Tz. 220

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die gesetzliche Vorschrift des § 12 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) begünstigt die Umsätze der Theater, Konzerte und Museen sowie die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Fallen die entsprechenden Leistungen nicht bereits unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5), unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Begriffe Theater, Orchester, Konzerte und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. Steuerbegünstigt sind auch die damit verbundenen Nebenleistungen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind und durch deren Abgabe der Charakter der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird.

Begünstigte Nebenleistungen können aber sein:

  • die Aufbewahrung der Garderobe,
  • der Verkauf von Programmheften,
  • die Vermietung von Operngläsern.

S. Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE.

 

Tz. 221

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Nicht begünstigt sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen anderer Veranstaltungen, wie z. B. Tanzdarbietungen anlässlich von Sportfesten oder im Rahmen von Gaststätten zur Unterhaltung von Besuchern.

Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nebenleistung nicht mehr gegeben, kommt die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht mehr zur Anwendung. Es kommt für derartige Leistungen dann der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Die Abgabe von Speisen und Getränken ist keine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Einnahmen, die aus derartigen Betätigungen erzielt werden, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. S. BFH vom 18.08.2005, BStBl II 2005, 910; s. auch BFH vom 21.04.2005, BStBl II 2005, 899, ergangen zu § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5). Hierzu s. auch Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE.

 

Tz. 222

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Werden anlässlich von Theateraufführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, so kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Bei Tournee-Veranstaltungen steht aus diesem Grund die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu.

Auf Vermittlungsleistungen kann keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) gewährt werden (s. auch Abschn. 12.5 Abs. 4 UStAE).

 

Tz. 223

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Nachfolgend werden Einzelfälle zitiert:

  • Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) sind u. a. die Leistungen der Orchester- und Kammermusikensembles steuerbegünstigt. Zu den Orchestern und Kammermusikensembles gehören alle Musiker- und Gesanggruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Auch Musikgruppen aus der Unterhaltungsmusik können deshalb unter die Steuerbegünstigung fallen (s. Abschn. 12.5 Abs. 1 i. V. m. 4.20.2 Abs. 2 UStAE).
  • Die Steuerbegünstigung der Leistungen einer Tanzkapelle ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung anlässlich einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten erbracht werden. Die Einschränkung in Abschn. 12.5 Abs. 2 Satz 11, 12 UStAE bezieht sich nur auf die Leistungen im Rahmen der Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Dies bedeutet, dass in den dort genannten Fällen der Veranstalter von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen ist, nicht aber die Tanzkapelle mit ihren Leistungen an den Veranstalter (s. OFD Koblenz vom 30.12.1987).
  • Der ermäßigte Steuersatz ist auch für Leistungen, die von Musikkapellen und Solokünstlern erbracht werden, sowie für die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer anzuwenden (s. OFD Ffm vom 06.09.2004, AZ: S 7238 – A – 6 – St I 2.30, DStR 2005, 159).
  • Eine "Techno-Veranstaltung" kann ein Konzert i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) sein. S. BFH vom 18.08.2005, BStBl II 2006, 101.
  • Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) ist auch für Eintrittsgelder von Jazzkonzerten oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen anzuwenden. Das gilt aber dann nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt. S. BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 519 und s. auch FG Rheinland-Pfalz vom 22.05.2003, EFG 2003, 1275.
  • Entgelte aus dem Eintrittskartenverkauf für eine sog. Budo-Gala, eine Kampf-Kunst-Show, sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (s. BFH vom 09.10.2003, DStR 2004, 907).
 

Tz. 224

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Die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze sind ebenfalls steuerbegünstigt (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d, Anhang 5). Liegt aber bereits eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) vor, kommt eine Steuerermäßigung nicht mehr in Betracht.

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