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Krypto 2 Go (Teil 5): Kryptowerte und NFTs in der Umsatz ... / 2. Forging/Staking

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Nicht thematisiert wird im BMF-Schreiben, ob diese Vorgaben auch für das Forging (bzw. Staking) gelten.

Forging (bzw. Staking)[6] bezeichnet das "Schmieden" neuer Coins nach dem Proof-of-Stake-Verfahren (PoS). Im Unterschied zum PoW kommt es hier nicht auf die Rechenleistung an. Die Validierung der Transaktion richtet sich nach einer gewichteten Zufallsauswahl. Das ist vor allem von der Anzahl der eingesetzten (= gesperrten) Coins (= Stake) abhängig.[7] Der Teilnehmer, der nach diesem Verfahren den nächsten Block anfügen darf, erhält – wie beim Mining – die darin gespeicherte Belohnung und zusätzlich Transaktionsgebühren, die von den Versendern der Transaktion gezahlt werden.

Unseres Erachtens kann hier nichts anderes gelten als beim Mining. Der Unterschied besteht lediglich in der Art der Validierung. Wie beim Mining ist auch beim Forging kein bestimmtes Entgelt von einem bestimmten Leistungsempfänger vereinbart. Blockbelohnung und Transaktionsgebühren können ebenfalls nicht als Leistungen des Forgers angesehen werden, da es an einem Leistungsaustausch mit einem identifizierbaren Leistungsempfänger fehlt. Für eine Gleichbehandlung lässt sich zudem anführen, dass das BMF Mining und Forging auch ertragsteuerlich gleich behandelt (im Grundsatz nämlich als gewerbliche Tätigkeit).[8]

[6] Zum Begriff und zur Abgrenzung zum Staking s. Wollweber/Görlich, EStB 2024, 95 (96).
[7] Beispiel bei Müller/Schmidt, DStR 2023, 121 (123).
[8] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) = BStBl. I 2022, 668 Rz. 33 ff.

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