Rn. 48c

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der GmbH & Co KG und damit nicht an der Gewinnverteilung beteiligt ist und die für ihre Aufwendungen aus der Geschäftsführung der KG gesonderten Ersatz erhält, ist – fest oder gewinnabhängig – angemessen und als BA anzuerkennen, wenn sich die Vergütung an der Höhe einer dem Haftungsrisiko im Einzelfall entsprechenden marktüblichen Avalprovision (0,5 % bis 2,5 % der Haftungssumme mwN) orientiert. Wenn das wirtschaftliche Risiko der Komplementär-GmbH darauf beschränkt ist, für die KG-Schulden bis zur Höhe ihres Vermögens einstehen zu müssen, ist als Bemessungsgrundlage das Vermögen der GmbH heranzuziehen: so FG Sachsen v 19.07.2019, EFG 2021, 268.

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