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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / 57. Die Zahlungen der Künstlersozialkasse an den Sozialversicherungsträger oder den Versicherten (§ 3 Nr 57 EStG)

Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
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a) Allgemeines

Schrifttum:

Mittelmann, Künstlersozialabgabe – Entwicklungen seit Einbeziehung in die sozialversicherungsrechtliche Bp, DStR 2011, 819.

 

Rn. 2000

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 57 EStG befreit die Beiträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem KünstlersozialversicherungsG (KSVG vom 27.07.1981, BGBl I 1981, 705) Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt.

 

Rn. 2000a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist teils konstitutiv (bezüglich der Zahlungen der Künstlersozialkasse an die Krankenversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund), teils deklaratorisch. Sie wirkt wie § 3 Nr 62 EStG (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 57 EStG Rz 1).

b) Verfassungsrecht

 

Rn. 2000b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ME ist § 3 Nr 57 EStG verfassungsgemäß. Zur Verfassungsmäßigkeit des KSVG: BVerfG NJW 1987, 3115.

c) Der Umfang der Steuerbefreiung

ca) Das KSVG

caa) Pflichtversicherte

 

Rn. 2001

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 1 KSVG versichert sind selbstständige Künstler und Publizisten in der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung), wenn sie (kumulativ)

(1) die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben
(2) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen ArbN beschäftigen, es sei denn die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iSd § 8 SGB IV (§ 1 Nr 2 KSVG).

cab) Freiwillig Versicherte

 

Rn. 2001a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Selbstständige Künstler und Publizisten, die versicherungsfrei nach § 7 KSVG (wegen Überschreitung eines bestimmtes Arbeitseinkommen in 3 aufeinanderfolgenden Kj), aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss ...

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