Tz. 220
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die gesetzliche Vorschrift des § 12 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) begünstigt die Umsätze der Theater, Konzerte und Museen sowie die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Fallen die entsprechenden Leistungen nicht bereits unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5), unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Begriffe Theater, Orchester, Konzerte und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. Steuerbegünstigt sind auch die damit verbundenen Nebenleistungen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind und durch deren Abgabe der Charakter der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.
Begünstigte Nebenleistungen können aber sein:
- die Aufbewahrung der Garderobe,
- der Verkauf von Programmheften,
- die Vermietung von Operngläsern.
S. Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE.
Tz. 221
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Nicht begünstigt sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen anderer Veranstaltungen, wie z. B. Tanzdarbietungen anlässlich von Sportfesten oder im Rahmen von Gaststätten zur Unterhaltung von Besuchern.
Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nebenleistung nicht mehr gegeben, kommt die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht mehr zur Anwendung. Es kommt für derartige Leistungen dann der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Die Abgabe von Speisen und Getränken ist keine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Einnahmen, die aus derartigen Betätigungen erzielt werden, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. S. BFH vom 18.08.2005, BStBl II 2005, 910; s. auch BFH vom 21.04.2005, BStBl II 2005, 899, ergangen zu § ...