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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 2.5 Bedingung/Zeitbestimmung

Dr. Oliver Elzer
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Rechtsgeschäfte können unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden:

  • Eine aufschiebende Bedingung schiebt das Inkrafttreten der gewollten Rechtswirkungen hinaus.
  • Die auflösende Bedingung macht die Weitergeltung des zunächst gültig in Kraft gesetzten Rechtsgeschäfts hingegen von einem ungewissen Ereignis abhängig.

Aufschiebende Bedingung

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung gem. § 158 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Ein Beschluss über die Nachschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG), der unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass ein Wohnungseigentümer später ebenfalls mit "ja" stimmt, soll danach z. B. möglich sein.[1] Wegen der konstitutiven Wirkung, die eine Beschussfeststellung hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf welche die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind, allerdings eine verbindliche Feststellung erforderlich. Das schließt die Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden Ergebnisses wohl aus. Ein Beschlussergebnis sollte daher nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.[2]

Auflösende Bedingung

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts und tritt nach § 158 Abs. 2 BGB der frühere Rechtszustand wieder ein. Auch ein in dieser Weise auflösend bedingter Beschluss ist vorstellbar,[3] soweit nicht die getroffene Regelung selbst bedingungsfeindlich ist.[4] So kann man bspw. beschließen, dass die Gestattung einer baulichen Veränderun...

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