Fachbeiträge & Kommentare zu Aufbewahrungsfrist

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Speicherfristen (Abs. 4)

Rz. 14 In Abs. 4 ist festgelegt, dass die Daten über Vornahme von Änderungen und Löschungen gem. Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ebenso lange zu speichern sind, wie die eigentliche Eintragung einer Aufbewahrungsfrist/Speicherfrist unterliegt. Dies wiederum dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit (vgl. oben Rdn 8). Für nicht verpflichtende Verzeichnisinhalte können Ausnahmen vor... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sinn der Fristen

Rz. 5 Wie oben unter Rdn 1 ausgeführt, haben die Fristen unterschiedliche Wirkungsweisen im Ordnungsgefüge des Notariats. Sie stellen zum einen sicher, dass die Verfügbarkeit[3] der entsprechenden Unterlagen bzw. Dateien für eine bestimmte Zeit gewährleistet ist, sie verpflichten den Notar andererseits auch, nach Ablauf der Fristen die entsprechenden Dokumente unter Beachtun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 17 Für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 4 mit dem Kalenderjahr beginnt, welches auf die Amtshandlung folgt. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen 2Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden. (2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 be... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 55 Abs. 1 BeurkG, § 1 Nr. 1 NotAktVV hat der Notar ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen zu führen, das sog. Urkundenverzeichnis. Das Urkundenverzeichnis ist mit Wirkung vom 1.1.2022 [1] als einheitliches Verzeichnis an die Stelle der bislang in Papierform geführten Urkundenrolle, des dazu gehörenden Namensverzeichnisses un... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Fortführung von Sammlungen und Verzeichnisses

Rz. 9 Die Abs. 2 und 4 stellen schließlich klar, dass nach dem bisherigen Recht erforderliche, nach der Neufassung so aber nicht mehr zu führende Unterlagen für Alturkunden weiter verwahrt werden müssen. Eine obligatorische Überführung in das neue System ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Dies macht Sinn: denn nur, wenn der Notar Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis und Nam... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Dauer und Beginn

Rz. 20 Für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Generalakten des Notars (Altbestände) gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren, die gemäß Abs. 2 Nr. 5 mit dem Kalenderjahr beginnt, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Speicherort

Rz. 8 Gemäß Abs. 2 S. 2 hat die Speicherung im elektronischen Urkundenarchiv zu erfolgen, wenn eine besondere Funktion durch die Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde vorgesehen ist. Dies ist für Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2025 der Fall. Bis dato war eine lokale Speicherung im IT-System des Notars erforderlich, was auf jeden Fall als zusätzliche Möglichkeit auch we... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 § 44 BeurkG überträgt frühere landesrechtliche Bestimmungen (z.B. Art. 63 PrFGG, Art. 72 HessFGG, Art. 56 NiedersFGG, § 73 BadFGV) ins Bundesrecht, ohne ihren rein ordnungsrechtlichen Charakter zu ändern. Die Norm findet ihre Entsprechung und Präzisierung in §§ 12 und 14 DONot, vgl. die dortige Kommentierung.[1] Zudem findet sich in § 3 NotAktVV[2] der allgemeine Hinwe... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Argumente für die Zulässigkeit von § 15 DONot a.F.

Rz. 10 Die Gegenmeinung betont demgegenüber, dass weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der Richtlinienempfehlung zu entnehmen ist, dass eine abschließende Regelung geschaffen werden sollte, die jedes Tätigwerden der Justizverwaltungen verbietet.[26] Insbesondere wird auf Folgendes verwiesen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

Gesetzestext (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis). (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Rückgabe vor Registrierung im Zentralen Testamentsregister (Abs. 1 bis Abs. 3)

Rz. 2 Gemäß Abs. 1 ist, wenn der Erbvertrag aus der Erbvertragssammlung zurückgegeben wird, stattdessen ein Vermerk zur Erbvertragssammlung zu nehmen. Zudem muss der Notar die Rückgabe gem. § 34a Abs. 2 BeurkG ans Zentrale Testamentsregister melden und die neue Registrierungsbestätigung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1b NotAktVV zur Urkundensammlung nehmen.[3] Der den Notar treffenden... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / D. Gradueller Einfluss der EDV auf die DONot

Rz. 10 Die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Notariat wurde bei der grundlegenden Novelle 2000/2001 zwar durchaus erkannt.[14] Dennoch hatte man sich zunächst bewusst nicht vom Grundsatz der "papiergebundenen Bücherführung" getrennt.[15] Die DONot folgte auch nach der Novelle 2000/2001 dem Grundsatz, dass die Führung der Bücher und Verzeichnisse au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Nachvollziehbare Ordnung (S. 1)

Rz. 3 S. 1 regelt nur die Ordnung innerhalb einer Nebenakte (Einzelakte oder Sammelakte). Zu den Anforderungen an die Ordnung der Nebenakten untereinander und deren geordnete Aufbewahrung siehe § 40 NotAktVV Rdn 26 ff. Rz. 4 Zweckmäßig ist neben der äußeren Beschriftung (mit einem Aktenzeichen und einer Kurzbezeichnung) ein Aktendeckblatt, aus dem sich nähere Angaben ergeben ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Zuständigkeit der Notarkammer

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen usw. vom 1.6.2017[3] wurde die Zuständigkeit zur Aufbewahrung, wenn das Amt eines Notars erloschen ist oder sich aufgrund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich ändert, neu geregelt. Die einschlägigen Regelungen der BNotO wurden dahin geändert, dass an die Stelle des Amtsgerichts grds. d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Nachprüfbares Zertifikat

Rz. 20 Gemäß § 39a Abs. 1 S. 4 BeurkG i.V.m. § 13a Abs. 4 S. 1 und 2 BeurkG soll die Signatur "auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist". Bereits aus der Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift ergibt sich, dass die dauerhafte Prüfbarkeit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einfache elektronische Zeugnisse i.S.d. § 39a BeurkG ist.[24] Welche Anforderungen h... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Die Übertragung von der Papierform in die elektronische Form (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 definiert die Anforderungen, die an das Ergebnis des Medientransfers zu stellen sind. Nach S. 1 soll der Prozess der Übertragung technisch so gestaltet werden, dass die Darstellung des elektronischen Dokuments auf dem Wiedergabemedium inhaltlich und bildlich mit dem die Grundlage des Medientransfers bildenden und in Papierform vorhandenen Dokument übereinstimmt.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Beschreibung durch strukturierten Datensatz (Abs. 1)

Rz. 9 Da elektronische Nebenakten nicht verkörpert sind, sind sie einer chronologischen oder sonstigen physischen Ordnung nicht in gleicher Weise zugänglich wie Papierakten (§ 42 NotAktVV Rdn 4 ff.), so dass zwischen elektronischen Aktenbestandteilen auf andere Weise ein logischer Zusammenhang hergestellt werden muss, der eine innere Struktur und Ordnung der Akte erkennen lä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsätze

Rz. 4 Abs. 1, Abs. 2 ergänzen § 3 NotAktVV. Nach dessen Abs. 1 sind Urkunden so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind.[4] Die Anforderungen gelten für die Niederschrift und grundsätzlich auch für die der Urkunde beigefügten Anlagen.[5] Vor allem bei Anlagen ergeben sich jedoch in der Praxis Einschränkungen. So ist dem Notar nicht zuzumuten, d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Zu ersetzende elektronische Fassung der Urschrift und der elektronischen Urschrift

Rz. 6 Abs. 2 regelt die Ersetzung der elektronischen Fassung der Urschrift, falls diese ganz oder teilweise zerstört worden sein sollte. Die Regelung bezieht sich auf die nach § 56 BeurkG erstellten elektronischen Fassungen der Urschrift. Da der Notar gem. § 55 Abs. 3 BeurkG die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden auch in einer elektronischen Urkundensammlung verwa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 45 Abs. 1 BeurkG a.F. wurde durch das 3. Gesetz zur Änderung der BNotO eingefügt. Vor der Novellierung war der Grundsatz der Urkundenverwahrung wortgleich in § 25 Abs. 1 BNotO a.F. geregelt. Die Regelung des § 25 Abs. 2 BNotO a.F., die die Verwahrung von Erbverträgen bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung betraf, wurde in § 34 Abs. 3 BeurkG überführt (sie... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Exportfunktion, qeS

Rz. 6 Da die Speicherung der Daten im UVZ bei der Urkundenarchivbehörde erfolgt und die NSW insoweit nur ein Hilfsmittel bei der Vorbereitung der erforderlichen Exportdaten darstellt, liegt es nahe, dass diese Exportfunktion auch von der Urkundenarchivbehörde im Programm XNP bereitgestellt wird. Diese Funktion steht für Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2025 für das Urkundenverze... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung und Geschichte

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 2 DONot a.F., an dem lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. § 26 Abs. 1 DONot a.F., der die besondere Sorgfaltspflicht der Notare bei der Feststellung der Beteiligten wiederholte, wurde nicht übernommen, da ein über § 10, § 40 Abs. 4 BeurkG hinausgehender Regelungsgehalt nicht ersichtlich gewesen sei.[1] Abs. 2 wu... mehr

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Teil D: Daten / 13 Daten, Datenlöschung, Allgemeines, Aufbewahrungsfristen [Rdn 112]

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Teil D: Daten / 4 Daten, Allgemeines, soziale Daten [Rdn 18]

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Teil D: Daten / 16 Daten, Datenlöschung, weitere spezielle Löschungsregelungen [Rdn 157]

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Teil D: Daten / 29 Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG [Rdn 264]

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Teil D: Daten / 14 Daten, Datenlöschung, Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten [Rdn 119]

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Teil D: Daten / 15 Daten, Datenlöschung, Strafverfahrensdateien und Verfahrensregister [Rdn 136]

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Prämissen und Objekte der Vorlegungspflicht

Rn. 6 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Anordnung zur Vorlage der Handelsbücher nach § 258 kann lediglich greifen, sofern die betroffenen Prozessparteien zur Führung und Aufbewahrung von Handelsbüchern verpflichtet sind. Mithin muss es sich um einen Kaufmann i. S. d. §§ 1ff. handeln (vgl. HdR-E, HGB § 238, Rn. 4). Im Falle eines Insolvenzverfahrens sind bezüglich der Insolvenzma... mehr

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Umsatzsteuer in der Slowaki... / 5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Die innerstaatlichen rechtlichen Bestimmungen zu Steuern und Buchhaltung sind in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik veröffentlicht und die Richtlinien dazu sind im Finanzanzeiger (Amtsblatt des Ministeriums der Finanzen der Slowakischen Republik) veröffentlicht. Elektronisch sind sie auf den Websites http://http://www.zbierka.sk, http://www.zbierka.sk/section/32/... mehr

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Entgelttransparenz: Schnitt... / 4.3 Aufbewahrungsfristen/Löschkonzepte

Ebenso sind die Aufbewahrungsfristen zu prüfen. Berichte nach Art. 9 ETRL folgen verschiedenen Zyklen; die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Datenbestände muss diesen Zyklus abdecken. Ein Standard-Löschkonzept, das Gehaltsdaten nach 10 Jahren steuerlicher Frist gelöscht werden müssen, greift hier ohne Anpassung nicht mehr. Auch hier gilt: Die Gesamtsystematik im Datenschut... mehr

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Zwischenberichterstattung n... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Zwischenberichterstattung ist ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung,[1] die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher Verpflichtung oder auch freiwillig erfolgen kann. Innerhalb der Zwischenberichterstattung werden von einem Unternehmen über eine kürzere Periode als dem Geschäftsjahr an die jeweiligen Adressaten quantitative und qualitative Informationen in ... mehr

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Litauen / 2.3.4 Aufbewahrungsfristen

Das litauische Recht sieht vor, dass bei einer Kontrolle Unterlagen vorgelegt werden müssen: Daten des deutschen Unternehmens Daten des litauischen Unternehmens Daten der Arbeitnehmer Angaben zum Einsatzort und der Dauer der Tätigkeit Nachweise der A1-Bescheinigung. mehr

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Italien / 2.3.1 Meldung über das italienische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Italien vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "cliclavoro" online gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Einreise übermittelt werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des italienischen Arbeits- und Sozialministeriums. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer ... mehr

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Vermietungsunternehmen / 2.5 Ordnungsgemäße Rechnung oder Mietvertrag

Erbringt der Unternehmer seine Leistung an einen Nichtunternehmer, ist er nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung oder einen Mietvertrag auszustellen, der den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Praxis-Tipp Rechnung an Nichtunternehmer nicht zwingend Bei Vermietungsleistungen liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch keine "Leis... mehr

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Baugewerbe / 7 Die Rechnung im Baugewerbe

Der leistende Unternehmer ist berechtigt, dem Leistungsempfänger eine Rechnung erteilen[1], in bestimmten Fällen muss eine Rechnung – seit dem 1.1.2025 regelmäßig als Rechnung in einem strukturierten elektronischem Format, soweit die Leistung an einen inländischen Unternehmer ausgeführt wird – ausgestellt werden.[2] Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb von 6... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 3.2.2 Problem: Aufbewahrungsfristen

Unklar ist, wie lange der Arbeitgeber die Unterlagen aufbewahren darf bzw. wann er die Daten spätestens zu löschen hat. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten. Ausgangsüberlegung ist dabei, dass es dem Arbeitgeber zu gestatten ist, Unterlagen des Arbeitnehmers so lange aufzubewahren, bis er nicht mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers oder Dritt... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 3.2 Lösung bei Aufbewahrungsinteressen ohne gesetzliche Aufbewahrungsfrist

3.2.1 Aufbewahrung bei schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers Neben den gesetzlich geregelten Aufbewahrungspflichten bestehen weitere Fälle, in denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, Daten und Unterlagen ihrer Arbeitnehmer aufzubewahren. So kann eine Löschung unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen – sprich des Arbeit... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 3.1 Lösung bei gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, ist die Speicherung der Arbeitnehmerdaten durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG legitimiert.[1] Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Kollektivvere... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.3.12 Weitere besondere Aufbewahrungspflichten

In der Eisen- und Stahlindustrie muss ein Verzeichnis über die an arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen eingesetzten Arbeitnehmer geführt und für 2 Jahre aufbewahrt werden.[1] Gleiches gilt für die Papierindustrie.[2] Besondere Aufbewahrungsfristen gibt es bei arbeitsmedizinischen Aufzeichnungen oder Unterlagen über Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung und Röntgenver... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 3.2.1 Aufbewahrung bei schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers

Neben den gesetzlich geregelten Aufbewahrungspflichten bestehen weitere Fälle, in denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, Daten und Unterlagen ihrer Arbeitnehmer aufzubewahren. So kann eine Löschung unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen – sprich des Arbeitgebers – beeinträchtigt werden würden.[1] Besonders relevant ist d... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 3.3 Ergebnis

Weitgehend Klarheit hinsichtlich der Löschpflichten besteht, soweit klare gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Bis zum Ende der Aufbewahrungsfristen muss (und darf) der Arbeitgeber die Daten nicht löschen. Im Übrigen ist eine sofortige Löschung dann nicht notwendig, wenn ein berechtigtes Interesse an der weiteren Datenverarbeitung besteht, beispielsw... mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.9.6.5 Nachweis/Kontrolle der Weiterbildung

Aufbewahrung/Archivierung Was den Nachweis bzw. die Kontrolle der Weiterbildung des Verwalters und seiner Mitarbeiter betrifft, trifft den Verwalter zunächst nur die Pflicht zum Sammeln und Archivieren von Teilnahmebestätigungen und Fortbildungszertifikaten. Der Behörde gegenüber muss er nicht aktiv werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Fortbildungsverpflichteten von ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ross/Drögemüller, Rückstellungspflicht aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen?, WPg 2003, 223; Marx/Berg, Rückstellungen für Dokumentationsverpflichtungen nach HGB, IFRS und EStG, DB 2006, 169. Verwaltungsanweisungen: FinMin Berlin v 13.09.2006, III A – S 2175–1/06, DStR 2007, 156 (Geschäftsunterlagen: Rückstellung für die Aufbewahrung); OFD Magdeburg v 21.09.2006, S 2137–41... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 145. Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht u zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310

Rn. 165 Stand: EL 66 – ET: 05/2005 Im Bereich des EStG erfolgt durch dieses Gesetz die Umsetzung der Änderungen der Mutter-/Tochterrichtlinie (Änderung v 22.12.2003, ABIEU Nr L 7, 41) in nationales Recht. Das Gesetz ist darüber hinaus ein "Omnibusgesetz" u dadurch zum "SteueränderungsG 2004" mutiert: s Stellungnahme des FinMin NRW in DB 2004, 2660 ff. Im Einzelnen: § 11 Abs 1 ... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Zu den wesentlichen ArbG-Pflichten beim LSt-Abzug gehört das Erstellen der LSt-Bescheinigung (§ 41b EStG). Diese LSt-Bescheinigung hat der ArbG der FinVerw für jeden ArbN und jedes Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln; (§ 41b Abs 1 Satz 2 EStG). Das gilt grundsätzlich für sämtliche unbeschränkt oder beschränkt stpfl ArbN, für die der ArbG... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 190. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809

Rn. 210 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Vorab s Rn 206 wegen des als Vorläufer gescheiterten JStG 2013. Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 17/13 722) angenommen (BR-Drucks 477/13). Zum vorhergehenden langwierigen u konfusen Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319. Dam... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Lohn- und Gehaltsabrechnung... / 11 Aufbewahrung der Unterlagen

Der Arbeitgeber muss die Lohnunterlagen, die Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sowie die Bescheinigungen für den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres aufbewahren.[1] 6-jährige Aufbewahrungsfrist Das Einkommensteuergesetz sieht für Lohnkonten eine eigene Aufbewahrungsfrist vor.[2] Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 6 Ja... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.43 § 27 Abs. 40 UStG: Anwendung der Verkürzung der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen von 10 auf 8 Jahre in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG

Rz. 132 MWv 1.1.2025 wurde mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie[1] ein neuer Abs. 40 in § 27 eingefügt, der die Einzelheiten der zeitlichen Geltung der neu eingeführten Verkürzung der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen von 10 auf 8 Jahre in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG[2] regelt. Danach ist §... mehr