BGH NJW 11, 3642 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 294/10] Rz 19). Zur Prüfung kann der Mieter Belegeinsicht verlangen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislast.

Rn 11 Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist es Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, aus welchem Grund die Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht gegeben oder entfallen sind, nicht dagegen ist es Sache des Gläubigers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gründe für die Voraussetzungen der Klauselerteilung vorliegen (RGZ 50, 372, 375, 376; ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 4 Der bisherige Inhaber (Anzeigende) ist beweispflichtig dafür, dass der Zugang der Verlustanzeige rechtzeitig erfolgt und die Vorlegungsfrist abgelaufen ist. Er muss jedoch nicht den Verlust der Urkunde beweisen (Staud/Marburger Rz 11; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 3; aA MüKo/Habersack Rz 7; Erman/Wilhelmi Rz 1). Der Aussteller hat die Vorlegung der Urkunde oder die gerichtliche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Das Vorliegen einer Ermächtigung, einer Genehmigung des Familiengerichts oder die Rücknahme hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Ist der Minderjährige Prozesspartei, prüft das Gericht bei der Frage der Prozessfähigkeit, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 vorliegen (Erman/Müller Rz 10).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 10 Der Besteller hat die fristgebundene Nacherfüllungsaufforderung, deren fruchtlosen Ablauf und ggf die für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen (MüKo/Busche § 636 Rz 33). Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Mangel fristgerecht behoben hat (BGH NJW-RR 98, 1268 [BGH 03.03.1998 - X ZR 14/95]).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 11 Entspr den allg Grundsätzen muss, wer sich auf ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung beweisen. Dagegen muss derjenige, der trotz Zustimmung die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht, darlegen und beweisen, dass die Zustimmung wegen einer bereits früher erfolgten endgültigen Genehmigungsv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf das Erlöschen der Außenvollmacht beruft, muss den Wegfall des Rechtsscheins in Form einer wirksamen Erlöschensanzeige oder die tatsächlichen Voraussetzungen der Bösgläubigkeit des Vertragspartners beweisen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 1).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäftes beruft, hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu beweisen. Der Erklärungsempfänger, der sich trotz Vorliegen einer Einwilligung auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes beruft, muss die rechtzeitige Zurückweisung beweisen. Zur Entkräftung hat derjenige, der sich auf die Wirksamkeit d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

Rn 32 Wer sich auf Rechte aus einem formbedürftigen Vertrag beruft, muss die Einhaltung der Formvorschrift beweisen (Baumgärtel/Laumen § 125 Rz 1). Die Person, die sich auf die formlose Abänderung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts beruft, muss die Wirksamkeit beweisen. Wurde der Vertrag eine längere Zeit vorbehaltlos in der modifizierten Gestalt durchgeführt, besteht ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 2 Zugunsten der Berechtigten wird vermutet, dass die schädigungsbedingten Aufwendungen nicht geringer sind als die entspr Zuwendung durch die Sozialleistung und dass sie tatsächlich zur Deckung des schadensbedingten Mehrbedarfs aufgewendet wird (Hamm FamRZ 91, 1199). Derjenige, der sich auf die Anrechnung der Rente beruft, hat deren Einkommensfunktion zu beweisen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Ausbildungsunterhalt begehrende Ehegatte muss die Anspruchsvoraussetzungen des § 1575 darlegen und ggf beweisen. Hierzu gehört ua, dass die Eheschließung kausal für eine nicht aufgenommene oder abgebrochene Ausbildung war. Wird die Ausbildung während der Ehe abgebrochen, wird die Ehebedingtheit des Abbruchs vermutet (BGH NJW 80, 393; vgl auch Karlsr FamRZ 12, 789).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Macht der Erklärende eine unverfälschte Übermittlung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Erklärung unverfälscht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Will der Absender anfechten, muss er die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen beweisen. Entspr gilt, wenn er sich auf eine bewusst verfälschte Erklärung beruft (BRHP/Wendtland § 120 Rz 9).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales und Beweislast.

Rn 7 Für das Eingreifen des Aufrechnungsverbots ist grds der Gläubiger beweispflichtig (BGH NJW 94, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]). Soweit bei der Feststellung des Deliktstatbestands Beweiserleichterungen eingreifen, kommen ihm diese auch iRd § 393 zugute (BGH NJW 99, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]). Das Aufrechnungsverbot des § 393 ist geeignet, ein besonder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Darlegungs- und Beweislast.

Rn 13 Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Gesamtkosten nicht auf Erhaltungsmaßnahmen entfallen sind (BGH ZMR 20, 925 Rz 49; LG Landau ZMR 09, 211).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 7 Der Beweis für die unverzügliche Zurückweisung der Erklärung obliegt demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 01, 220, 221 [BGH 27.10.2000 - V ZR 172/99]). Dagegen hat derjenige, der dessen Wirksamkeit behauptet, im Falle der Zurückweisung neben den Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung auch die Vorlage der Vol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Prüfungsgegenstand, Beweislast.

Rn 28 Prüfungsobjekt ist der Vereinsstrafenbeschluss wie ihn das zuständige Vereinsorgan erlassen hat. Der Verein kann keine weiteren Gründe nachschieben (BGH NJW 90, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]; Ddorf NJW-RR 94, 1402 [OLG Düsseldorf 18.05.1994 - 7 W 14/94]). Eine Ausnahme gilt nur für neue Tatsachen, die für die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit bedeutend si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Wer den Schadensersatzanspruch geltend macht, muss die Nichtigkeit der Erklärung nach § 118 oder die wirksame Anfechtung gem §§ 119, 120 sowie die Anspruchsberechtigung, die Kausalität und Schadenshöhe beweisen. Der Anspruchsgegner ist für die Überschreitung des Erfüllungsinteresses und den Ausschluss der Ersatzleistung nach § 122 II beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes beruft, muss das Vorliegen der Ermächtigung beweisen. In Fällen, in denen ein Vertragspartner die Begrenzung der Ermächtigung auf einen Einzelfall behauptet, ist dieser nach der Vermutungsregel des § 113 IV beweispflichtig.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 13 Die Umstände, aus denen sich das Vorliegen eines versteckten Dissenses ergibt, hat die Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (MüKo/Busche Rz 16; aA mit beachtlichen Argumenten Gsell AcP 203, 119, 135). Gelingt ihr dies, so obliegt es der Gegenseite, zu beweisen, dass die Parteien sich auch gebunden gefühlt hätten, wenn ihnen die fehlende Einigung bewusst gewesen w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 10 § 105a 1 stellt eine Ausnahme von der grds Nichtigkeit der Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen dar. Wer sich auf die Wirksamkeitsfiktion beruft, muss die Voraussetzungen des 1 beweisen. § 105a 2 stellt wiederum eine Ausnahme von der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen nach 1 getätigten Geschäfts des täglichen Lebens dar. Wer sich trotz Vorliegen der Vora...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 19 Die Echtheit der Urkunden hat zu beweisen, wer sich auf die Einhaltung der Form beruft (BGHZ104, 176). Steht die Echtheit fest, so hat gem § 440 II ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Dies gilt auch für Blankounterschriften und selbst für einen Blankettmissbrauch (BGHZ 104, 176). Im Kündigungsschutzprozess muss der kündig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 9 Der Unternehmer ist dafür beweispflichtig, dass die Verschlechterung der Sache auf eine übermäßige Ingebrauchnahme der Sache zurückzuführen ist (vgl bereits BTDrs 17/5097, 17; s dazu auch Bartholomä NJW 12, 1761, 1762 f).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 8 Wer sich auf die Rechtsfolgen einer Irrtumsanfechtung beruft, hat Abgabe und Zugang der Erklärung zu beweisen. Wer sich auf eine Verspätung beruft, regelmäßig also der Anfechtungsgegner, muss den Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtenden beweisen (BGH NJW 83, 2035 [BGH 04.05.1983 - VIII ZR 94/82]; BAG NJW 80, 1303 [BAG 14.12.1979 - 7 AZR 38/78]). Wer die Folgen der Anfech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

Rn 28 Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der sich auf die Folgen der Anfechtung beruft, den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen. Die Überschreitung oder Versäumung der Anfechtungsfrist, und damit den Ausschluss der Anfechtungsfrist sowie den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrund durch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 25 Fallen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit später weg, muss der Unterhalt begehrende Ehegatte (auch) darlegen und beweisen, dass der Unterhalt nicht bereits nachhaltig gesichert und dass eine nachhaltige Sicherung nicht zu erreichen war (BGH FamRZ 12, 1483; 03, 1734).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 16 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Verjährung zu beweisen, der Besteller die Vereinbarung einer Fristverlängerung, ebenso arglistiges Verschweigen (BGH BauR 75, 419). Aus der Art des Mangels können im Einzelfall Rückschlüsse auf eine Arglist möglich sein. Hinsichtlich des grds ebenfalls vom Besteller zu beweisenden Verstoßes gegen Organisationsobliegenheiten k...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen, Beweislast.

Rn 2 Der Erbe muss die Rechte des § 782 noch geltend machen können. Er darf nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Eine unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern allerdings ist unbeachtlich (vgl § 782 Rn 1). Der Erbe muss nachweisen, dass der Gegenstand, auf den sich die Vollstreckung bzw die beabsichtigte Vollstreckung bezieht, zum Nachlas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 9 Der Berechtigte muss darlegen und beweisen, dass von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Bei der Abwägung der groben Unbilligkeit muss jeder Ehepartner die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darlegen und beweisen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast für die erfolgte Bereitstellung, VI.

Rn 10 In Umsetzung von Art 12 I DIRL enthält VI eine Abweichung von der grds Beweislastregel in § 363 im Hinblick auf die Bereitstellung eines anderen als dem geschuldeten digitalen Produkt, wenn der Verbraucher dieses als Erfüllung angenommen hat. Teilleistungen iSd § 363 sind bereits gem § 327e II 1 Nr 1 lit a, III 1 Nr 2 als Produktmangel zu behandeln, womit für diese die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast des Anspruchsgegners.

Rn 4 Hat der Anspruchsteller den Beweis (Rn 3) erbracht, muss der Anspruchsgegner beweisen, dass kein Verstoß gegen AGG vorliegt, entweder, (1) weil trotz Indiztatsachen ausschließlich andere als in § 1 genannten Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG NZA 20, 851 [BAG 23.01.2020 - 8 AZR 484/18]; 19, 1492 [BAG 20.03.2019 - 7 AZR 237/17]; zB der ArbG/Anbiete...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 44 Wer sich auf die Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung beruft, hat die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts nachzuweisen (RGZ 70, 90). Hinsichtlich der Kausalität sind Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluss darauf zulassen, dass die fehlerhafte Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben worden wäre (RG J...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Der Schuldner muss die ihn zur Aufrechnung berechtigenden Umstände beweisen, der Zessionar, dass einer der in § 406 Hs 2 genannten Ausschlussgründe vorliegt (Staud/Busche § 406 Rz 50). § 406 regelt nur die Beweislastverteilung zwischen dem Zessionar u dem Schuldner, nicht jedoch zwischen dem Zessionar u einem Dritten (Hamm NJW-RR 89, 51 [OLG Hamm 20.05.1988 - 26 U 129/8...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Für den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit s § 104 Rn 6. Wer sich auf § 105 II beruft, muss das Vorliegen dieses Zustandes im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung beweisen (BGH WM 72, 972; 80, 521).mehr