Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert bei einer – unterstellt – baulichen Veränderung festzusetzen ist.
Fällen von Bäumen und Gebührenstreitwert
Bei Anfechtung eines Beschlusses über das Fällen von Bäumen bestimmt sich, wie vom LG ausgeführt, das Klägerinteresse nach dem immateriellen Interesse an der Erhaltung, nach seinem Anteil an den Baumfäll-Kosten, ggf. den Kosten für eine Wiederbepflanzung und ggf. nach einem Risikozuschlag für das Gelingen der Ersatzpflanzung. Das Gesamtinteresse muss sich nach dem Interesse an der Entfernung bemessen.
Bauliche Veränderung
Fraglich ist, ob das Fällen eines Baumes eine bauliche Veränderung ist. Das LG bejaht dies bei "größeren Bäumen" (Hinweis auf AG München, Urteil v. 2.4.2020, 483 C 27269/16 WEG und AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 18.5.2016, 539 C 32/15, ZMR 2016, 492). So ist es aber nicht. Die Entfernung und/oder Behandlung eines "kranken" Baumes dient der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der entsprechende Beschluss ist daher nach § 19 Abs. 1 WEG zu fassen. Geht hingegen von einem gesunden, nicht störenden Baum keine Gefahr aus, unterscheidet die h. M. Eine bauliche Veränderung soll anzunehmen sein, wenn die Bäume – oder auch ein einzelner Baum – die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen mit der Folge, dass ihre Beseitigung den "Charakter" der Außenanlagen deutlich verändern würde. Werde dagegen in einer größeren Wohnungseigentumsanlage ein einzelner Baum – oder mehrere Bäume – aus einer größeren Baumgruppe entfernt, ohne dass dies spürbare Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck der gärtnerischen Anlage mit sich bringe, könne darin "eher eine Maßn...