Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Weitere Ausnahmen

Rz. 23 In der Literatur wird außerdem vertreten, dass zu weit gefasste Klauseln "gerettet" werden können, indem ihre Geltung im Wege der Auslegung auf typische Regelungssituationen zurückgeführt wird, mithin die seltenen atypischen Fälle, in denen die Klausel unwirksam wäre, von vornherein nicht von ihr erfasst werden.[53] Ein Beispiel hierfür bildet eine Klausel, wonach der...mehr

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ZAP 8/2022, Neue Rechtsprec... / 2. Rechtsprechung und Konsequenzen

Eine entsprechende Unterlassungsklage, AGB zu verwenden, in denen die Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren fehlen, wies das LG Düsseldorf mit Urteil vom 30.5.2018 (12 O 131/17) ab, während das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz der Ansicht war, dass die Auslegung der dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2013/11/EU über alt...mehr

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ZAP 12/2019, Wohnraummietve... / I. Vorbemerkung

In der mietrichterlichen Praxis gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter im Zusammenhang mit einer Tierhaltung des Mieters, wobei unterschiedlichste Vertreter der hiesigen (Katze, Hund, Hamster) und mitunter auch weiter weg befindlichen Fauna (Python, Vogelspinne, Leguan) eine Rolle spielen (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB – Buch 2: Recht der Schuldverhältni...mehr

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ZAP 18/2017, Die Abnahme be... / b) Abnahme durch die Eigentümergemeinschaft oder einen Dritten?

Fraglich ist, ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümergemeinschaft wirksam ist. Neben der individuellen Abnahme durch die jeweiligen Erwerber kann auch die Eigentümergemeinschaft – jedenfalls im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum – befugt sein, die Durchsetzung etwaiger Mängelrechte an sich zu ziehen (BGH BGHZ 172, 42). Die Kompetenz der Rechtsverf...mehr

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ZAP 6/2021, Unwirksamkeit e... / III. Beanstandung durch den vzbv e.V. und Gerichtsverfahren

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv e.V.) – hatte die SWM Versorgungs GmbH erfolglos abgemahnt, in Bezug auf Erdgaslieferungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die verwendete oder eine inhaltsgleiche Regelung zur Inkassokostenpauschale als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzube...mehr

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ZAP 5/2023, Wie Rechtsanwäl... / 2. Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Mandatsbedingungen

Unter vorformulierten Vertragsbedingungen versteht man dabei Klauseln, die seitens der Kanzlei bereits vor dem konkreten Mandatsabschluss erstellt und zur späteren Verwendung im konkreten Mandat vorgehalten werden. Es reicht auch eine Vorhaltung in elektronischer Form. Durch die Rechtsprechung wurden solchen Klauseln dabei als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 3...mehr

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ZAP 19/2020, Vererbbarkeit ... / 3. Nutzungsrechte

Der Erblasser kann auch digitale Daten in der Form von Filmen, Musik, E-Books oder Software zur eigenen Nutzung herunterladen. Bei der Vererbbarkeit solcher Daten ist zu unterscheiden. In den wenigsten Fällen wird der Erblasser originär das Eigentum erworben haben. So enthält beispielweise die Endnutzer-Lizenzvereinbarung von Amazon-Instant-Video die folgende Klausel: Zitat "D...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Lösungsrecht für den Kunden

Rz. 16 Der Kunde kann das Lösungsrecht erst ausüben, wenn es wirklich auf Verwenderseite zum Eintritt eines Dritten kommt.[25] Die Ausübung des Lösungsrechts darf nicht erschwert und auch nicht mit Nachteilen für den Kunden verbunden sein.[26] Deshalb ist die Klausel unwirksam, wenn eine Kündigungsfrist für den Kunden vorgesehen ist.[27]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Verständlicher und sinnvoller Klauselrest

Rz. 19 Es muss aber ein Klauselrest verbleiben, der aus sich heraus verständlich ist und für sich allein eine sinnvolle Regelung enthält.[35] Nicht mehr sinnvoll ist etwa eine Zinsklausel, bei der die Worte gestrichen werden sollen, die den Beginn der Zinspflicht definieren.[36] Ebenso wenig sinnvoll ist die Streichung eines Hinweises auf den "durch Aushang bekannt gemachten...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Handelsbräuche

Rz. 13 § 310 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt ausdrücklich, auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Darin liegt eine Korrektur zu § 307 BGB.[18] Ein gleichlaufender Handelsbrauch indiziert die Wirksamkeit der Klausel; die Beweislast hat, wer sich auf den Handelsbrauch beruft.[19] Außer Handelsbräuchen ist auch eine branchenüblic...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen

Rz. 8 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften (insb. die Gebietskörperschaften), Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen. Ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist etwa das Bundeseisenbahnvermögen,[9] aber nicht mehr Bahn und Post.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Doppelte Schriftformklausel

Rz. 42 Sie besagt, dass die Schriftformklausel ihrerseits nur in Schriftform abbedungen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sie im kaufmännischen Verkehr gebilligt[82] und ihre Zulässigkeit gegenüber Nichtkaufleuten offengelassen.[83] Rz. 43 Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel zunächst grundsätzlich – vorbehaltlich einer Treuwidrigkeit im Einzelfall – anerkannt. § 305...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Abweichungen zugunsten des Verwenders

Rz. 48 Auch der Verwender kann sich auf § 305b BGB berufen.[104] Ein Beispiel hierfür ist die Erweiterung der formularmäßigen Risikoausschlüsse bei Versicherungsverträgen durch individuelle Vereinbarung (siehe auch Rdn 28).[105]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Verbandsprozess

Rz. 17 Bedeutung hat – und behält trotz des zwischenzeitlich erreichten Stands der Auslegung des § 307 BGB – der § 306a BGB im Verbandsprozess. Die Bestimmung kann hier Rechtshandlungen sanktionieren, die im Individualstreit nicht erfasst werden können, weil sie dort keine rechtlichen Wirkungen zeitigen. Typisches Beispiel hierfür ist der Fall, dass ein Unternehmen eine best...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Beurteilungszeitpunkt

Rz. 3 Beurteilungszeitpunkt ist der Vertragsschluss;[4] im Verbandsverfahren grundsätzlich die (letzte) mündliche Verhandlung bzw. der Entscheidungstermin. Wegen des Grundsatzes generell abstrakter Prüfung, wird es hierauf ohnehin kaum ankommen. Allerdings ist insbesondere eine Änderung der gesetzlichen Interessenbewertung denkbar. Hierbei ist zu fragen, ab wann das neue Ges...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Nicht hinreichend bestimmte Annahmefrist

Rz. 19 Bestimmt ist die Annahmefrist, wenn der Durchschnittskunde sie ohne Schwierigkeiten nach Beginn, Dauer und Ende berechnen[45] und somit ohne Schwierigkeiten und ohne Rechtsberatung feststellen kann, wie lange er an sein Angebot gebunden ist. Rz. 20 Unbestimmt sind hiernach "ca.-Fristen", eine "gewerbeübliche Frist" u.Ä. Nicht hinreichend bestimmt sind Fristen in Klausel...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. Bestätigungsklauseln

Rz. 46 Sie lauten etwa dahin, dass die Außendienstmitarbeiter nicht berechtigt sind, ohne Bestätigung der Zentrale Abreden zu treffen; vielfach werden sie mit Schriftformklauseln verquickt. Soweit es sich nicht hierum, sondern um die Vertretungsmacht handelt, sind sie in der Regel wirksam. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Kunde ausreichend deutlich auf die Beschränkung...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Prüfungsreihenfolge

Rz. 5 § 307 Abs. 2 BGB ist getrennt in Nr. 1 und 2 und das Verhältnis der Spezialität. Prüfungsreihenfolge ist: § 307 Abs. 1 S. 2 (Transparenzgebot), § 307 Abs. 2 Nr. 2, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, wobei viele Übergänge fließend sind. Wird Abs. 2 bejaht, so ist Abs. 1 nicht mehr zu prüfen; dagegen sind Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen, falls diese aufgeworfen ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 2 Dem Kunden soll kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden.[3] Dies gilt aus denselben Gründen, die etwa auch eine befreiende Schuldübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhängig machen: Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten sind ungewiss; eventuell hat der Gläubiger mit ihm schon in einem früheren Vertragsverhältnis schlechte Erfahrungen gemacht...mehr

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ZAP 16/2023, Basiswissen: A... / III. Deutsche Transport- und Lagerbedingungen 2015 (DTLB 2015)

Die Bedingungen wurden gemeinsam entwickelt von verschiedenen Verbänden der Auftraggeberseite. Verhandlungen mit Vertretern der Auftragnehmerseite fanden hierüber nicht statt. Sie wurden schließlich zur Anwendung empfohlen durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr un...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Angabe des Dritten

Rz. 15 Dieser muss mit Namen und Anschrift angegeben werden.[23] Handelt es sich um höchstpersönliche Verpflichtungen des Verwenders, so dürfte dies indessen nicht ausreichen, da dann mit der Auswechslung des Schuldners zugleich eine Vertragsänderung verbunden ist, welche unter § 308 Nr. 4 BGB fällt.[24]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Nach den Kriterien des § 310 BGB

Rz. 4 Nr. 1 gilt im Ergebnis auch im unternehmerischen Bereich, denn bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Vorschrift analog heranzuziehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage. Auch der Unternehmer benötigt Schutz gegen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und ist auf die baldige Kenntnis angewiesen, ob der Vertrag zustande kommt. Allerdings s...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Gesetzgeberische Erwägungen

Rz. 3 Unangemessen lange oder unbestimmte Leistungsfristen bewirken, dass der Kunde über die Fälligkeit der Leistung in unzumutbarer Weise im Ungewissen bleibt. Der Kunde kann dann den Verwender nicht zur Leistung (Vertragserfüllung) zwingen und auch keine Sekundäransprüche (§ 280 Abs. 1 BGB; § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB; § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB; § 323 Abs. 2 BGB) gel...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Leistungsfristen

Rz. 12 Leistungsfristen i.S.v. Nr. 1 sind grundsätzlich alle Fristen, die verstrichen sein müssen, damit die Leistung fällig wird.[16] Gemeint sind damit jedenfalls die Hauptleistungen, zu denen nach bisheriger Rspr. auch die Abnahme beim Werkvertrag als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns gehört,[17] ferner wichtige Nebenleistungen. Die Vorschrift betrifft aber n...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Trennung, keine Umformulierung

Rz. 17 Die Reduktion muss aber dergestalt geschehen, dass einzelne Teile der Klausel weggelassen werden. Unzulässig ist eine Reduktion durch Umformulierung, wenn auch nur in geringem Umfang. Rz. 18 Hiervon wiederum macht der Bundesgerichtshof eine Ausnahme, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags nach Wegfall der unbilligen Abreden dem beiderseitigen Interesse entspricht. Die...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Besonderheiten im Versicherungsrecht

Rz. 47 Nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VVG n.F. (nur unwesentlich anders als § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VVG a.F.) gelten Abweichungen des Versicherungsscheins von den getroffenen Vereinbarungen unter zwei Voraussetzungen als genehmigt. Zum einen darf der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang des Versicherungsscheins widersprochen haben. Zum anderen muss er auf sein W...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Schutz des Vertragspartners

Rz. 4 Der Schutz des Vertragspartners ist nach dem Wortlaut das primäre Ziel der Inhaltskontrolle, Dritte und der Verwender werden damit grundsätzlich nicht geschützt.[6] Wird der Dritte jedoch mittelbar über den Vertragspartner betroffen, finden seine Interessen Eingang in die Interessenabwägung.[7] Eine analoge Anwendung von § 307 BGB bei Verletzung von Drittinteressen ist...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 11 Nr. 13 AGBG, jedoch hat das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008[1] ihre Geltung auf Darlehensverträge erstreckt, die ab dem 19.8.2008 abgeschlossen werden.[2] Die Vorschrift lässt eine Klausel, wonach ein Dritter anstelle des Verwenders in den Vertrag eintreten soll oder eintreten kann, nur wirksam sein, wenn alternativ zwei Voraussetzun...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Unternehmer

Rz. 5 Die Definition in § 14 BGB gilt auch hier. Unternehmer ist, wer im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierzu zählt auch der Abschluss von Verträgen zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit.[2] Der Begriff des Unternehmers schließt Kaufleute ein, ist aber weiter gefasst. Der Scheinunternehmer wird als...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Verbandsklage

Rz. 49 Der Bundesgerichtshof[106] hat die Verbandsklage gegen eine Schriftformklausel zugelassen, welche eine vollständige und gezielte Verdrängung des Vorrangprinzips aus § 305b bezweckte. Dies beruhte darauf, dass es sich letztlich um eine unangemessene Klausel i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehandelt hat, deren inhaltliche Unangemessenheit sich aus der Verdrängung des § 30...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Ersatzlose Streichung

Rz. 37 Fehlt dispositives Recht, so soll die Klausel ersatzlos entfallen können.[92] Dies ist etwa dann der Fall, wenn der betreffende Vertragstyp gesetzlich nicht geregelt ist oder wenn er zwar geregelt ist, aber die Klausel eine Frage betrifft, die ihrerseits nicht geregelt ist. Ein völliger Wegfall wird weiter für überraschende Klauseln vertreten,[93] denn in der Regel pas...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Vollständigkeitsklauseln

Rz. 45 Sie lauten in der Regel dahin, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind. Sie sind grundsätzlich wirksam,[91] da sie nur die Vermutung der Vollständigkeit des schriftlichen Vertrags bestätigen, die ohnehin gilt (siehe oben Rdn 15), und dem Kunden den Gegenbeweis offenlassen. Die Gefahr, dass der Kunde es gar nicht wagt, den Gegenbeweis anzutreten, sieht der Bun...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / H. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 53 § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind damit vereinbar,[151] Abs. 2 deshalb, weil die Richtlinie offenlässt, wie die Lücke zu schließen ist. Rz. 54 Bezüglich § 306 Abs. 3 BGB ist die Vereinbarkeit fraglich, da nach der Richtlinie Gesamtunwirksamkeit nur eintritt, wenn der Vertrag wegen der unwirksamen Klauseln "nicht bestehen kann", aber nicht schon, wenn ihr Wegfall für den...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Praktische Bedeutung

Rz. 4 Die Vorschrift hat in der Rechtsprechung nur geringe Bedeutung erlangt. Es gibt wenige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich auf sie stützen; bei näherer Analyse dieser Judikatur bleiben allein zwei Entscheidungen übrig, die sich ausschließlich mit dem Umgehungsverbot des § 306a BGB und nicht etwa mit der Generalklausel des § 307 BGB begründenlassen.[7] Darau...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. Richtlinie 93/13/EWG (des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen)

Rz. 51 Ihre Auswirkungen auf § 305b BGB sind in der Literatur noch nicht richtig ausgeleuchtet. Jedenfalls ergibt sich der Vorrang der individuellen Abrede aus der Richtlinie nur mittelbar.[109] Nach Ziffer 1n des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie sind zwei Klauseln potentiell(!) missbräuchlich, die mit dem Vertreterhandeln bei Gewerbetreibenden zusammenhängen und dess...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Ausnahme zu § 355 Abs. 1 und 2 BGB

Rz. 33 Zulässig ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der dort geregelten Widerrufsfrist zu leisten. Rz. 34 Die §§ 355 und 356 BGB sind aufgrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011 neu gefasst worden. Dem entspricht eine redaktionelle Änderung bei § 308 Nr. 1 BGB, der jetzt nicht mehr auf §§ 355 Abs. 1–3 und 356, sondern nur noch auf § 355 Abs. 1 und 2 BGB verweis...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Vertragstorso

Rz. 51 § 306 BGB setzt voraus, dass ein ergänzungsfähiger Restvertrag verbleibt.[147] Deshalb tritt Gesamtnichtigkeit ein, wenn dispositives Recht fehlt und eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, weil sich nicht feststellen lässt, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen hätten. Dies kann man dahin definieren, dass die Lücke auch son...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Nach der Art der Verträge

Rz. 8 Die Vorschrift bezieht sich auf Kauf-, Darlehens-, Dienst- und Werkverträge. Zu letzteren gehören auch Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge.[13] Rz. 9 Nicht dazu gehören Mietverträge,[14] Leasingverträge[15] und sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge.[16] Für sie gilt nur § 307 BGB. Rz. 10 Die Vorschrift gilt auch nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Fa...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Verjährung, Verwirkung und Vertrauensschutz

Rz. 20 Nachdem das UKlaG keine Regelung der Verjährung enthält, gilt grundsätzlich § 195 BGB. Eine Verwirkung findet nicht statt, da die Ansprüche auch im öffentlichen Interesse bestehen.[30] Vertrauensschutz des Verwenders an einer unwirksamen Klausel gibt es auch hier nicht.[31] Rz. 21 Mit dem (Versuch der Einbeziehung) Vertragslauf beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. B...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Nach Vertragsarten

Rz. 6 Nr. 1 gilt für alle Vertragsarten, eingeschlossen sind auch dingliche Verträge.[6] Sie gilt auch für Arbeitsverträge (§ 310 Abs. 4 BGB). Für Versicherungsverträge gilt die Vorschrift grundsätzlich ebenfalls.[7] Mit Bezug auf die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers ist sie jedoch an der Sondernorm in § 14 Abs. 1 VVG n.F. = § 11 Abs. 1 VVG a.F. zu messen, wona...mehr

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ZAP 16/2023, Basiswissen: A... / IV. Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer 2015 (VBGL 2015)

Die Bedingungen wurden entwickelt vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL). Verhandlung mit Vertretern der Auftraggeberseite fanden hierüber nicht statt. Sie wurden ausschließlich zur Anwendung empfohlen durch den Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL). Die VBGL 2015 stehen u.a. auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Tr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. VOB/B

Rz. 14 Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB wurde durch das Forderungssicherungsgesetz vom 22.10.2008[21] eingeführt. Das Gesetz gilt seit 1.1.2009; eine Übergangsvorschrift fehlt. Rz. 15 Die VOB/B enthält vorformulierte Vertragsbedingungen.[22] § 310 Abs. 1 S. 3 BGB schreibt die allgemeine Privilegierung der VOB/B fest; dies jedoch nur für den Rechtsverkehr mit Unternehm...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Nicht hinreichend bestimmte Leistungsfristen

Rz. 27 Nicht hinreichend bestimmt sind sie, wenn sie der Kunde zum Zeitpunkt der Leistung durch den Verwender nicht ohne besondere Mühe und besonderen Aufwand berechnen kann. Hier gelten grundsätzlich die obigen Ausführungen (siehe Rdn 19 ff.). Nicht hinreichend bestimmt sind etwa Leistungsfristen "so bald wie möglich", "in der Regel"[63] oder "gewerbeübliche Lieferfristen".[...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Ausnahme: abtrennbare Klauselteile

Rz. 16 Eine Ausnahme gilt für sachlich und sprachlich abtrennbare Teile der Klausel, wenn diese sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen unzulässigen und in einen inhaltlich zulässigen Regelungsteil trennen lässt.[32] 1. Trennung, keine Umformulierung Rz. 17 Die Reduktion muss aber dergestalt geschehen, dass einzelne Teile der Klausel weggela...mehr

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Lexikon / XI. Engelte

Rz. 421 Sparkassenentgelte, die "nach Marktlage und Aufwand und billigem Ermessen" festgelegt werden, sind un­wirksam.[830] Rz. 422 Auch Klauseln, die Entgelte für Leistungen umfassen, die von der Bank nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind, sind insgesamt unwirksam.[831] Hierunter können auch Kontoführungsgebühren fallen.[832] Zusätzliche Kontoführungsgebühre...mehr

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Lexikon / G. Zur aktuellen Rechtsprechung

Rz. 463 Klauseln, die Entgelte für Leistungen umfassen, die von der Bank nach dem Vertragszweck unentgeltlich zu erbringen sind, sind insgesamt unwirksam.[914] Zu Recht werden auch zusätzliche Bankenentgelte für ein P-Konto beanstandet.[915] Ebenso hat der BGH (zu Recht) auch die Auslagenersatzklausel der Sparkassen (Nr. 18) und Banken (Nr. 12 Abs. 6) verworfen;[916] diese i...mehr

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Lexikon / V. Arbeitsrechtliche Besonderheiten, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB

Rz. 17 Mit der gesetzlichen Vorgabe, bei der Anwendung des AGB-Rechts die "arbeitsrechtlichen Besonderheiten" zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, abweichend von den durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ebenso wie von den "starren" Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB [28] zu entscheiden, wenn dies ...mehr

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Lexikon / D. Multimodaler Transport (§§ 452 bis 452d HGB)

Rz. 2034 Hier regelt § 452d HGB die Abdingbarkeit der gesetzlichen Vorschriften. Rz. 2035 Nach § 452d Abs. 1 S. 1 HGB kann § 438 HGB (Schadensanzeige und Verjährung) durch Einzel- oder Rahmenvertrag, aber nicht durch AGB abgeändert werden. Unerheblich ist, ob der Abnehmer Verbraucher ist und zu wessen Gunsten vom Gesetz abgewichen wird. Rz. 2036 Nach § 452d Abs. 1 S. 2 HGB kan...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 305 bis 310 / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Vorbemerkung zu §§ 305 bis 310 / B. Historie

Rz. 15 Bereits das Reichsgericht hatte einen richtigen Ansatzpunkt: Wurde eine Monopolstellung eines Unternehmens durch die Verwendung einseitiger AGB ausgenutzt, so konnte dies nicht schrankenlos bleiben.[8] Dies war jedoch nur ein Aspekt unter dem Blickwinkel von § 138 BGB. Der BGH hat demgegenüber auf § 242 BGB abgestellt und hierüber versucht, Grenzen des Missbrauchs von...mehr