Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.04.1999 - VIII B 81/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie durch das BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, bereits hinreichend geklärt ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.07.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1114/99)

 

Tatbestand

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 machte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Spesen, die ihm beim Ankauf von Wertpapieren entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ab, weil es sich dabei um Anschaffungskosten der Wertpapiere handele.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zulassen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Zwar entspreche das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934). Diese Rechtsprechung sei jedoch verfassungswidrig, da sie das Gleichbehandlungsgebot mißachte. Bei institutionellen Anlegern wie z.B. Investmentfonds behandele der Gesetzgeber die beim An- und Verkauf von Wertpapieren anfallenden Kosten als steuerliche Aufwendungen. Diese Benachteiligung der privaten gegenüber den gewerblichen Investoren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfe daher einer Überprüfung unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der BFH sich mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat läßt offen, ob die Begründung der Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls ist die Beschwerde ―ihre Zulässigkeit unterstellt― unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie durch die vorliegende Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist. Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 eingehend dargelegt, daß weder die Anschaffungskosten noch die sog. Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers, zu denen auch Spesen gehören, als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Rechtsprechung entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. die Nachweise in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934). Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Gesichtspunkt (verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit gewerblichen Anlegern) ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu rechtfertigen, da eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die o.g. BFH-Rechtsprechung nicht erkennbar ist. Auch bei gewerblichen Investoren sind Spesen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Wie aus § 255 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ersichtlich ist, gehören zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts auch die Nebenkosten des Erwerbs. Typische Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren sind insbesondere Bankspesen und Provision (Beck'scher Bilanzkommentar, 3. Aufl., § 255 HGB Rz. 301). Der Anschaffungsvorgang bewirkt deshalb auch bei Kaufleuten im Regelfall nur eine Vermögensumschichtung, die keine Auswirkungen auf den Gewinn hat. Zu einer Minderung des gewerblichen Gewinns kann es allerdings kommen, wenn bei einem späteren Verkauf des betreffenden Wertpapiers ein Kaufpreis erzielt wird, der unter den Anschaffungskosten (einschließlich der Nebenkosten) des Wertpapiers liegt. Diese unterschiedliche Behandlung von Vermögensverlusten im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits und der Überschußeinkünfte andererseits entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts und ist nicht willkürlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302481

BFH/NV 1999, 1328

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren