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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Abteilungen

Prof. Dr. Matthias Alber
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Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach AO (s. § 51 Satz 3 AO, Anhang 1b) gelten funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften nicht als selbständige Steuersubjekte. Großvereine können aus den genannten Gründen ihre Abteilungen nicht verselbständigen, um

  1. die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR gem. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b),
  2. die Zweckbetriebsgrenze "Sport" von 45 000 EUR gem. § 67a Abs. 1 AO (s. Anhang 1b),
  3. den Durchschnittssatz für den Vorsteuerabzug, wenn die Bedingungen des § 23a UStG (Anhang 5) erfüllt sind (hier: Umsatz des Vorjahres unter 45 000 EUR; § 23a Abs. 2 UStG, Anhang 5),
  4. die übrigen in den Einzelsteuergesetzen gewährten Freigrenzen und Freibeträge, insbesondere die Grenze von 22 000 EUR (Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG, Anhang 5)

mehrfach in Anspruch zu nehmen. Auch dann, wenn die Abteilungen (z. B. Fußball-, Handball-, Tennis-, Turnabteilungen usw.) eine gewisse Selbständigkeit besitzen, sind sie nicht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln. Steuersubjekt ist der Hauptverein. Alle Aktivitäten, die in den einzelnen Abteilungen stattfinden, sind steuerrechtlich als solche des Hauptvereins anzusehen.

Für die steuerlichen Belange müssen daher die einzelnen Abteilungen alle Einnahmen und Ausgaben, die von ihnen erwirtschaftet bzw. getätigt worden sind, dem Hauptverein melden. Der Hauptverein hat dieses Zahlenmaterial in das Rechenwerk zu übernehmen und muss die steuerlichen Konsequenzen aus den einzelnen Aktivitäten ableiten (z. B. Umsatz- und Vorsteuerbeträge ermitteln, ertragsteuerliche Ergebnisse feststellen).

 

Hinweis:

Die unselbständigen Abteilungen müssen alle Einnahmen und Ausgaben und nicht die saldierten Ergebnisse (= Gewinne oder Verluste) dem Hauptverein melden. In dem Rechenwerk des Hauptvereins sind diese Einnahmen und Ausg...

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