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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / a) Grundsatz der Trennung

Georg Güroff
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Rn. 256

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Mit Urt BFH BStBl III 1957, 17 hat der BFH erstmals den Grundsatz aufgestellt, dass für nach sachlichen Gesichtspunkten verschiedene Tätigkeitsbereiche eine getrennte Beurteilung auch dann angezeigt ist, wenn sie sachlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind, es sich also um gemischte Tätigkeiten handelt. Übt ein Freiberufler neben seiner berufstypischen Tätigkeit auch eine andere, sich wesensmäßig davon unterscheidende selbstständige Tätigkeit aus, die nicht unter § 18 Abs 1 Nr 1 EStG fällt, so ist regelmäßig eine getrennte Beurteilung geboten (BFH BStBl III 1957, 17; 1961, 210; BStBl II 1986, 213; 1989, 965; 1990, 534).

Voraussetzung der getrennten Beurteilung ist jedoch, dass die Tätigkeitsbereiche nicht unauflöslich miteinander verflochten sind, weswegen die Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung als einheitliche anzusehen ist (BFH BStBl II 1974, 383; 1976, 155; 1990, 17; 1992, 413; 1994, 864; 1997, 567; 2002, 478; 2003, 25; 2004, 363; BFH/NV 1987, 156; 2001, 204; 2009, 758). Das gilt auch, wenn sich die verschiedenen Tätigkeiten gegenseitig fördern (BFH BStBl II 1981, 746) oder die zur anderweitigen Tätigkeit führenden Geschäftskontakte der freiberuflichen Tätigkeit entspringen (BFH BStBl II 1993, 324; BFH/NV 1999, 1328).

Diesen Gesichtspunkt hat der BFH dahin erweitert, dass eine getrennte Betrachtung auch bei derselben bzw einer gleichartigen Tätigkeit angezeigt sein kann, wenn zB einzelne Aufträge eigenverantwortlich, andere nicht eigenverantwortlich erledigt werden (BFH BStBl II 2009, 143, hierzu s Rn 241, 241a). Das bedeutet auch, dass die Würdigung sich am einzelnen Projekt bzw Auftrag zu orientieren hat. Sie kann ergeben, dass der StPfl mit derselben Tätigkeit im Hinblick auf bestimmte Aufträge freiberuflich, im Hin...

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