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Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 2.5 Insolvenzantragsrecht und Insolvenzantragspflicht

Ulrike Fuldner
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Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO)[1] und der Schuldner.[2] Ein Antrag kann gem. § 13 Abs. 2 InsO so lange zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.[3]

Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse[4] an der Eröffnung hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.[5] Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen.[6] Begleicht der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung, ist es Aufgabe des Gläubigers, eine eindeutige Erklärung abzugeben, ob der Antrag für erledigt erklärt oder ein Fortsetzungsverlangen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt wird.[7] Mit der wahrheitswidrigen Behauptung gegenüber dem Insolvenzgericht, ein Schuldner sei zahlungsunfähig, wird seitens eines Gläubigers der Tatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB erfüllt.[8] In der Praxis werden die meisten Gläubigeranträge von Sozialversicherungsträgern gestellt und das oft schon bei Rückständen von einem Monatsbeitrag.

Die gerichtliche Überprüfung eines gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckt sich neben den vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, ob die Stellung des Antrags durch den Steuergläubiger ermessensgerecht i. S. d. § 5 AO ist.[9]

 
Wichtig

Das Finanzamt darf ohne Vorwarnung Insolvenzantrag stellen

Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermöge...

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