Rz. 12

Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307309 BGB nicht standhält (Hauptanwendungsfall), auch unter dem Aspekt fehlender Transparenz.[22]

Die Nichteinbeziehung kann auch darauf beruhen, dass die einzelne Klausel gegen Vorschriften zwingenden Rechts verstößt, etwa gegen §§ 38, 39 ZPO,[23] gegen §§ 651h Abs. 2 und 651k BGB,[24] gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Auch ein Verstoß gegen Unionsrecht kommt in Betracht.[25]

 

Rz. 13

Die Unwirksamkeit von AGB erfasst den Individualvertrag grundsätzlich nicht.[26] Anders kann dies wegen § 139 BGB hinsichtlich einzelner Bestimmungen des Individualvertrags sein, wenn diese dergestalt von der unwirksamen formularmäßigen Klausel abhängen, dass die Unwirksamkeit der letzteren zwangsläufig auch die Unwirksamkeit der ersteren zur Folge hat.[27]

[22] BGHZ 164, 297, 315; BGH NJW 2009, 578.
[23] BGH BB 1983, 524.
[24] BGH NJW 1983, 1612.

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