Fachbeiträge & Kommentare zu Bauliche Veränderung

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2 Lademöglichkeit

5.2.2.1 Grundätze Neu: Anspruch auf bauliche Veränderung für das Laden von E-Mobilen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen soll. Diesem Zweck dienen alle baulichen Veränderungen, die es ermöglichen, die Batterie eines Fahrzeugs zu laden...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3 Beeinträchtigung liegt vor

Birgt die beabsichtigte Baumaßnahme eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht und lehnen die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich den entsprechenden Beschlussantrag des Wohnungseigentümers ab, wird auch eine Beschlussersetzungsklage nicht zum Ziel führen. 5.3.3.1 Einverständnis liegt vo...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 10.2 Nicht privilegierte Maßnahmen

Beschlussmuster: Bauliche Veränderung – Einzelgestattung eines nicht privilegierten Bauvorhabens TOP XX: Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8 Die Wohnungseigentümer genehmigen dem jeweiligen Sondereigentümer der Einheit Nr. 8 der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan die Verglasung seines Balkons gemäß der beigefügten Planskizze des Architekten, Herrn Dip...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.2 Maßnahme mit Kostenamortisation oder der "Modernisierung"

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / Zusammenfassung

Überblick Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimm...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3.1 Kostenverteilungsänderung

Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG n. F. nach dem gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Gesetzlicher Kostenverteilungsschlüssel Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F., der es auch erlaubt, vereinbarte...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.1 Modernisierende Erhaltung

Da künftig Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung gemäß § 22 Abs. 3 WEG a. F. ebenfalls bauliche Veränderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG n. F. darstellen, kann die Beantwortung der Frage einer Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern nicht vom Erreichen eines bestimmten Mehrheitsquorums abhängig gemacht werden. Vielmehr haben derartige mit der Mehrheit der ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.2.2 Dokumentation der Abstimmungsergebnisse

Insbesondere mit Blick auf die künftige Kostenverteilung der Baumaßnahmen, wird es in aller Regel erforderlich werden, das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu dokumentieren, also zumindest in Textform festzuhalten. Zwar werden die Kosten von baulichen Veränderungen nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. dann unter sämtlichen Wohnungseigentümern unabhängig von ihrem Abstimmung...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3.3 Alarmanlage

Kein Problem dürfte die Installation einer Alarmanlage im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit sein. Anders verhält es sich aber dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Alarmsicherung auch des gemeinschaftlichen Eingangs- und Treppenhausbereichs geltend machen. Einschlägige Rechtsprechung ist zu diesem Thema, soweit ersichtlich, noch nicht erg...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.2.1 Jede Baumaßnahme erfordert Beschlussfassung

Unter Geltung des WEMoG ist über jede Baumaßnahme ein Beschluss zu fassen – egal, ob es sich um eine gemeinschaftliche Maßnahme oder eine Individualmaßnahme handelt.[1] Beschlüsse, die eine bauliche Veränderung auf Grundlage des § 20 WEG n. F. zum Gegenstand haben, müssen ebenfalls – wiederum egal, ob es sich um eine gemeinschaftliche Baumaßnahme oder eine Individualmaßnahme...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.3 Nachzügler berücksichtigen

Diejenigen Wohnungseigentümer, die einer gemeinschaftlich durchgeführten Maßnahme nicht zugestimmt oder sich enthalten haben, waren in die ursprüngliche Kostenverteilung nicht mit einzubeziehen. Diesen Wohnungseigentümern verleiht allerdings § 21 Abs. 4 WEG n. F. einen Anspruch darauf, dass ihnen Nutzungen gestattet werden, wenn dies billigem Ermessen entspricht und diese Wo...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.2.1 Grundsätze

Bezüglich des Amortisationszeitraums gelten entsprechende Grundsätze bei Maßnahme der Modernisierung, die bislang noch in § 22 Abs. 2 WEG a. F. geregelt sind. Erfordern derartige Maßnahmen bislang noch eine Mehrheit von ¾ sämtlicher Wohnungseigentümer, die die Mehrheit der Miteigentumsanteile repräsentieren, wird künftig die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kostenbelast...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.1 Privilegierte Maßnahme

Beschlussanfechtung Wird der Beschlussantrag eines Wohnungseigentümers mehrheitlich abgelehnt, kann dieser Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung nach § 44 WEG n. F. erheben. Der Wohnungseigentümer hat im Klageantrag die begehrte bauliche Veränderung zu bezeichnen. Die konkrete Art und Weise der Durchführung bezüglich des "Wie" kann in das Ermesse...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.1 Mindestens 2 Versammlungen planen/Möglichkeit des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG n. F.

Wie bei größeren Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung, werden Maßnahmen der baulichen Veränderung als Gemeinschaftsmaßnahmen bzw. nach gemeinschaftlicher Beschlussfassung künftig in erster Linie solche der modernisierenden Instandsetzung oder der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums darstellen. Baumaßnahmen in diesem Größenumfang können selten ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3 Nicht privilegierte Maßnahme

§ 20 Abs. 3 WEG n. F. begründet einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn durch sie kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird oder etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt haben. Dies korrespondiert mit der bisherigen Rechtslage in § 22 Abs. 1 WE...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5 Gestattungsbeschluss

Neu: Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung § 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung einer baulichen Veränderung, bei der den Wohnungseigentümern kein Ermessen bezüglich des "Ob" der Maßnahme eingeräumt ist.. Grundsätze § 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruc...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.4 Kreditaufnahme

Grundsätzlich kommt auch die Finanzierung einer Baumaßnahme durch Kreditaufnahme infrage. Gerade bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder der privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern wollte, ihre Wohnanlage in wirtschaftlich vernünftiger Weise an die Erfordernisse der Zei...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.1 Nicht privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ein Wohnungseigentümer, dem die Durchführung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. gestattet wurde, hat grundsätzlich die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen. Praxis-Beispiel Das Klimagerät Auf seinen Wunsch hin wird einem Wohnungseigentümer die Montage eines Klimageräts im Bereich seines Balkons gestattet. Der Wohnungseigentümer hat die Kosten dieser B...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.3 Sonstige/Privilegierte Maßnahme

§ 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern zwar zunächst einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz und dem Glasfaseranschluss dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnah...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.1 Grundlegende Umgestaltung

Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bezugspunkt ist zunächst die Wohnanlage in ihrem Gesamtbestand. Eine grundlegende Umgestaltung wird deshalb nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen einer der in § 20 Abs. 2 WEG n. F. genannten privilegierten Maßnahmen g...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3.1 Fenstergitter

Es wird sich die Frage stellen, ob ein uneinheitlicher "Flickenteppich" von Fenstergittern im Erdgeschoss einer Wohnanlage eine "grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage" darstellen wird. Ein einzelner Wohnungseigentümer wäre gegenüber anderen jedenfalls nicht unbillig benachteiligt. Über das "Wie" entscheiden stets die Wohnungseigentümer In diesem Zusammenhang ist zu beachte...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 7 Beschlussanfechtung

Verstoßen Beschlüsse über bauliche Maßnahmen gegen § 20 Abs. 4 WEG n. F., sind sie anfechtbar. Allerdings sind Beschlüsse über bauliche Maßnahmen auch künftig nicht etwa nur aus den Gründen des § 20 Abs. 4 WEG n. F. anfechtbar, sondern ganz allgemein auch dann, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Sie können wie sonstige Beschlüsse auch, nichtig...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.3 Sonderumlage

Regelfall der Finanzierung einer baulichen Veränderung dürfte auch unter Geltung des WEMoG die Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage sein. Bei Finanzierung der Modernisierungsmaßnahme durch Sonderumlage müssen die Fälligkeit der Beiträge geregelt und die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenen Beiträge ausgewiesen werden oder zumindest durch Angabe des Verteilers...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.1 Kostenverteilung unter allen

Haben alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zugestimmt oder sind alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. verpflichtet, die Kosten der Maßnahme zu tragen, weil ein Fall des § 21 Abs. 2 WEG n. F. vorliegt, erfolgt die Kostenverteilung sachlogisch unter allen Wohnungseigentümern nach dem gesetzlichen, vereinbarten oder aber auch auf Grundlage von § 21 Abs...mehr

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WEMoG von A - Z / 15 Bauliche Veränderungen im Sondereigentum

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.1 Barrierefreiheit

Die alte Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes enthielt keine Regelungen zu Maßnahmen der Barrierefreiheit. Im Zuge der WEG-Reform des Jahres 2007 hatte man bewusst von entsprechenden Regelungen abgesehen, "da insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung des § 22 Abs. 2 WEG a. F. ausreichende Regelungsmöglichkeiten bestünden".[1] Auch der BGH ist der Auffassung, dass die ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3.1 Einverständnis liegt vor

Anders könnte es dann aussehen, wenn nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme hat und diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt haben. Durch den künftigen Wegfall eines bestimmten Beschlussfähigkeitsquorums der Wohnungseigentümerversammlung in § 25 WEG n. F., könnte durchaus der Fall eintreten, dass...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 3 Anspruch auf bauliche Veränderung

§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. ermöglicht es dem Mieter, von seinem Vermieter pauschal die Gestattung baulicher Maßnahmen verlangen zu können. 3.1 Zum Mitgebrauch überlassen? Zunächst ist der Anspruch des Mieters davon abhängig, ob ihm der Mitgebrauch überlassen ist. Praxis-Beispiel Treppenlift im Treppenhaus Bereits sachlogisch muss dem Mieter das gemeinschaftliche Treppenhaus z...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3 Änderung der Kostenverteilung

Die Vorschrift knüpft an die allgemein für Kosten und Nu...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Wurde eine Baumaßnahme von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist hiermit eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. dann verbunden, wenn die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.3 Nachzügler

Insbesondere beim Thema "Lademöglichkeiten" werden sich in Zukunft Probleme mit Nachzüglern ergeben, da sich immer mehr Wohnungseigentümer, wenn nicht ein Elektro-Kfz, so doch zumindest ein Pedelec anschaffen werden. Kapazitätsprobleme entstehen nicht Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, ha...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung

Zusammenfassung Überblick Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maß...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 10.1 Gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahme

Beschlussmuster: Gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahme TOP XX: Austausch der Hauseingangstür Die Wohnungseigentümer beschließen den Austausch der erheblich instandsetzungsbedürftigen Hauseingangstür. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben Angebote dreier Fachunternehmen übersandt, jeweils über Türen mit vergleichbaren Ausstattungsmerkmalen und vergl...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.2 Privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ist einem Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 20 Abs. 2 WEG n. F. die Durchführung einer privilegierten Baumaßnahme gestattet worden, gilt zunächst nichts anderes. Praxis-Beispiel Der Treppenlift 1 Der gehbehinderte Wohnungseigentümer begehrt von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus, da er andernfalls...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3.2 Keine Kostenbelastung

Durch einen Kostenverteilungsänderungsbeschluss auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. dürfen nach Satz 2 dieser Vorschrift einem Wohnungseigentümer keine Kosten auferlegt werden, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung nicht verpflichtet ist. Demgemäß dürfen die Kosten nur unter den ohnehin schon kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern nac...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.1 Grundsätze

Wie nach bisheriger Rechtslage auch, können die Wohnungseigentümer jede Art der baulichen Veränderung mehrheitlich beschließen. Derzeit stellt das Gesetz noch auf das Zustimmungserfordernis sämtlicher über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG a. F. beeinträchtigten Wohnungseigentümer ab. Dennoch ist den Wohnungseigentümern eine grundsätzliche Beschlusskompetenz eingeräumt, weshalb man...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.2 Kostenverteilung nur unter den Zustimmenden

Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer der Baumaßnahme zu und müssen auch nicht alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. die Kosten der Maßnahme tragen, hat der Verwalter die Kosten der Baumaßnahme selbst und die Folgekosten lediglich unter den zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen. Praxis-Beispiel Der Treppenlift – Teil 1 In der aus 15 Wohnungseigentümern bes...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.2 Fördermittel prüfen

Für Baumaßnahmen, insbesondere solche einer energetischen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, existieren mannigfaltige Förderprogramme. Vom Verwalter wird man hier nicht verlangen können, dass er die für die konkrete Maßnahme infrage kommende günstigste Fördermöglichkeit selbst ermittelt. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen Haftungsrisiken kaum ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.2 Beeinträchtigung liegt nicht vor

Ist mit der baulichen Veränderung kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil für die Wohnungseigentümer verbunden und besteht auch nicht die konkrete Gefahr eines derartigen Nachteils, hat der bauwillige Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme durch Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG n. F. Auch wenn mit der b...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch und bauliche Veränderung des Sondereigentums

Zusammenfassung Überblick Neuerungen bringt das WEMoG im Hinblick auf § 13 Abs. 2 WEG n. F. mit sich. Ein Wohnungseigentümer, der eine (bauliche) Veränderung seines Sondereigentums nach § 13 Abs. 2 WEG n. F. vornehmen möchte, benötigt keine Gestattung (also keinen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer), wenn keinem anderen Wohnungseigentümer ein über da...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache

Zusammenfassung Überblick § 554 BGB n. F. umfasst den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können. Obwohl § 554 BGB n. F. im Rahmen des WEMoG geschaffen wurde, handelt es sich um eine rein mietrechtliche Vorschrift, die für alle Mietverhältnisse gilt. Gemäß § 554 BGB n. F. haben Miet...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.2.2 Maßnahmen mit Amortisationspotenzial

Auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG n. F. können die Wohnungseigentümer zwar alle Maßnahmen beschließen, die nach derzeitiger Rechtslage noch Modernisierungen des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG a. F. darstellen, allerdings führen entsprechende Mehrheitsbeschlüsse nicht automatisch zu einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer, da sich die einen vo...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.6 Abgrenzung zu Modernisierung bzw. baulicher Veränderung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das Wohnungseigentumsgesetz auch den Begriff der Modernisierung nicht mehr. Änderungen durch das WEMoG Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums stellen bauliche Veränderungen dar. Modernisierungsmaßnahmen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer? Seit Inkrafttreten des WEMoG...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.2 Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsrücklage

Bei der Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Erhaltungsrücklage dient allein der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Hieran wird sich auch unter Geltung des WEMoG nichts ändern. Hier wird nur der Terminus geändert und es wird künftig in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.4.3 Namentliche Protokollierung bei baulicher Veränderung

Bei Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums besteht seit jeher der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die einem Beschluss über die Maßnahme nicht zugestimmt haben, auch nicht verpflichtet sind, die anteiligen Kosten zu tragen. Sie sind dann aber auch nicht berechtigt, entsprechende Nutzungen zu ziehen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.20...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3.2 Einverständnis liegt nicht vor

Liegt das Einverständnis nicht vor und wird die Maßnahme dennoch mehrheitlich genehmigt, ist der Gestattungsbeschluss nach diesseitiger Auffassung von den beeinträchtigten Wohnungseigentümern anfechtbar. Voraussetzung der Verkündung eines Positivbeschlusses ist gerade ihr Einverständnis. Liegt das Einverständnis beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht vor, kann die Entsche...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.1 Kriterien einer Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung ist nach Auffassung des Gesetzgebers rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Letztlich entspricht dies, wenn auch nicht wortwörtlich, übereinstimmend der derzeit geltenden Rechtslage nach § 22...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.3 Angebote einholen

Selbstverständlich entspricht auch ein Beschluss über eine gemeinschaftliche Maßnahme der baulichen Veränderung lediglich dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung Vergleichsangebote eingeholt wurden. Angesichts der meist sehr hohen Kosten bei privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. oder auch sonstigen Maßnahmen der energetischen Moderni...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Beschli...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.3 Genehmigungsbeschlussfassung erforderlich

Auch wenn der Mieter auf Grundlage des § 554 Abs. 1 BGB n. F. einen Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung einer der privilegierten Baumaßnahmen hat – und ein Veränderungsinteresse überwiegt –, ist eine entsprechende bauliche Veränderung nach § 20 WEG n. F. erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig.[1] Keinesfalls könnte der vermietende ...mehr