Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitszeiterfassung / 8 Datenschutz

Nicola Dienst
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Aufzeichnungen der Arbeitszeit fallen unter den Begriff der personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Darunter sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, was bei Arbeitszeiten, die einem konkreten Arbeitnehmer zugeordnet sind, der Fall ist.

Datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist hierbei Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO und § 26 Abs. 1 BDSG. Gemäß der DSGVO muss die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein; diese rechtliche Verpflichtung liegt in der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer. Außerdem ist die Arbeitszeiterfassung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sodass auch § 26 Abs. 1 BDSG einschlägig ist. Eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Erfassung der Arbeitszeit besteht daher ohne Weiteres.

Bei der Einrichtung eines Zeiterfassungssystems ist stets der datenschutzrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO zu beachten. Unzulässig ist daher die Einführung von Systemen, bei denen der Arbeitgeber über Tools, Algorithmen, Apps, automatisierte Login- oder Keylogger-Protokolle unter Zugriff auf biometrische Daten oder sogar mittels Scans der Iris, feststellen kann, ob und wann der Arbeitnehmer für ihn aktiv arbeitet.[1] Biometrische Daten sind als sensible Daten einzuordnen, für deren Verarbeitung besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.[2] Da ausreichend viele Formen der Zeiterfassung existieren, die ohne Verarbeitung biometrischer Daten funktionieren (z. B. händische Aufzeichnung, Stechuhren, Magnetkarten oder Transponder), sind diese als schonenderes Mittel zur Zeiterfassung vorzugswürdig.

Sobald die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden, stellt sich in datenschutzrechtlicher Hinsicht weiter die Frage, für welchen Zeitraum die erfassten Daten gespeichert werden dürfen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben und auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Wann ein Zweckwegfall i. S. d. DSGVO gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich sollte jedenfalls die in § 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG für die Überstundennachweise anwendbare Aufbewahrungsfrist von mindestens 2 Jahren eingehalten werden. Nicht geklärt ist, ob der Arbeitgeber die Nachweise zur Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit der Arbeitszeit (z. B. Überstundenabgeltung) auch für die Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren aufbewahren darf.[3]

[1] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.6.2020, 10 Sa 2130/19.
[2] Art. 9 DSGVO.
[3] § 195 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Beschluss: Arbeitgeber haben Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Mann stempelt
Bild: Pixabay

In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Arbeitgeber und Betriebsrat stritten in dem Verfahren darüber, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.


Urteil: Videoaufzeichnungen eignen sich nicht zur Arbeitszeiterfassung
Kamera Überwachung
Bild: Pixabay

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vermeintlichen Arbeitszeitbetrugs war unwirksam. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden. Der Arbeitgeber wollte unzulässigerweise auf Daten einer Videoüberwachungsanlage zurückgreifen, um den Arbeitszeitbetrug zu beweisen.


Zeiterfassung: Sieben Fakten zur Arbeitszeiterfassung
Zeit Uhren Arbeitszeit
Bild: Pexels / Andrey Grushnikov

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung ist beinahe zwei Jahre her. Die Entscheidungsgründe sowie der Referentenentwurf der angekündigten Gesetzesänderung liegen ebenfalls schon seit Längerem vor. Diese bringen für Unternehmen etwas Licht ins Dunkel, lassen aber weiterhin Fragen unbeantwortet.


Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


Datenschutz im Personalwesen / 2.3.2 Umgang mit Daten zur Arbeitszeit
Datenschutz im Personalwesen / 2.3.2 Umgang mit Daten zur Arbeitszeit

Da die Arbeitszeit in der Regel die Grundlage für die Vergütung eines Arbeitnehmers darstellt, hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, die Arbeitszeiten der Beschäftigten festzuhalten. Zudem urteilte der Europäische Gerichtshof ("EuGH"), dass sich aus ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren