Rz. 1

§ 12 UWG lautet wie folgt

 

§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

 

Rz. 2

Zur Abmahnung gelten die Grundsätze des UWG. Die Kosten der Abmahnung sollten mit eingeklagt werden, da diese teilweise im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt werden.[1]

 

Rz. 3

Im Verfahren nach dem UKlaG besteht regelmäßig nur dann eine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, wenn eine vorherige außergerichtliche Abmahnung innerhalb angemessener Frist erfolglos geblieben ist.[2] Verlangt ein Verbraucherverband in seinem Abmahnschreiben, die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber allen Kunden zu unterlassen, so liegt insoweit keine ordnungsgemäße Abmahnung vor, als ein solcher Verband für AGB gegenüber Unternehmern keine Zuständigkeit hat.[3] Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt; sie muss daher bei einer nur vagen Unterlassungserklärung des Verwenders bejaht werden.[4] Der Unterlassungsanspruch setzt also stets das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus.[5] Jedoch gibt es Ausnahmen von der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Maßgeblich ist, ob der Verwender nach seinem gesamten Verhalten hinreichende Gewähr dafür bietet und auch genügend dafür getan hat, dass es zu weiterer Verwendung der beanstandeten unzulässigen AGB nicht mehr kommt. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.[6] Eine bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht durch die Erklärung des Verwenders beseitigt werden, seine AGB in Zukunft nur mit dem Stempel "Gilt nicht für den Endverbraucher" zu verwenden. Denn zum einen ist die Beschränkung auf Endverbraucher nicht ausreichend, und zum anderen ist mangels Vertragsstrafeversprechens keine Gewähr dafür gegeben, dass der Verwender seine Zusage einhält.[7]

[1] Palandt/Grüneberg Rn 6; Saenger/Gierl, ZPO, § 91 Rn 9.
[2] Niebling, RDW 240: Abmahnung, Einstweilige Verfügung und neues Wettbewerbsrecht, 2009, S. 11 ff.
[3] OLG München, Urt. v. 24.11.1977, Bunte, I zu § 13 Nr. 3.
[4] BGH, Urt. v. 10.12.1980, NJW 1981, 867; BGH ZIP 1996, 462 (Einzugsermächtigung); vgl. auch BGH NJW-RR 2001, 485.
[5] BGH, Urt. v. 9.7.1981, NJW 1981, 2412 = BGHZ 81, 222; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Brandenburg ZMR 2004, 743; Palandt/Bassenge, § 1 UKlaG R...

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