Rz. 160

Eine Geldstrafe kann neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn sich der Tatbeteiligte durch die Tat bereichert hat und diese kumulative Straffestsetzung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden angebracht ist.[1] Diese Regel wird bei Steuerstraftaten häufig anzuwenden sein, da es Steuerstraftätern darauf ankam, durch ihre Tat Vermögensvorteile zu erzielen. Durch eine Geld- neben einer Freiheitsstrafe können sie somit besonders wirksam durch das Strafübel getroffen werden.[2] § 41 StGB stellt hingegen keine konfiskatorische Maßnahme dar, so dass diese Regelung nicht auf die Abschöpfung von rechtswidrig Erlangtem zielt.[3]

[2] Vgl. schon BT-Drs. V/4095, 22.

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