Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach AO (s. § 51 Satz 3 AO, Anhang 1b) gelten funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften nicht als selbständige Steuersubjekte. Großvereine können aus den genannten Gründen ihre Abteilungen nicht verselbständigen, um

  1. die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR gem. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b),
  2. die Zweckbetriebsgrenze "Sport" von 45 000 EUR gem. § 67a Abs. 1 AO (s. Anhang 1b),
  3. den Durchschnittssatz für den Vorsteuerabzug, wenn die Bedingungen des § 23a UStG (Anhang 5) erfüllt sind (hier: Umsatz des Vorjahres unter 45 000 EUR; § 23a Abs. 2 UStG, Anhang 5),
  4. die übrigen in den Einzelsteuergesetzen gewährten Freigrenzen und Freibeträge, insbesondere die Grenze von 22 000 EUR (Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG, Anhang 5)

mehrfach in Anspruch zu nehmen. Auch dann, wenn die Abteilungen (z. B. Fußball-, Handball-, Tennis-, Turnabteilungen usw.) eine gewisse Selbständigkeit besitzen, sind sie nicht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln. Steuersubjekt ist der Hauptverein. Alle Aktivitäten, die in den einzelnen Abteilungen stattfinden, sind steuerrechtlich als solche des Hauptvereins anzusehen.

Für die steuerlichen Belange müssen daher die einzelnen Abteilungen alle Einnahmen und Ausgaben, die von ihnen erwirtschaftet bzw. getätigt worden sind, dem Hauptverein melden. Der Hauptverein hat dieses Zahlenmaterial in das Rechenwerk zu übernehmen und muss die steuerlichen Konsequenzen aus den einzelnen Aktivitäten ableiten (z. B. Umsatz- und Vorsteuerbeträge ermitteln, ertragsteuerliche Ergebnisse feststellen).

 

Hinweis:

Die unselbständigen Abteilungen müssen alle Einnahmen und Ausgaben und nicht die saldierten Ergebnisse (= Gewinne oder Verluste) dem Hauptverein melden. In dem Rechenwerk des Hauptvereins sind diese Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Tätigkeitsbereich zuzuordnen.

Für den Hauptverein muss sich dieses Zahlenmaterial (das Zahlenmaterial der einzelnen Abteilungen) auch in den abzugebenden Steuererklärungen widerspiegeln, d. h., er muss die Ergebnisse letztendlich versteuern. Der Hauptverein verliert seine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dann, wenn die Abteilungen diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragen, weil die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht erfüllt sind. Verliert der Hauptverein die Gemeinnützigkeit, trifft das auch folgerichtig auf die einzelnen Abteilungen zu. Der Verlust der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit hat Auswirkungen auf die (den)

  • Ertragsteuern (= Steuerpflicht für steuerfreie und/oder steuerbegünstigte Tätigkeitsbereiche);
  • Umsatzsteuer (= Wegfall von Steuerbefreiungen und Wegfall des ermäßigten Steuersatzes aufgrund der Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit);
  • Empfang von Zuwendungen/Spenden, weil für die Zukunft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausgestellt werden können ;
  • Haftungstatbestände des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (s. Anhang 7) für Zuwendungen (Spenden),

    hier:

    • Ausstellerhaftung,
    • Verwenderhaftung,
    • ggf. zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Zuwendenden (Rückforderungsrecht der gespendeten Zuwendungen);
  • Rückforderung von gewährten Zuschüssen durch Bund, Länder, Kommunen, Dachverbände.

Diese Folgen treten in der Regel nur bei funktionalen Untergliederungen ein. Für regionale Untergliederungen s. AEAO zu § 51 Abs. 1 AO TZ 2, Anhang 2. Sie können in selbständige Vereine regional untergliedert werden. S. "Dach- und Spitzenverbände".

§ 51 Abs. 1 Satz 3 AO (Anhang 1b) steht auch in engem Zusammenhang mit § 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b). Nach der zuletzt zitierten Vorschrift liegt ein Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO (Anhang 1b) vor, wenn eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft (Verband oder Verein) in mehrere selbständige Körperschaften aufgesplittet wird und sich dadurch eine mehrfache Inanspruchnahme von

  • Steuervergünstigungen,
  • Steuerbefreiungen,
  • Freibeträgen,
  • Freigrenzen etc.

ergibt. Gem. § 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) gilt dies aber nicht für regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von steuerbegünstigten Körperschaften (s. AEAO zu § 64 Abs. 4 AO TZ 28, Anhang 2).

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