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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 4

Im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erweitert § 156 BewG die Zulässigkeit der Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] zulässig. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten zum Teil nicht der Herrschaftsmacht des Stpfl. unterliegen, für dessen Besteuerung die Werte benötigt werden.

Nach § 10 Abs. 2 VersStG bzw. § 9 Abs. 2 FeuerschutzG ist bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die der Steuer nach dem jeweiligen Gesetz unterliegen, eine Außenprüfung auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gem. § 7 VersStG Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften bzw. nach § 5 Abs. 2 FeuerschutzG zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. Nach § 9 Abs. 3 FeuerschStG ist eine Außenprüfung auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die durch Vereinbarung einer gemeinsamen Schadentragung eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 FeuerschStG vereinbart haben.

Nach § 7 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist in deren Anwendungsbereich eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig. Die Vorschrift steht selbständig neben § 193 AO, sodass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein brauchen.[2]

Die in § 42f EStG geregelte Lohnsteuer-Außenprüfung stellt eine – auf die zutreffende Einbehaltung oder Übernahme und di...

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