Aufzeichnungen der Arbeitszeit fallen unter den Begriff der personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Darunter sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, was bei Arbeitszeiten, die einem konkreten Arbeitnehmer zugeordnet sind, der Fall ist.
Datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist hierbei Art. 6 Abs. 1 Satz 1c DSGVO und § 26 Abs. 1 BDSG. Gemäß der DSGVO muss die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein; diese rechtliche Verpflichtung liegt in der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer. Außerdem ist die Arbeitszeiterfassung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sodass auch § 26 Abs. 1 BDSG einschlägig ist. Eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Erfassung der Arbeitszeit besteht daher ohne Weiteres.
Bei der Einrichtung eines Zeiterfassungssystems ist stets der datenschutzrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO zu beachten. Unzulässig ist daher die Einführung von Systemen, bei denen der Arbeitgeber über Tools, Algorithmen, Apps, automatisierte Login- oder Keylogger-Protokolle unter Zugriff auf biometrische Daten oder sogar mittels Scans der Iris, feststellen kann, ob und wann der Arbeitnehmer für ihn aktiv arbeitet. Biometrische Daten sind als sensible Daten einzuordnen, für deren Verarbeitung besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Da ausreichend viele Formen der Zeiterfassung existieren, die ohne Verarbeitung biometrischer Daten funktionieren (z. B. händische Aufzeichnung, Stechuhren, Magnetkarten oder Transponder), sind diese als schonenderes Mittel zur Zeiterfassung vor...