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Waschmaschinen und Wäschetrockner / 1.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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In vielen Wohneigentumsanlagen werden Räume im Bereich des Gemeinschaftseigentums als Wasch- und/oder Trockenräume genutzt. Die Wohnungseigentümer haben demnach die Möglichkeit, entweder eigene Geräte wie Waschmaschinen und Wäschetrockner aufzustellen. Die Gemeinschaft kann auch die Anschaffung von Wasch- und Trockenmaschinen beschließen, die etwa durch Münzeinwurf von den einzelnen Wohnungseigentümern betrieben werden können.

 
Hinweis

Nutzungsmöglichkeit

Sind Räume im Aufteilungsplan mit der Aufschrift "Trockenraum" versehen, so liegt darin in der Regel keine weitere Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit.[1] Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei einem Trockenraum um eine typische Gemeinschaftseinrichtung handelt. Die Gemeinschaft kann demnach durchaus beschließen, dass der vorhandene Trockenraum auch als Waschraum durch das Aufstellen von Waschmaschinen genutzt werden kann. Sind hierzu jedoch bauliche Maßnahmen im Hinblick auf etwa erforderliche Rohrinstallationen oder Rohrverlegungen erforderlich, so handelt es sich dabei um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums.[2]

Das Aufstellen von Wäschetrocknern in gemeinschaftlichen oder in Sondereigentumsräumen, egal ob es sich um so genannte Kondensations- oder Ablufttrockner handelt, kann grundsätzlich durch mehrheitliche Beschlussfassung geregelt werden.

Möglich ist auch, dass die Eigentümergemeinschaft im Bereich der Außenanlagen der Wohnanlage einen Trockenplatz unterhält. Zu beachten ist hier jedoch, dass es sich bei der Verlegung eines derartigen Trockenplatzes in einen anderen Bereich der Außenanlagen um eine bauliche Veränderung handelt, die eines Beschlusses bedarf. Denn eine derartige Standortverlegung führt zu einer Veränderung der Anlage und geht über die ordnungsgemäße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus.[3]

[1] BayObLG, Beschluss v. 12.8.1999, 2Z BR 80/99, NZM 1999 S. 80.
[2] Arg. BayObLG, NJWE-MietR 1997, 179.
[3] BayObLG, Beschluss v. 6.2.1987, 2 Z 129/86.

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