Entscheidungsstichwort (Thema)
Unverzinsliches bzw. niedrigverzinsliches Darlehen bei der Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Werden unverzinsliche oder niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehegatten gegeben zur Erhaltung des Familienunternehmens, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Überlassung von Kapital vor. In der späteren Einbringung der Darlehensforderungen in das Sonderbetriebsvermögen einer danach gegründeten FamilienKG liegt keine Kündigung der Darlehen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Strittig ist, ob der Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen bzw. niedrigverzinslichen Darlehens der Schenkungsteuer unterliegt.
Mit einer Kontrollmitteilung vom 06.05.1999 wurde die Schenkungsteuerstelle des Beklagten Finanzamts (FA) von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts M. davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau O. ihrem Ehemann, dem Kläger, vier Darlehen zur Stärkung seines Betriebskapitals gewährt hatte.
Folgende Geldflüsse wurden mitgeteilt:
1. |
01.10.1993 Darlehensbetrag |
600.000 DM |
2. |
24.03.1994 Darlehensbetrag |
1.350.000 DM |
3. |
05.08.1994 Darlehensbetrag |
750.000 DM |
4. |
12.08.1994 Darlehensbetrag |
360.000 DM. |
Nach den mitübersandten Darlehensverträgen (Bl. 4 ff Finanzamts-Akte) war vereinbart worden, dass die jeweiligen Beträge ab dem 01.01.1996 mit einem Zinssatz von 2 % per anno verzinst werden. Rückzahlungsvereinbarungen wurden nicht getroffen. Zur Sicherung der Darlehen diente das Warenlager der Einzelfirma deshl. Zinszahlungen erfolgten nicht in den Jahren 1994–1996.
Der Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung kam der damalige steuerliche Vertreter (stl.V.) nicht nach, da nach seiner Auffassung in der Gewährung der zinsgünstigen Darlehen keine ...