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Schwarz/Pahlke, AO § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

S. 1 begründet für den Prüfer die Pflicht, sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, die Identität des Erschienenen festzustellen und sich zu vergewissern, dass es sich dabei um den nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO benannten, zur Durchführung der Prüfung befugten Amtsträger handelt.[1]

S. 2 schreibt vor, dass der Beginn der Außenprüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen ist. Diese Dokumentationspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der Außenprüfung verschiedene Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 1, 1. Variante AO, verbunden sind.[2]

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 198 AO Rz. 4; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 198 AO Rz. 1.
[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 198 AO Rz. 4; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 198 AO Rz. 1.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die in S. 1 geregelte Ausweispflicht gilt für alle Arten von Außenprüfungen, soweit sie nicht gem. § 6 S. 3 BpO an Amtsstelle stattfinden.[1] Bei Steuernachschauen[2] hat sich der Prüfer auszuweisen, sobald er den Zutritt zu den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Geschäftsräumen, die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften verlangt.[3]

Die in S. 2 vorgeschriebene Dokumentation des Prüfungsbeginns gilt nach zutreffender Verwaltungsauffassung auch für den Übergang von einer USt-Nachschau gem. § 27b UStG zu einer Außenprüfung.[4] Soweit das Gesetz in anderen Fällen den Übergang von der Nachschau zu einer Außenprüfung vorsieht[5], muss das Gleiche gelten.[6]

Rz. 3 einstweilen frei

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 198 AO Rz. 11; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 198 AO Rz. 9.
[2] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 193 AO Rz. 5.
[3] Achilles, DB 2018, 18, 22 für den Fall de...

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