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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.2 Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das Übereignungsanspruch begründet (Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 19

Die zivilrechtlichen Grundlagen des Kaufvertragsrechts ergeben sich aus § 433 BGB, in dieser Vorschrift geregelt werden die (Haupt-)Pflichten von Käufer und Verkäufer. Die Formvorschrift in § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags notwendig. Wesentlich ist die Vereinbarung eines Kaufpreises, auch wenn dieser nur vorläufiger Natur sein sollte.[1] Es genügt, dass durch den Vertrag ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums zivilrechtlich begründet wird (Rechtsträgerwechsel). Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG allein an das schuldrechtliche Geschäft anknüpft, ist zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich, dass der Verkäufer auch Eigentümer des verkauften Grundstücks ist.[2] Ebenfalls nicht erforderlich zur Entstehung des Steueranspruchs aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist, dass die mit dem Eigentum regelmäßig verbundenen Befugnisse[3] mitübertragen werden. So wie die Übertragung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis – ohne gleichzeitige Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums – nach § 1 Abs. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen kann, so erfüllt umgekehrt bereits der Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, auch wenn nicht zugleich die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis übergeht.[4] Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrStG sind nicht durch § 6a GrEStG begünstigt.[5]

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Dazu ist es erforderlich, dass der Erwerber aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Verschaffung des Grundstückseigentums erwirbt, aus dem er unmittelbar auf die Erklärung der Auflassung klagen kann.[6] Ein solcher Eigentumsversch...

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