Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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ZAP 11/2021, Internetreport / 1 Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung

Der EuGH (Urt. v. 25.6.2020 – C-380/19, ZAP EN-Nr. 335/2020) hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage, an welcher Stelle die Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung zu veröffentlichen sind, getroffen. Die Arbeit der deutschen Schlichtungsstellen ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbe...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Zweck der Vorschrift

Rz. 3 Nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte zielt das Umgehungsverbot auf jegliche Umgehung der Vorschriften des AGB-Rechts durch anderweitige Gestaltungen. Demgegenüber hatte der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 7 AGBG zunächst einmal nur auf die Kontrollnormen der §§ 9–11 AGBG (nunmehr §§ 307–309 BGB) bezogen, für die §§ 1–6 AGBG (nunmehr ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / H. Deklaratorische Klauseln

Rz. 31 Klauseln, bei deren Wegfall die gleiche Rechtslage kraft Gesetzes eintreten würde, die wort- oder inhaltsgleich wiedergeben, was ohnehin gilt, sind deklaratorische Klauseln. Insoweit liegt keine Rechtslagendivergenz vor. Würde eine Inhaltskontrolle zur Geltung der gleichen Regelung führen, so zeigt dies, dass eine Inhaltskontrolle nicht möglich ist. § 306 Abs. 2 BGB m...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Nichteinbeziehung einzelner Klauseln

Rz. 12 Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB nicht standhält (Hauptanwendungsfall), auch unter dem Aspekt fehlender Transparenz.[22] Die Nichteinbeziehung kann auch darauf beruhen, dass die einzelne Klausel gegen Vorschriften zwingenden Rechts verstößt, etwa gegen §§ 38, 39 ZPO,[23] gegen §§ 651h Abs. 2 und 651k BGB...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 Es wird vertreten, dass § 305b BGB gegenüber § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB und § 305c Abs. 1 BGB nachrangig ist, denn wenn eine Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, könne auch kein Widerspruch zu einer individuellen Vereinbarung entstehen.[18] Für das Verhältnis zur Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB ist dies offengeblieben.[19] Diese Vorschriften ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Rz. 19 Der Inhalt der individuellen Vereinbarung mit einem Unternehmer kann sich auch aus einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ergeben, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs[33] jedenfalls dann, wenn es den mündlich geschlossenen Vertrag "individuell" zusammenfasst. Wie stets beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist jedoch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Anders lautende Individualabrede

Rz. 19 Wer in AGB eine unwirksame Klausel verwendet, kann auch insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als im Einzelfall dieser Klausel wegen einer anders lautenden Individualabrede keine Bedeutung zukommt.[27] Für das Verfahren nach dem UKlaG ist unerheblich, ob eine beanstandete Klausel im Einzelfall Vertragsinhalt geworden ist. Für ein solches Verfahren ist...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Keine Umgehungsabsicht

Rz. 12 Angesprochen ist der rein objektive Tatbestand der Umgehung. Umgehungsabsicht setzt die Vorschrift deshalb nicht voraus. Erforderlich ist aber eine tatsächliche oder rechtliche Gestaltung, die bei gleicher Interessenlage das gleiche Ziel erstrebt wie die unwirksame AGB-Regelung und die jedenfalls objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen.[1...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 Grundmodell ist die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher[1] i.S.v. § 13 BGB. Unerheblich ist insoweit, ob der Verwender Verbraucher oder Unternehmer ist. Ist der andere Teil Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so nimmt § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus und erklärt diese für nicht a...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Statt der be...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Nr. 1 betrifft alle Fristen für die Annahme von Angeboten, wenn der Verwender der AGB der Empfänger des Antrags ist. Erfasst ist also die Dauer der Bindung der antragenden Partei, die dem Verwender gegenübersteht, sodass eine Verlängerung oder eine Unsicherheit hinsichtlich der Frist zu Lasten der antragenden Partei ginge. Betroffen sind auch Annahmefristen, die sich d...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Anwendbare Vorschriften

Rz. 12 Anwendbar bleiben § 305 Abs. 1 BGB (Definition der AGB), § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede), § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln), § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit), § 306a BGB (Umgehungsverbot) sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB (unangemessene Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen). Anwendbar bleibt auch die Inhalt...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / a) Lösungsklauseln

Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit

Rz. 22 Es gilt § 147 Abs. 2 BGB.[51] Unzulässig ist die Verkürzung der in den AGB vorgesehenen unangemessenen auf eine angemessene Frist durch das Gericht; darin läge eine geltungserhaltende Reduktion.[52] Ist die Länge der Frist nicht zu beanstanden, aber ihr Beginn unbestimmt, so ist eine Teilung der Klausel möglich, sodass es bei der bedungenen Länge der Frist bleibt.[53]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wörtlich § 6 AGBG. Sie regelt die Rechtsfolgen, wenn AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Es bleibt dann grundsätzlich der Vertrag im Übrigen wirksam (Abs. 1). Die Lücke wird grundsätzlich durch das dispositive Recht ausgefüllt (Abs. 2), hilfsweise nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegun...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / g) Sonstiges

Rz. 34 Die vorangehende Darstellung (siehe oben Rdn 26 ff.) zeigt, dass die Rechtsprechung den Regelungsbereich von AGB sehr weit zu ziehen geneigt ist, was auch dort zu der Annahme eines Widerspruchs führen kann, wo man dies auf den ersten Blick nicht vermutet. Irgendwo sind aber Grenzen. So ist etwa eine formularmäßige Sicherungsklausel nicht konträr zu einem individuellen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Ersetzung der Klausel

Rz. 26 Es ist unzulässig, die unwirksame Klausel im Wege inhaltlicher Änderung durch eine andere mit ähnlichem wirtschaftlichen Effekt zu ersetzen. Deshalb kann eine AGB zum Sicherungseinbehalt des Auftraggebers beim Werkvertrag, die eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt, nicht durch die Pflicht zur Stellung einer einfachen Bürgschaft abgelöst werden.[60]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. EG-Richtlinien

Rz. 37 Die Einfügung der Nrn. 1a und 1b beruht auf der Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die durch Gesetz vom 22.7.2014[71] umgesetzt worden ist. Beide Vorschriften gelten für Schuldverhältnisse, die ab dem 29.7.2014 entstanden sind (Art. 229 § 34 EGBGB). Rz. 38 Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Sonderfall: Bauverträge mit Subunternehmern

Rz. 30 Hier wird § 308 Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Abnahme der Leistungen des Subunternehmers und deren Regelung in AGB seines Auftraggebers relevant. Damit befasst sich BGH NJW 1989, 1602. Danach wird der Zeitpunkt der Abnahme unangemessen lange i.S.v. § 308 Nr. 1 BGB hinausgeschoben, wenn die Leistung des Subunternehmers aufgrund der Klausel erst erhebliche Zeit nach ihre...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Sinn und Zweck (gesetzgeberische Rechtfertigung)

Rz. 6 Individuelle Vereinbarungen haben wegen ihres Bezugs auf den Einzelfall einen stärkeren Geltungsanspruch.[7] Es widerspricht dem realen oder hypothetischen Parteiwillen, AGB zum Vertragsbestandteil werden zu lassen, wenn sie im Gegensatz zu einer individuell getroffenen Vereinbarung stehen.[8] Im Übrigen sind abstrakt vorformulierte Verträge von vorneherein auf Ergänzu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Einfache Schriftformklausel

Rz. 40 Die einfache Schriftformklausel besagt, dass mündliche Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen unwirksam sind oder dass bestimmte Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen der Schriftform bedürfen. In AGB tritt die einfache Schriftformklausel gegenüber einem deutlich geäußerten Parteiwillen zurück, wonach die mündliche Abrede gleichwohl gelten soll.[74] Die Rechtsprechung...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Nach der Art der Beteiligten

Rz. 7 Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer,[10] einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Streitverkündung

Rz. 8 Grundsätzlich ist die Streitverkündung nach § 66 ZPO auch nach § 5 UKlaG möglich. Eine zulässige Nebenintervention ist jedoch nicht schon dann möglich, wenn ähnliche oder auch inhaltsgleiche AGB verwendet werden.[14] Eine faktische Präzedenzwirkung ist nicht ausreichend.[15] Der Empfehler kann jedoch bei Klage gegen den Verwender zulässiger Nebenintervenient sein.[16]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Scheinbar deklaratorische Klauseln

Rz. 33 Scheinbar deklaratorische Klauseln liegen vor, wenn nicht einschlägige Gesetzesvorschriften wiederholt werden oder dispositive Bestimmungen für anwendbar erklärt werden, die im Zusammenhang des Vertrags konstitutiv wirken.[88] Auch kann die Verletzung von Transparenzgeboten hierunter fallen.[89] Rz. 34 Insbesondere kann eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Mög...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Streitwert

Rz. 14 Im Verbandsverfahren bemisst sich der Streitwert nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Klausel.[23] Hierbei kann auf vertretbare Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden.[24] Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tä...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Inhalt der gesetzlichen Regelung

Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halbsatz § 10 Nr. 1 AGBG. Im zweiten Halbsatz ist die auf § 355 Abs. 1 und 2 BGB bezogene Ausnahme hinzugekommen. Die Vorschrift erfasst Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung. Sie erklärt Bestimmungen für unwirksam, worin sich der Verwender der AGB unangemessen lange o...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Vielzahl und Einmalklauseln

Rz. 37 Bei dem Merkmal der Vielzahl kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich schon drei Verträge abgeschlossen wurden, sondern darauf, dass eine Verwendung in drei Fällen beabsichtigt ist.[35] Rz. 38 Für Einmalklauseln eröffnet nur § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den Anwendungsbereich für Verbraucherverträge; im Übrigen gibt es hier nur eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Diese Diffe...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Widersprüche in den Regelungen

Rz. 20 Ein offener Widerspruch zwischen individueller Vereinbarung und AGB wird nicht verlangt; vielmehr reicht jede inhaltliche Abweichung.[36] Rz. 21 Vielfach wird zwischen einem unmittelbaren (logischen) und einem mittelbaren (wirtschaftlichen) Widerspruch unterschieden. Die Unterscheidung bringt aber wenig.[37] I. Widerspruch anhand der Auslegung Rz. 22 Ein solcher Widerspr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / b) Änderung der Hauptleistungspflicht

Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene) Vereinbarung, wonach nur Markenware bestimmter Hersteller geliefert werden darf, hat Vorrang vor AGB, wonach auch gleichwertige Markenware eines anderen Herstellers geliefert werden darf.[46] Dasselbe gilt für sonstige Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalte bezüglich der Hauptleistungen und für abweichende Beschreibunge...mehr

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ZAP 23/2021, Rechtsprechung... / 4. Unwirksamkeit einer umfassenden vertraglichen Ausschlussklausel – Haftung wegen Vorsatzes (Rechtsprechungsänderung)

Die hier vorzustellende Entscheidung des BAG v. 26.11.2020 (8 AZR 58/20, NZA 2021, 702 – hierzu Lingemann/Chakrabarti NZA 2021, 1004) befasst sich mit der Wirksamkeit von umfassenden Verfallklauseln in einem Arbeitsvertrag. Bei dessen Bestimmungen handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (s. insoweit BAG v. 20.6.2013 – 8 AZR 280/12, NZ...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / II. Allgemeine Grundsätze von Formularverträgen im Wohnraummietrecht

Im Folgenden wird der begriffliche und sachliche Anwendungsbereich der AGB-Einbeziehungskontrolle der §§ 305 ff. BGB dargestellt, da die richterliche Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur bei deren Vorliegen eröffnet ist. 1. Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von (hier Miet-)Verträgen vorformulie...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / 1. Individualvertrag oder Formularvertrag

Individualvertraglich können sich die Parteien in den weiten Grenzen von §§ 138, 242 BGB auf jegliche Qualitätsanforderungen für durchzuführende Schönheitsreparaturen einigen, Gleiches gilt auch für den Umfang vorzunehmender Arbeiten. In der Praxis wird viel zu selten auf die Möglichkeit individualvertraglicher Vereinbarungen zurückgegriffen, sondern i.d.R. auf vorformuliert...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn e...mehr

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 5 Die Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, unwirksame Klauseln wirkten sich nicht auf den Beschluss aus. Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche eine Ermächtigung nur dann, wenn die Wohnungseigentümer die Ermessensgrenzen bei Ausgestaltung des Verwaltervertrags überschritten. So liege es weder, wenn ein Vertrag geschlossen werden solle, der Klauseln enthalte, die der AGB-Kontrolle nicht stand...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Abs. 2

Rz. 36 Die Unklarheitenregelung des Abs. 2 knüpft an diese vorstehenden Auslegungsregeln an und sanktioniert die Obliegenheit des Verwenders, sich übersichtlich, klar und unmissverständlich auszudrücken. Dies gilt für Einmalklauseln, für den unternehmerischen Rechtsverkehr wie auch den Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Rz. 37 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unklarheit ist abz...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Abmahnung nach UWG

Rz. 1 § 12 UWG lautet wie folgt § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverp...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / VII. Zusammenfassung und Ratschläge für die Praxis

Die Verwendung von AGB in Wohnraummietverträgen gehört zum Dauerbrenner in der mietrichterlichen Tätigkeit gleichermaßen wie in der anwaltlichen Beratungspraxis. Eine zukunfts- und rechtssichere Beratungstätigkeit in diesem Zusammenhang ist schon deshalb nur sehr schwer möglich, weil sich die höchstrichterliche Rechtsprechung fortlaufend verändert und damit AGB-Klauseln rück...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Leistungspflichten des Verwenders

a) Lösungsklauseln Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45] b) Änderung der Hauptleistungspflicht Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 18 Wer sich auf die Unwirksamkeit beruft, also in der Regel der Kunde, muss das Eintrittsrecht des Dritten beweisen. Der Verwender hat die Beweislast für die oben (siehe Rdn 15, 16) genannten Ausnahmen.[29]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Wertung

I. Annahmefristen 1. Unangemessen lange Annahmefrist Rz. 15 Unangemessen lang ist die Annahmefrist, wenn sie über den in § 147 Abs. 2 BGB definierten Zeitraum einschließlich einer sachlich gebotenen Überlegungszeit erheblich hinausgeht und der Verwender daran kein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 4 Die Einbeziehung der Kaufleute bzw. Unternehmer in den Schutz des Gesetzes war ein wesentlicher Streitpunkt vor Schaffung des AGBG. Der Gesetzgeber hat sich schließlich für eine Lösung entschieden, die im kaufmännischen (unternehmerischen) Geschäftsverkehr flexibel zu handhaben ist; dies bei annähernd gleichem Schutzniveau.[1]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Kunden Rz. 5 Die Vorschrift gilt nicht für Verträge im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung (§ 310 Abs. 2 BGB). Rz. 6 Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) fallen generell, also auch, wenn es sich um Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträge handelt, unter Ziffer 1p der Anlage zur Verbraucherrichtlinie. Demnach können K...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Beteiligten Rz. 7 Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer,[10] einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt. II. Nach der Art der betroffenen AGB Rz. 8 Die Vorschrift gilt nicht für sog. Einm...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Sonderfall: Zu kurze Fristen

Rz. 36 Hier gilt § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Der Fall tritt häufig im Bauwesen gegenüber Subunternehmern ein.[70]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Praktische Konsequenzen

I. Individualprozesse Rz. 14 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im ersten Jahrzehnt nach Inkrafttreten des AGBG zum 1.4.1977 die Vorgängervorschrift des § 306a BGB, nämlich § 7 AGBG vor allem bei der Beurteilung von Zahlungs- und Sicherungsregelungen in Bauverträgen herangezogen. Es handelte sich um Fälle, in denen der Besteller auf Veranlassung des Unternehme...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Regelungsgehalt

I. Abs. 1 Rz. 2 Abs. 1 wird vielfach als negative Einbeziehungsvoraussetzung angesehen.[2] Die Norm setze voraus, dass auch die überraschende Klausel Vertragsbestandteil geworden sei.[3] Dem ist nicht zu folgen. Die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass eine wirksame Einbeziehung erfolgt ist. Der Richter muss also nicht etwa eine Beweisaufnahme hierüber dur...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für den Bestand der individuellen Abrede trägt derjenige, den diese begünstigt,[107] in der Regel also der Kunde. Bei mündlichen individuellen Abreden muss der Beweisführer die Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde widerlegen.[108]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB Rz. 1 Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen. II. Allgemein zu § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB 1. Inhalt der gesetzlichen Regelung Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halb...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Regelungsgehalt

I. Lücken aus der Nichteinbeziehung von AGB Rz. 7 Die Vorschrift gilt, wenn ein ganzes Klauselwerk nicht einbezogen ist. Rz. 8 Eine solche Einbeziehung kann an § 305 Abs. 2 BGB scheitern oder auch daran, dass die Vereinbarung über die Einbeziehung formnichtig ist. Die Unwirksamkeit der Einbeziehung kann auch auf Kartellrecht beruhen.[15] In Betracht kommt ferner ein versteckte...mehr