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Bauliche Veränderung: Anspruch / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage ist nach Ansicht des AG unbegründet! Der Beschluss sei als bloße Aufforderung zum Rückbau im Sinne einer Willensbildung zu verstehen, ohne damit eine Leistungspflicht konstitutiv begründen zu wollen. Bei einer Anfechtung eines solchen Beschlusses seien nur Mängel zu prüfen, nicht aber, ob ein Anspruch auf "Rückbau" bzw. Beseitigung (§ 1004 Abs. 1 BGB) bestehe oder nicht. Solche formalen Mängel mache K nicht geltend. Die Beschlussersetzungsklage sei hingegen begründet. K habe einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung. Denn nach § 20 Abs. 3 WEG könne jeder Wohnungseigentümer – unbeschadet von § 20 Abs. 2 WEG – verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet werde, wenn keinem Wohnungseigentümer ein Nachteil geschehe. So liege es aber. Das Gericht habe sich im Rahmen des Ortstermins davon überzeugen können, dass das Fenster nur im hinteren Teil vom "Gang für Schornsteinfeger" aus sichtbar sei. Dafür müsse eine Treppe aufgeklappt werden. Ferner müsse man dann nach oben steigen und – im erheblich gebeugten Gang oder sich auf Knien fortbewegend – eine Wegstrecke von mehreren Metern überwinden. Bei lebensnaher Betrachtung werde kein Wohnungseigentümer diesen beschwerlichen "Auf- und Einstieg" auf sich nehmen. Sollte sich gleichwohl ein Wohnungseigentümer dorthin verirren, werde er sich verständlicherweise von einem kleinen Fenster (Ausmaße: 60 cm breit und 38 cm hoch) nicht beeinträchtigt fühlen.

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