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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / a) GoB-Begriff/Rechtsnatur

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 383

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der GoB-Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl Döllerer BB 1959, 1217; BFH v 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371; BMF v 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 Tz 17). Mit dessen Abgrenzung ist zugleich die Reichweite des Maßgeblichkeitsgrundsatzes wesentlich abgesteckt.

Gesetzliche GoB-Inbezugnahme: Die handelsrechtlichen GoB werden durch verschiedene handels- und steuerrechtliche Normen in Bezug genommen, ohne dass im Gesetz selbst eine abschließende Definition erfolgt, zB

  • § 238 HGB (Buchführungspflicht): Jeder Kaufmann ist verpflichtet […] die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
  • § 239 Abs 4 HGB (Führung der Handelsbücher): Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den GoB entsprechen.
  • § 241 Abs 1, 2 HGB (Inventurvereinfachungsverfahren): Das Verfahren muss den GoB entsprechen (Abs 1). Bei der Aufstellung des Inventars […] bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme […] nicht, soweit durch Anwendung eines den GoB entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand [...] festgestellt werden kann (Abs 2).
  • § 243 Abs 1 HGB (Aufstellungsgrundsatz): Der JA ist nach den GoB aufzustellen.
  • § 256 HGB (Bewertungsvereinfachungsverfahren): Soweit es den GoB entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
  • § 257 Abs 3 HGB (Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen): können di...

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