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Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 5.2.3 Beeinträchtigung liegt vor

Alexander C. Blankenstein
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Birgt die beabsichtigte Baumaßnahme eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht und lehnen die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich den entsprechenden Beschlussantrag des Wohnungseigentümers ab, wird auch eine Beschlussersetzungsklage nicht zum Ziel führen.

 
Praxis-Beispiel

Die Markise

Einer der Wohnungseigentümer will im Bereich seines Balkons eine Markise anbringen. Der Beschlussantrag wird mehrheitlich abgelehnt.

Andererseits kann dem Wohnungseigentümer die Baumaßnahme durchaus auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden. Kommt ein entsprechender Gestattungsbeschluss zustande, dann wäre er von einzelnen Wohnungseigentümern, die sich durch die Markise in optischer Hinsicht gestört fühlen, nicht erfolgreich anfechtbar, da die Markise nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führt.

5.2.3.1 Einverständnis liegt vor

Hat nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme und haben diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt, besteht ein Anspruch auf Gestattung der begehrten Maßnahme. Jedenfalls könnte der Fall eintreten, dass ausgerechnet diejenigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht an der Versammlung teilnehmen, die ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme geäußert haben und der Beschluss deshalb nicht zustande kommt. Dies könnte aber auch dann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich an der Versammlung teilnehmen.

 
Praxis-Beispiel

Das Klimagerät

Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 10 Wohnungseigentümern. 6 von ihnen sind durch die Baumaßnahme nicht benachteiligt, 4 sind durch Geräuschimmissionen benachteiligt. Diese 4 hatten allerdings gegenüber dem bauwilligen Wohnungseigentümer ihr Einverständni...

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