Fachbeiträge & Kommentare zu Bauliche Veränderung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mitgebrauch.

Rn 26 § 20 II 1 Nr 2 räumt nicht das Recht ein, ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorganges im Bereich des gemE abzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der WEigtümer das Recht hat, das zu ladende Fahrzeug im Bereich der begehrten Lademöglichkeit abzustellen. Fehlt es an einer Möglichkeit, das gemE für die Zeit des Ladevorganges mit zu gebrauchen und h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG.

Rn 28 Das GEIG v 18.3.21 (BGBl. I 354) regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden (dazu Dötsch MietRB 21, 276 ff). Nach § 8 I GEIG hat die GdW und haben die WEigtümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 19 Der Vermieter hat eine bauliche Veränderung (Rn 2) der Mietsache (§ 555a Rn 2) nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Es sind Maßnahmen, die auf nachträglichen gesetzlichen Geboten (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 42), technischen Änderungen (LG Berlin IMR 17, 264) oder Verboten oder behördli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164 Waffen; Verkehrspflichten 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art 3 ROM I 16 Währungsrecht 245 1, 5; Art 9 ROM I 11, 48 Annahmezwang 245 3 Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 5 Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Hinblick auf die begehrte bauliche Veränderung wird nicht gefordert. Die Interessenabwägung findet erst iRd Ausnahme des § 554 I 2 statt. Der Begriff ›bauliche Veränderung‹ ist weit zu verstehen; von ihm werden auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes erfasst. Diese bauliche Veränderung beschränkt sich nicht auf die Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kosten.

Rn 29 Mit der Fassung des Gestattungsbeschl hat sich der Anspruchsberechtigte an den Kosten nach Maßgabe von § 21 III zu beteiligen. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Ferner ist der Ausgleichsbetrag fällig. Rn 30 Durch das Verlangen nach einem Mitgebrauch kann es notwendig werden, weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungen (§ 21 I 2).

Rn 5 Der Begriff ›Nutzung‹ meint das Recht, die Früchte der baulichen Veränderung zu ziehen. Dies kann zB eine Miete und/oder Pacht oder Nutzungsgebühr sein. Der Begriff meint ferner das Recht, die bauliche Veränderung unter Ausschluss der anderen WEigtümer allein zu gebrauchen. Die bauliche Veränderung muss eine neue Gebrauchsmöglichkeit schaffen. Nicht ausreichend ist zB e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusätzliche Kaution (I 3).

Rn 38 Die Parteien können im Zusammenhang mit einer privilegierten baulichen Veränderung vereinbaren (einen Anspruch hat der Vermieter nicht), dass der Mieter – neben/zusätzlich zu der Sicherheit nach § 551 – eine weitere angemessene Sicherheit leistet. Die Höchstgrenze von 3 monatlichen Nettomieten in der Wohnraummiete gilt hier nicht. Eine solche Zusatzkaution ist analog §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 13 ›Art‹ (Rn 10) und ›voraussichtlicher Umfang‹ (Rn 11) sind nur in ihren jew wesentlichen Zügen anzugeben. Dies gilt im Ergebnis nur für den Umfang, nicht aber für die Art: diese kann nur nach Maßgabe des § 555b und damit präzise angegeben werden. Die Einschränkung ›wesentliche Züge‹ streicht heraus, dass an eine Modernisierungsankündigung keine überhöhten Anforderungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Interessen des Mieters.

Rn 25 Frühere ›berechtigte Interessen‹, wie Art, Dauer (Heilungschancen) und Schwere der Behinderung, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Dauer der Bauzeit und Möglichkeiten des Rückbaus werden beim Wohnraummieter wohl weiter als Abwägungskriterien angesehen (LG Duisburg ZMR 00, 463) sowie die restliche/voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses, Entwicklung des Gesu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Amortisation (§ 21 II 1 Nr 2).

Rn 11 ›Amortisation‹ meint, dass die Mittel, welche die GdW für die bauliche Veränderung aufgewendet hat, durch Einsparungen gedeckt werden, die auf die bauliche Veränderung zurückzuführen sind. Gemeint sind gebäudebezogene Kosten. Amortisieren müssen sich die Aufwendungen, die andernfalls nicht angefallen wären (Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen sowieso erforderlich gewes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 27 Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gegen angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtümer entspr § 20 I,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 6 § 21 II 1 Nr 1 liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine bauliche Veränderung, die von einem so großen Teil der WEigtümer befürwortet wird, typischerweise sinnvoll und angemessen ist und deshalb von allen WEigtümern bezahlt werden sollte (BTDrs 19/22634, 44). § 21 II 2 regelt, wem die Nutzungen dieser baulichen Veränderung gebühren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Reduzierung Wasserverbrauch (§ 555b Nr 3).

Rn 14 Der Wasserverbrauch der Mietsache (§ 555a Rn 2) wird ggü dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich vom Mieter rechtmäßig vorgenommener Verbesserungen (Rn 1) reduziert, wenn er durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) für denselben Vorgang zurückgeht. Eine bauliche Veränderung, die den Wasserverbrauch reduziert, dient in erster Linie einer ökologischen Zielse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Schaffung neuen Wohnraums (§ 555b Nr 7).

Rn 21 Wird durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) neuer Wohnraum – also keine neuen Gewerbeflächen – geschaffen, behandelt das Gesetz auch dies – dogmatisch betrachtet im Wege einer Fiktion – als eine Modernisierungsmaßnahme. Schaffung neuen, dem Mieter also nicht bereits dienenden Wohnraums (für die Vergrößerung der Mieträume s Rn 16) durch eine bauliche Veränderung meint A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Keine unverhältnismäßigen Kosten.

Rn 8 Ist die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, scheidet eine Kostentragung der überstimmten Minderheit aus. In diesem Falle ist § 21 III anwendbar. Maßgeblich für die Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, sind die zu erwartenden Bau- (BTDrs 19/22634, 44), aber auch die zu erwartenden Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung (BTDrs 19/22634...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 20 §§ 47, 48 GEG, angeordneter Einbau von Kaltwasserzählern (BGH NJW 09, 839 [BGH 17.12.2008 - VIII ZR 41/08; VIII ZR 84/08] Rz 15), einer modernen Heizung (BGH NJW 09, 1736 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 110/08] Rz 15), der Einbau von Rauchwarnmeldern (s.a. BGH NJW 15, 2487 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 290/14] Rz 11), angeordnete Auswechslung von Heizkörperventilen (LG Berlin ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 16 Die Vergrößerung der Mietfläche der vermieteten Räume, zB durch Anbau oder Vergrößerung von (Ständer-)Balkonen (BGH NJW 12, 63 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 242/10] Rz 25), wenn nicht schon einer besteht (LG Berlin GE 06, 190), oder Erweiterung der vorhandenen Räume (die Vergrößerung der Mietsache im Übrigen unterfällt § 555b Nr 7, dort Rn 21); s.a. Rn 15. Bauliche Verände...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Modernisierungsmaßnahmen von Dritten.

Rn 6 Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache, die der Mieter oder ein Dritter, zB eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, durchführt, sind keine Modernisierungsmaßnahme iSd I und begründen keinen Mieterhöhungsanspruch. Eine Mieterhöhung nach § 559 scheidet auch dann aus, wenn der Vermieter die Kosten der durch Dritte (etwa eine Gemeinde oder ein Versorgungsuntern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umbauten.

Rn 124 Grds ist bei Umbauten des Vermieters, zB dem bloßen Austausch eines Fußbodenbelags ohne Veränderung des darunter liegenden Estrichs und der Geschossdecke, der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH NJW 14, 685 Rz 20; 13, 2417 Rz 15), wobei Veränderungen der Anschauungen über den vertragsgemäßen Standard oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Kündigungsgrund nach § 543 I.

Rn 4 Nach der Generalklausel in § 543 I 1 können beide Parteien das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist in 2 ausgeführt. Hiernach kommt es darauf an, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 3 Nach § 555b Nr 1 sind bauliche Veränderungen (Rn 2), durch die in Bezug auf die Mietsache (§ 555a Rn 2) Endenergie nachhaltig (Rn 8) eingespart wird (energetische Modernisierung) Modernisierungsmaßnahmen. Hierin liegt im Verhältnis zum Mieter eine wegen § 559 I politisch gewollte, indes bedenkliche Fiktion, soweit eine bauliche Veränderung nicht dazu führt, dass sich de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die damit verbundenen Verbindlichkeiten erfüllen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss (§§ 16 III, 21 I 2, III 2, V).

Rn 2 Hat ein WEigtümer (oder mehrere) eine bauliche Veränderung allein bezahlt, gebühren nach §§ 16 III, 21 I 2 oder §§ 16 III, 21 III 2 nur diesen die Nutzungen der baulichen Veränderung, zB an einem Personenaufzug oder einer Ladestation (dazu gehört auch der Gebrauch). Dies können die WEigtümer nach § 21 V auch beschließen. Hierin liegt ein gesetzliches SNR. Etwas anderes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 15 Der Gebrauchswert der Mietsache (§ 555a Rn 2) erhöht sich, wenn durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) das Wohnen bei objektiver Betrachtung (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 21; NJW 05, 2995 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 253/04]) ggü dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen (Rn 1) be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachhaltiger Schutz.

Rn 13 Klima wird geschützt, wenn es verbessert – was in aller Regel aber nicht feststellbar ist – oder jedenfalls durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) dauerhaft im bisherigen Zustand erhalten wird – was kaum vorstell- und wohl auch nicht feststellbar ist. Auch die Nachhaltigkeit (Rn 8) des Klimaschutzes dürfte grds nicht ermittelbar sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Weniger oder effizienter eingesetzte Endenergie.

Rn 5 Endenergie wird eingespart, wenn durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) zur Erbringung derselben Nutz-Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs weniger Endenergie (Rn 4) als vor der Modernisierung erforderlich ist. Endenergie wird ferner gespart, wenn Nutzenergie mit größerer Effizienz zur Verfügung gestellt wird (Verringerung der Energieverluste).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorbehalt.

Rn 14 § 21 II ist nur vorbehaltlich § 21 I anwendbar. Eine bauliche Veränderung, welche die GdW für einen WEigtümer nach § 20 I, II durchgeführt hat, ist mithin nicht von § 21 II erfasst, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllt (BRDrs 168/20, 75).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 559d ist durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 in das Gesetz eingefügt worden. Er stellt für die genannten 4 Fälle, solche nach §§ 241 II, 280 I, 823, 826, als Beweislastregelung die Vermutung (§ 292 S 1 ZPO) auf, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (§§ 241 II, 535). Er soll einem ›Herausmodernisieren‹ entgegenwirken (BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Parabolantennen.

Rn 166 Ob der Mieter berechtigt ist, eine Parabolantenne zu installieren, ist eine Frage des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet (BGH NZM 13, 647 Rz 8; ZMR 08, 187; KG ZMR 08, 207). Die Berechtigung ist auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu klären (BVerfG ZMR 05, 932; NZM 05, 335; BGH NJW 08, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. E-Mobilität.

Rn 9 Wie bei den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 II 1 Nr 2 WEG besteht ein Erlaubnisanspruch für Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (vgl insb § 2 Nr. 1 EmoG) dienen (Horst NZM 22, 313). Hierzu zählen: reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrisch betriebene Zweiräder....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 45 Richtet sich der Anspruch gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer, wird von Drasdo (WuM 02, 123, 129) empfohlen, den übrigen Wohnungseigentümern gem den §§ 72 ff ZPO den Streit zu verkünden. Hat der vermietende Wohnungseigentümer dagegen bereits seinerseits trotz Verweigerung der Zustimmung ggü dem Mieter einen Rechtstreit gegen seine Mitwohnungseigentümer angestre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mieter.

Rn 107 Ein Mieter ist zu baulichen Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache – sofern nichts anderes vereinbart ist – grds nicht berechtigt (s.a. Rn 171 ›bauliche Veränderungen‹). Der Mieter von Wohnräumen kann zur Herstellung der Barrierefreiheit ggf zB die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen (§ 554 I). Nach Beendigung des Mietverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertrag.

Rn 154 Der Mieter ist zum Gebrauch der Mietsache innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (BGH ZMR 93, 263, 266; s für die Wohnraummiete §§ 541, 543 II Nr 1 und Nr 2). Will der Mieter das vertraglich Erlaubte ändern, muss der Vermieter zustimmen (s.a. Rn 171 ›bauliche Veränderung‹). Eine Ausweitung des zulässigen Gebrauchs kann im Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuales.

Rn 9 Für die Duldungs- oder Abwehrklage örtlich ausschließlich zuständig ist nach §§ 24, 26 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück iSv § 1 V belegen ist. Für die GdW folgt dies aus § 9a II, da sie hier wie bei §§ 14 I Nr 1, 17 I als Treuhänderin der WEigtümer handelt. Rn 10 Die sachliche Zuständigkeit ist streitwertabhängig und bestimmt sich nach §§ 3, 6–9 ZPO. Es g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beginn und Ende.

Rn 7 ›Beginn‹ ist der Zeitpunkt, in dem der nach § 555d II 1 Geschützte die maßgebliche Härte iSv § 555d II 1 erfährt. Von bloßen Vorbereitungsmaßnahmen (Vermessung, Markierung, Voruntersuchungen, Besichtigungen) gehen idR keine Härten aus. ›Beginn‹ iSv § 555c I 1 ist daher idR der voraussichtliche (§ 555c I 2 Nr 2) Zeitpunkt, in dem die geplante, vorbereitete Modernisierung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 17 Die allgemeinen Wohnverhältnisse der Mietsache (§ 555a Rn 2) werden verbessert, wenn durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) die Mieträume selbst oder andere Teile der Mietsache ggü dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen (Rn 1) der Qualität nach objektiv verbessert oder wenn Nachteile beseitigt werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen (§ 15 Nr 2).

Rn 3 Es muss sich um eine Maßnahme in Bezug auf das gemE und/oder das SonderE handeln, die über die Erhaltung hinausgeht (dazu § 13 Rn 16), der Sache nach also um eine bauliche Veränderung (§ 20). Diese Maßnahme muss spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt werden. § 555c I 2 Nr 1 und 2 (dazu § 555c Rn 10 ff), § 555c II–IV und § 555d II–V BGB gelten entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 10 § 555b Nr 2 Var 1 dient klima- und energiepolitischen Zielen und muss keinen engeren Bezug zur Mietsache aufweisen (BTDrs 17/10485, 24). Primärenergie ist diejenige Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozesse (Schnittstelle ist die Gebäudehülle, s Rn 4) außerhalb des Gebäudes zur Gewinnung, Umwandlung und Verteilung benötigt wird (zB Bohrung zur Gewinnung von Erdöl, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechtigter (§ 14 I Nr 2, II Nr 2).

Rn 29 Die Duldungspflicht besteht nach § 14 I Nr 2 grds ggü der GdW, ihren Organen und Erfüllungsgehilfen (s.a. Hambg ZMR 00, 479; BayObLGZ 96, 146), zB Handwerker oder Sachverständige (Hambg ZMR 02, 71). Im Einzelfall, zB zur Erhaltung des SonderE oder für eine bauliche Veränderung, kann aber auch ein anderer WEigtümer berechtigt sein (§ 14 II Nr 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 27 Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, soweit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtung berührt Art 13 GG, der bei Auslegung und Anwendung zu beachten ist (BGH ZWE 15, 337 Rz 9; Zweibr NJW-RR 01, 730 [OLG Zweibrücken 24.11.2000 - 3 W 184/00]; BayObLGZ 96, 146). Bsp: Tatsächliche Erhaltung des gemE, sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vornahmebeschl.

Rn 3 Haben die WEigtümer einen Vornahmebeschl gefasst, sollte in diesem idR bestimmt sein, dass der begünstigte WEigtümer der GdW für die bauliche Veränderung Vorschuss zu leisten hat. Haben die WEigtümer auf diese Bestimmung verzichtet, sind die Baukosten von der GdW zu tragen, zunächst auf alle WEigtümer umzulegen und vom begünstigten WEigtümer zurückzuverlangen. Die GdW h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen.

Rn 29 Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass der Kläger vor Erhebung der Beschl-Ersetzungsklage grds versucht haben muss, eine Entscheidung über den nach seiner Behauptung notwendigen Beschl selbst herbeizuführen (Vor §§ 43–45 Rn 15; s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 6). Eine weitere besondere Sachurteilsvoraussetzung, die eine Ausprägung des Beibringungsgrundsatze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 21 I 1 ist der gesetzliche Umlageschlüssel für bauliche Veränderungen, die einem WEigtümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 II 1 durch die GdW durchgeführt worden sind. § 21 I 2 regelt, wem in Bezug auf diese baulichen Veränderungen die Nutzungen gebühren (s.a. § 16 Rn 2 und § 16 Rn 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 18 § 21 III 1 ist der gesetzliche Umlageschlüssel für bauliche Veränderungen, die nicht § 21 I, II unterfallen. § 21 III 2 regelt, wem die Nutzungen solcher baulichen Veränderungen gebühren. Die WEigtümer dürfen nach § 21 V 1 von beiden Regelungen in den Grenzen von § 21 V 2 etwas Abweichendes bestimmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einzelfälle.

Rn 273 Abmahnung betr den Entzug eines Teileigentums: Interesse des Rechtsinhabers am Erhalt und der übrigen Eigentümer am Abstellen von Belästigungen (BayObLG WuM 93, 211). Abmeierungsklage, Entziehung des Wohnungseigentums: idR der obj Verkehrswert (BGH NJW 06, 3428). Bei der Anfechtung ist wahre Ziel zu klären (BayObLG WuM 93, 211). Liegt das Ziel alleine in der Abwehr ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB M

MaBV Art 9 ROM I 20 Mahnantrag 291 6 Mahnbescheid 286 15 Mahnkosten 280 28 Mahnung 116 7; 117 7; 281 13; 1958 14; 2024 6; 2039 11; vor 116 ff 7 angekündigte Leistungsverspätung 286 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe 286 15 Begriff 286 12 Betriebsausfall 286 23 Datum 286 17 einstweilige Anordnung 286 15 Entbehrlichkeit 275 17; 286 17 Entgeltforderung 286 21 Erfüllungsverweigerung 286 20 Fäll...mehr