Rz. 2034

Hier regelt § 452d HGB die Abdingbarkeit der gesetzlichen Vorschriften.

 

Rz. 2035

Nach § 452d Abs. 1 S. 1 HGB kann § 438 HGB (Schadensanzeige und Verjährung) durch Einzel- oder Rahmenvertrag, aber nicht durch AGB abgeändert werden. Unerheblich ist, ob der Abnehmer Verbraucher ist und zu wessen Gunsten vom Gesetz abgewichen wird.

 

Rz. 2036

Nach § 452d Abs. 1 S. 2 HGB kann von den übrigen Regelungen der §§ 452452c HGB nur abgewichen werden, soweit die Vorschriften, auf die darin Bezug genommen wird, dies zulassen. Dies wird im Allgemeinen so verstanden, dass abweichende Regelungen nur in Einzel- oder Rahmenverträgen möglich sind, soweit die in Bezug genommene Regelung dies verlangt, aber auch Abweichungen durch AGB möglich sind, soweit die in Bezug genommene Regelung dies gestattet.[3717] Soweit also auf § 449 Abs. 2 S. 1 HGB verwiesen wird, setzt eine Abweichung von den dort genannten Vorschriften eine Einzel- oder Rahmenvereinbarung voraus. Die Vereinbarung einer anderen Entschädigung im Korridor des § 449 Abs. 2 S. 2 HGB oder in Höhe eines für den Verwender ungünstigeren Betrages soll allerdings auch im multimodalen Verkehr durch AGB möglich sein.[3718] AGB reichen auch aus, soweit die von § 452a HGB berufenen Vorschriften außerhalb der §§ 407449 HGB Abweichungen durch AGB gestatten, etwa das Seefrachtrecht außerhalb der Haftung aus dem Konnossement.[3719] Soweit auf die CMR verwiesen wird, ist zu beachten, dass diese grundsätzlich beiderseits zwingendes Recht enthält (siehe unten Rdn 2064).

 

Rz. 2037

Ausnahmsweise sind nach § 452d Abs. 2 HGB abweichende Vereinbarungen durch AGB zulässig. Dies betrifft aber nur § 452a HGB, wonach sich die Haftung bei bekanntem Schadensort nach den Rechtsvorschriften bestimmt, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke anzuwenden wären, in der der Schadensort liegt. Die Parteien können durch AGB nur vereinbaren, dass sich die Haftung (des Frachtführers und des Absenders, etwa aus § 414 HGB) nach den §§ 407449 HGB richtet, wenn der Schaden auf irgendeiner Teilstrecke oder auf einer bestimmten im Vertrag genannten Teilstrecke eintritt.

 

Rz. 2038

Soweit nach den Ausführungen in den beiden vorangehenden Absätzen Vereinbarungen durch AGB möglich sind, unterliegen diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

[3717] Koller, Transportrecht, § 452d HGB Rn 3; MüKo-HGB/Herber, § 452d Rn 4 ff.
[3718] MüKo-HGB/Herber, § 452d Rn 14.
[3719] MüKo-HGB/Herber, § 452d Rn 29.

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