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I. "Kaufmann" i. S. d. § 257

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Rn. 12

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Aufbewahrungspflichtig sind Einzelkaufleute ((auch solche nach § 241a, wenngleich die handelsrechtliche Pflicht für die in Folge der Ausübung des Wahlrechts nach § 241a nicht erstellten Unterlagen erlischt); vgl. stellvertretend Beck Bil-Komm. (2024), § 257 HGB, Rn. 1f.), Handelsgesellschaften (bei der OHG alle Gesellschafter, bei der KG lediglich die Komplementäre, nicht die Kommanditisten) sowie juristische Personen (auch: Vereine, privatrechtliche Stiftungen, z. T. AöR, KöR sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts; vgl. BeckOGK-HGB (2024), § 257, Rn. 4; ADS (2023), § 257, Rn. 4, jeweils m. w. N.). Auch eine stille Gesellschaft kann, sofern sie die §§ 1f. erfüllt, Kaufmann und damit aufbewahrungspflichtig sein (vgl. lediglich Radke, BB 1977, S. 1529). Des Weiteren ist eine eG als Kaufmann kraft Rechtsform ebenfalls aufbewahrungsverpflichtet (vgl. Staub: HGB (2021), § 257, Rn. 6).

Persönlich trifft die Aufbewahrungspflicht den jeweils zur Geschäftsführung Befugten. Delegiert er die Aufbewahrung, so hat er über das IKS sicherzustellen, dass etwaige Verletzungen von Aufbewahrungspflichten entdeckt und korrigiert werden können.

 

Rn. 13

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Sonderfälle:

(1) Der Kaufmann ist im Handelsregister eingetragen, betreibt aber kein Handelsgewerbe (i. S. d. § 1 Abs. 2): Es besteht keine Aufbewahrungspflicht, da eine Zurechnung des Rechtsscheins gemäß § 5 auf die öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht keine Anwendung findet. § 5 entfaltet lediglich privatrechtliche Wirkungen (Kriterium: wirkliche Kaufmannseigenschaft; vgl. ganz i. d. S. auch Radke, BB 1977, S. 1529). Zu beachten sind jedoch die steuerlichen Aufbewahrungsfristen nach § 147a AO (sog. Überschusseinkünfte; vgl. zudem HdR-E, HGB § 257, Rn. 10).
(2) Eine Person ist kein...

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