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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / 4. Abfärbe- oder Infektionstheorie

Georg Güroff
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Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 15 vor Rn 152 (Bitz).

a) Grundsätzliches

 

Rn. 275

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ist eine PersGes sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig, gilt diese Tätigkeit nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Diese Regelung ist Ausdruck der sog Abfärbetheorie. Sie beruht auf der These der st höchstrichterlichen Rspr (vgl BFH BStBl II 1984, 152 mwN; BFH BStBl II 1998, 254; BT-Drucks 10/3663, 8) und auch der hM, dass eine PersGes – im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen – einkommensteuerlich entweder nur Einkünfte nach § 18 EStG oder aus Gewerbebetrieb erzielen könne, auch wenn an sich die unternehmerischen Tätigkeitsbereiche voneinander trennbar wären (s Rn 256ff).

Zu den Grundsätzen im Übrigen s § 15 Rn 153 (Bitz).

b) Prüfungsvorrang/Voraussetzungen

 

Rn. 276

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nicht bei jeder gemischten Tätigkeit einer PersGes kommt die Abfärberegelung zur Anwendung. Zunächst zu prüfen ist die Frage der einheitlichen Beurteilung der Gesamttätigkeit bzw der Tätigkeit ihrer Gesellschafter nach den oben angegebenen (s Rn 258) Grundsätzen, weil sich die verschiedenen Teiltätigkeiten gegenseitig bedingen bzw so miteinander verflochten sind, dass ihre getrennte Beurteilung gegen die Verkehrsauffassung verstieße. Ist das für die PersGes insgesamt der Fall, kommt die Abfärberegelung nicht zur Anwendung, weil sich je nach der Prägung der Gesamttätigkeit durch ihre Elemente einheitlich insgesamt entweder eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ergibt (BFH BStBl II 1997, 567; 2001, 496; 2002, 478; 2015, 1002 unter II.3.b.; BFH BStBl II 2019, 580; FinVerw, DB 2007, 1282; Brandt, INF 2003, 57: Demuth, KÖSDI 2005 Nr 1, 14 491). In den Fällen der gemischten, untrennbaren Tätigkeiten werden Einzelunternehmen und PersGes gleichbehandelt, dh, bei gewerblicher Prägung der Gesamttätigkeit erziel...

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