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Sprungklage

Dr. Ulrich Dürr
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Kurzbeschreibung

Direkte Klageerhebung, wenn die Beteiligten eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich halten.

  • Prozessmuster

Vorbemerkung

Die sog. Sprungklage (§ 45 FGO) bietet die Möglichkeit, ausnahmsweise auch ohne Durchführung des zeitintensiven Vorverfahrens (Einspruchsverfahren) unmittelbar Klage zu erheben. Im Unterschied zur Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO braucht im Fall der Sprungklage der außergerichtliche Rechtsbehelf (Einspruch) nicht eingelegt zu werden. Das Einspruchsverfahren wird zum einen durch die Zustimmung des Beklagten (Finanzamt) und zum anderen dadurch ersetzt, dass das FG die Sache nicht an die zuständige Behörde (Finanzamt) zur Durchführung des Einspruchsverfahrens abgibt.

Die Sprungklage kann sowohl als Anfechtungsklage als auch als Verpflichtungsklage erhoben werden. In beiden Fällen wird das Einspruchsverfahren übersprungen. Die Sprungklage ist wie jede andere Klage beim Finanzgericht zu erheben. Sie kann - wie in sonstigen Fällen auch - ebenso beim Finanzamt eingereicht ("angebracht") werden (§ 47 Abs. 1 FGO).

Die Sprungklage und damit der Verzicht auf das Einspruchsverfahren ist nur zu empfehlen,

  • wenn der Sachverhalt unstreitig ist bzw. die erheblichen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen sind und mit weiteren zu einer anderen Beurteilung führenden Tatsachen in einem Einspruchsverfahren nicht zu rechnen ist, und
  • wenn es ausschließlich um Rechtsfragen geht, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt seinen Rechtsstandpunkt ändern wird, z.B. weil es an Verwaltungsanweisungen gebunden ist oder eine Entscheidung in einem Musterfall anstrebt.

Vor einer Sprungklage muss daher sorgfältig geprüft werden, ob nicht doch eine Chance besteht, dass das Finanzamt (oder die evtl. eingeschaltete OFD bzw. das Ministerium) seinen Rechtsstandp...

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