Rz. 51

§ 306 BGB setzt voraus, dass ein ergänzungsfähiger Restvertrag verbleibt.[147] Deshalb tritt Gesamtnichtigkeit ein, wenn dispositives Recht fehlt und eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, weil sich nicht feststellen lässt, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen hätten. Dies kann man dahin definieren, dass die Lücke auch sonst nicht sinnvoll geschlossen werden kann.[148] Zumindest die sog. essentialia negotii müssen feststehen.[149]

[147] BGH NJW 1983, 159.
[148] BGHZ 130, 150, 155 f.; BGH NJW 2007, 3568 Rn 21 ff.
[149] BGHZ 130, 151, 156.

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