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I. Historische Entwicklung

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Rn. 2

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

§ 257 und § 44 HGB 1977 sind bis auf die Passi "Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte", "Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a" sowie die auf zehn bzw. derweil acht Jahre verlängerte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (vgl. auch HdR-E, HGB § 257, Rn. 55) wortgleich.

§ 44 HGB 1898 bestimmte eine für Handelsbücher, Handelskorrespondenz, Inventare und Bilanzen einheitliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Nach dem Zweiten Weltkrieg zeichnete sich ab, dass die Papierflut in den UN erheblich zunehmen würde. Zur Reduzierung des Aufbewahrungsaufwands stand deshalb die Zulassung einer Mikroverfilmung zur Debatte. Es waren jedoch noch nicht so viele Erfahrungen vorhanden, dass man sie bereits jetzt einsetzen wollte. Man begnügte sich daher mit einer Senkung der Aufbewahrungsfrist für Handelskorrespondenz von zehn auf sieben Jahre (Novelle 1959). Durch die Gesetzesnovelle zur Änderung des HGB und der Reichsabgabenordnung vom 02.08.1965 (BGBl. I 1965, S. 665ff.) wurde schließlich die Mikroverfilmung der Korrespondenz und sämtlicher Buchungsbelege gestattet. Die Sieben-Jahres-Frist galt außerdem für Buchungsbelege ohne Buchfunktion. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12.1976 (BGBl. I 1976, S. 3341ff.) setzte mit Wirkung zum 01.01.1977 die verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben auf sechs Jahre herab. Handelsbücher und sonstige Aufzeichnungen durften per EDV geführt werden. Durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde § 257 erstmalig aufgeführt; an die Stelle des Worts "Bilanzen" (§ 44 Abs. 1 (a. F.)) sind dadurch Eröffnungsbilanzen (vgl. § 242 Abs. 1), JA (vgl. § 242 Abs. 3), Lageberichte (vgl. § 289) sowie KA und Konzernlageberichte (vgl. §§ 290ff.) getreten. Das Steueränderung...

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