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Trampolin / 2 Genehmigte Maßnahme

Alexander C. Blankenstein
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Aus den Vorausführungen ergibt sich, dass kein Anspruch auf Gestattung der Errichtung eines Trampolins besteht. Freilich kann aber Wohnungseigentümern durch Beschluss gestattet werden, ein Trampolin aufzustellen. Lediglich aber ein Beschluss, der das Aufstellen selbst genehmigt dürfte ohne weitere Nutzungskonkretisierung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn das Trampolin als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu qualifizieren ist. Auch in dem Fall, in dem das Trampolin die Schwelle zur baulichen Veränderung nicht überschreitet, bedarf es einer Nutzungs- bzw. Gebrauchsregelung dann, wenn es sich nicht lediglich um ein Kleingerät handelt, das der nutzende Wohnungseigentümer nach seinem Gebrauch von der Gemeinschaftsfläche entfernt.

2.1 Gestattungsbeschluss

Ist das Trampolin als bauliche Veränderung zu qualifizieren, weil es fest im Boden verankert werden soll, bedarf es nach § 20 Abs. 1 WEG eines entsprechenden Gestattungsbeschlusses. Dieser bedarf lediglich der einfachen Mehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG. Allgemein anerkannt ist, dass bauliche Veränderungen auch noch nachträglich durch Beschlussfassung genehmigt werden können.

Von erheblicher Bedeutung ist, dass die Grenzen baulicher Veränderungen nach § 20 Abs. 4 WEG nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern darstellen. Auf eine sonstige Beeinträchtigung bezüglich der Entscheidung über das "Ob" einer baulichen Veränderung kommt es nicht an.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist mit dem Aufstellen eines Trampolins nicht verbunden. Abzustellen ist insoweit nämlich auf die Gesamtanlage. Eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern dürfte ebenfalls nicht mit der ...

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