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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 4. Gestaffelter Erbbauzins

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 52

[Autor/Stand] Der Erbbauzins kann während der Laufzeit des Erbbaurechts gestaffelt sein.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist in diesem Fall für die Grundstücksbewertung auf den im Besteuerungszeitpunkt maßgebenden Erbbauzins abzustellen.

 

Beispiel

A hat B an seinem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. In dem Erbbaurechtsvertrag ist vereinbart, dass B in den ersten 10 Jahren einen Erbbauzins von jährlich 20 000 EUR zu zahlen hat. Dieser Erbbauzins erhöht sich für die dann folgenden 20 Jahre auf 25 000 EUR pro Kalenderjahr und dann für die letzten 20 Jahre auf jährlich 30 000 EUR. Der Besteuerungszeitpunkt liegt im 15. Jahr der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags.

Bei der Ermittlung des Grundstückswerts für das erbbaurechtsbelastete Grundstück ist von dem im Besteuerungszeitpunkt maßgebenden Erbbauzins, das sind 25 000 EUR, auszugehen. Dieser ist mit 18,6 zu kapitalisieren.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung berechnet auch in den Fällen des gestaffelten Erbbauzinses einen Durchschnittswert aus den im Besteuerungszeitpunkt für die Restlaufzeit des Erbbaurechts noch zu leistenden Erbbauzinsen, geteilt durch die Restlaufzeit des Erbbaurechts.

 

Beispiel

C hat ein unbebautes Grundstück, an dem er zugunsten des D ein Erbbaurecht bestellt hat. D hat auf diesem Grundstück ein Bürogebäude errichtet. In dem Erbbaurechtsvertrag hat sich D verpflichtet, in den ersten 50 Jahren einen Erbbauzins von jährlich 10 000 EUR und in den restlichen 40 Jahren einen Erbbauzins von 15 000 EUR pro Kalenderjahr zu zahlen. Im Besteuerungszeitpunkt hat das Erbbaurecht noch eine Restlaufzeit von 85 Jahren.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die ab dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Ablauf des Erbbaurechtsvertrags zu leistenden Erbbauzinsen zusammenzurechnen und durch die Restlaufzeit de...

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